Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat am 10. November 2011 den schon länger erwarteten Referentenentwurf zur Änderung des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) veröffentlicht. Die Novelle soll am 01.01.2013 in Kraft treten.

Die GWB-Novelle zielt im Wesentlichen darauf ab, Unterschiede zwischen deutscher und europäischer Fusionskontrolle weiter zu verringern. Außerdem sollen die Vorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschen Stellung einfacher, verständlicher und anwenderfreundlicher gestaltet werden. Verbraucherverbände sollen das Recht bekommen, Unterlassungsklagen gegen unzulässige Kartelle zu erheben. Schließlich soll das kartellrechtliche Bußgeldverfahren effizienter gestaltet werden.

Im Mittelpunkt der GWB-Novelle steht der Bereich der Fusionskontrolle, also die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen. Der Referentenentwurf sieht folgende Änderungen vor:

Die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen wird an die europäische Fusionskontrolle angepasst. Das GWB übernimmt das Untersagungskriterium der „erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs" (engl. significant impediment to effective competition oder kurz „SIEC"). Nach bisher geltendem Recht ist ein Zusammenschluss gem. § 36 Abs. 1 GWB vom Bundeskartellamt zu untersagen, wenn die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten war; dieser Tatbestand wird künftig - ebenso wie auf europäischer Ebene - als Regelbeispiel beibehalten. Stärker als bisher soll es auf das tatsächliche Verhalten der Unternehmen im Wettbewerb ankommen. Anders als die europäische Fusionskontrolle hält das GWB an den gesetzlichen Vermutungen für Marktbeherrschung fest. Die Schwelle für die vermutete Einzelmarktbeherrschung wird auf einen Markanteil von 40 % angehoben.

Die Aufgreifschwellen für Fusionen zwischen Presseunternehmen werden gelockert (§ 38 Abs. 3 GWB-E); der Multiplikator soll von bisher 20 auf 8 verringert werden. Damit liegen Pressefusionen demnächst erst ab einem weltweiten Umsatz der beteiligten Unternehmen von 62,5 Mio. Euro (derzeit 25 Mio. Euro) sowie Inlandsumsätzen eines Unternehmens von 3,125 Mio. Euro und eines weiteren von 625.000 Euro der Fusionskontrolle.

Auch die sog. Bagatellmarkt-Klausel für Zusammenschlüsse auf Märkten von geringer volkswirtschaftlicher Bedeutung (Marktvolumen max. 15 Mio. Euro p.a.) soll geändert werden: bisher besteht gar keine Anmeldepflicht; künftig müssen die Zusammenschlüsse angemeldet werden; sie können aber nicht untersagt werden (§ 36 Abs. 1 Satz 2 GWB-E).

Neu eingeführt wird eine Heilungsmöglichkeit für in der Vergangenheit vollzogene, aber nicht angemeldete Zusammenschlüsse: sie gelten als rückwirkend geheilt, wenn sie nachträglich angezeigt werden und das Bundeskartellamt in der Sache keine Bedenken erhebt (§ 41 Abs. 1 Satz 3 GWB-E).

Dr. Barbara Mayer

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