Im Mai und Juni 2011 haben Bundestag und Bundesrat aufgrund europäischer Vorgaben eine weitere Änderung des Umwandlungsrechts verabschiedet. Es geht um einige Aktualisierungen bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften, die in bestimmten Fällen zu Erleichterungen führen können:

„Zurückgebaut" wurden zunächst einige mittlerweile als unnötig empfundene Vorschriften über Formalien. Bei Konzernverschmelzungen - also der Verschmelzung einer mindestens 90%igen Tochter- auf die Muttergesellschaft - können die Informationsunterlagen den Aktionären der Muttergesellschaft künftig auf Wunsch auch elektronisch übermittelt werden. Wie bisher ist bei Konzernverschmelzungen kein Hauptversammlungsbeschluss der auf die Mutter zu verschmelzenden Tochtergesellschaft erforderlich (es sei denn, 5 % der Aktionäre verlangten die Durchführung einer Hauptversammlung). Hält die Muttergesellschaft 100 % der Anteile an der auf sie zu verschmelzenden Tochter, entfällt in Zukunft darüber hinaus auch der Beschluss in der Gesellschafterversammlung der Tochter.

Bei Verschmelzung einer 100%igen Tochter- auf die Muttergesellschaft waren schon bislang Verschmelzungsbericht und Verschmelzungsprüfung entbehrlich; künftig entfallen sie auch bei verhältniswahrenden Spaltungen zur Neugründung (also z.B. bei Aufspaltung einer Gesellschaft in zwei Schwestergesellschaften mit identischem Aktionärskreis). Wenn die AG durch die Verschmelzung überhaupt erst entsteht (z.B. wenn zwei GmbHs zu einer neu entstehenden AG verschmolzen werden), ist weiterhin neben der - verzichtbaren - Verschmelzungsprüfung auch die - unverzichtbare - eine Gründungsprüfung erforderlich; ausdrücklich erlaubt wurde aber, beide Prüfungen durch ein und denselben Prüfer durchführen zu lassen.

Bei anderen Verschmelzungen von Aktiengesellschaften wird der Dokumentationsaufwand künftig allerdings eher größer. Der Vorstand muss die Hauptversammlung jetzt gesondert über wesentliche Veränderungen bis zur Beschlussfassung unterrichten. Diese Aktualisierung tritt künftig neben den Verschmelzungs- bzw. Spaltungsbericht. Die Gesellschafter können darauf aber (wie auf Verschmelzungs- bzw. Spaltungsbericht und -prüfung) einvernehmlich verzichten. Eine kleine Erleichterung bringt das Gesetz aber insoweit, als künftig bei Halbjahresfinanzberichterstattung gemäß § 37w WpHG nicht auch noch eine Zwischenbilanz vorgelegt werden muss, was bislang erforderlich war, wenn der letzte Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurücklag.

Größere praktische Bedeutung könnte die Erleichterung eines Squeeze-out (Zwangsausschluss) von Minderheitsgesellschaftern im Zusammenhang mit Konzernverschmelzungen erlangen. Bislang ist ein Squeeze-out nur zulässig, wenn der Hauptgesellschafter mindestens 95 % der Aktien hält. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Verschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft reichen nun 90 % aus. Dahinter steckt die Überlegung, dass die Minderheitsgesellschafter der Tochtergesellschaft durch die Verschmelzung Aktionäre der Muttergesellschaft würden und dort vermutlich ohnehin nur noch mit deutlich weniger als 10 % beteiligt wären, wodurch ihre Stellung in die Nähe der schon bisher einen Zwangsausschluss ermöglichende 5 %-Quote rückt. Im Einzelfall kann mit diesem neuen Instrument aber eine Ausschließung möglich werden, die nach altem Recht unzulässig gewesen wäre.

Die Änderungen sind von Unternehmensseite zu begrüßen.

Dr. Albert Schröder, Dr. Barbara Mayer

 

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