andreas schubert arbeitsrecht webp 1.jpg

Scheinselbstständigkeit auf deutschen Baustellen

Bauarbeiter, die auf Baustellen mit einfachen Arbeiten beschäftigt werden, einen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig als abhängig beschäftigt einzustufen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen entschieden.

Sachverhalt

Das LSG Hessen entschied mit Urteil vom 20.02.2025 (L 8 BA 4/22) über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit eines polnischen Bauarbeiters bei einer deutschen Baufirma. Der Arbeiter war im Zeitraum von 2008 bis 2011 als Bau- bzw. Abbruchhelfer für die Klägerin tätig und erzielte daneben als Einzelunternehmer weitere Einnahmen. Die konkrete Tätigkeit war weitgehend durch die Vorgaben und Kontrollen der Klägerin geprägt. Es fehlten schriftliche Verträge; die Bezahlung erfolgte auf Stundenlohnbasis nach Stundenzetteln, die von der Klägerin vorgegeben und kontrolliert wurden. Die Arbeitsmittel wurden gestellt, die Arbeitskleidung selbst beschafft. Nach einem Arbeitsunfall, der nicht als Arbeitsunfall anerkannt wurde, beantragte der Beigeladene 2014 eine sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung. Die Klägerin berief sich dagegen auf eine selbstständige Tätigkeit mit eigenem Büro, eigenen Mitarbeitern und weiteren Auftraggebern.

Im Verwaltungsverfahren stellte die Beklagte (Deutsche Rentenversicherung) das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und damit der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. Dem widersprach die Klägerin und führte u.a. an, der Beigeladene habe eigenverantwortlich gearbeitet und sei zeitlich flexibel gewesen. Die erste Instanz stellte fest, dass der Arbeiter regelmäßig weisungsgebunden und in den Betrieb der Klägerin eingegliedert tätig war; Tätigkeit, Auftreten und tatsächliche Abläufe wiesen typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung auf. Auch durch die Gewerbeanmeldung oder Nebeneinkünfte werde die Versicherungspflicht nicht infrage gestellt.

Entscheidunsgründe

Die Berufung der Klägerin blieb ebenfalls erfolglos. Das LSG Hessen bestätigte die Auffassung der Vorinstanz und ordnete die Tätigkeit als abhängiges Beschäftigungsverhältnis ein.

Für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit sei das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgeblich (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Dabei komme es auf die tatsächlichen Gegebenheiten an, nicht auf den Parteiwillen oder formale Einzelmerkmale wie den Besitz eines Gewerbescheins oder Tätigkeiten für weitere Auftraggeber. Wesentliche Kriterien für die Einordnung seien vorliegend die persönliche Abhängigkeit, seine Eingliederung in den Betriebsablauf der Klägerin und die Tatsache, dass Arbeitszeiten, Arbeitsort und Tätigkeit von der Klägerin weitgehend bestimmt wurden. Der Arbeiter sei aufgrund des gemeinsamen Arbeitens Hand in Hand mit der Klägerin nach außen als Glied der Arbeitskette der Klägerin in Erscheinung getreten und habe lediglich Zuarbeiten erbracht, die für sich genommen nicht als eigenständig abgrenzbare Gewerbeleistungen beurteilt werden könnten.

Unternehmerische Merkmale, wie das eigenverantwortliche Auftreten am Markt, die Möglichkeit, durch eigene Organisation und Arbeitsweise den Gewinn zu steigern, sowie ein eigenes Unternehmerrisiko oder eine nennenswerte eigene Infrastruktur, wie etwa PC oder Pkw seien nicht gegeben gewesen. Der Bauarbeiter sei überwiegend mit einfachen Hilfstätigkeiten beschäftigt gewesen und nach außen nicht als selbstständiger Unternehmer aufgetreten. Das bloße Innehaben eines Gewerbescheins und einzelne weitere Auftraggeber reichten nicht aus, um eine Selbstständigkeit zu begründen.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung zeigt einmal mehr die Problematik vermeintlicher Selbstständigkeit auf. Das Gesamtbild der Tätigkeit ist stets kritisch zu analysieren. Der bloße Parteiwille ist nur ein Indiz und kein tragendes Argument. Ebenso sind die abgeschlossenen Vertragsunterlagen dann nicht von Relevanz, wenn es sich bei diesen lediglich – so das LSG – um „Etikettenschwindel“ handelt, der als Scheingeschäft die Nichtigkeit der Vereinbarungen zur Folge haben kann.

Auch ein gewerbliches Auftreten, das Stellen von Rechnungen sowie die gelegentliche Tätigkeit für weitere Auftraggeber reichen alleine nicht aus, um die Sozialversicherungspflicht sicher auszuschließen. Ist der Mitarbeiter wie ein Arbeitnehmer in die Organisationsstruktur eingebunden, den Weisungen des Auftraggebers unterworfen und in Bezug auf Arbeitszeit, Einsatzort und Arbeitsergebnis fremdbestimmt, drängt sich das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung geradezu auf.

Aufgrund der immer restriktiveren Handhabung aufseiten der Deutschen Rentenversicherung sowie der sozialgerichtlichen Rechtsprechung kann in Grenzfällen nur ein Statusfeststellungsverfahren Rechtssicherheit bringen, um die Nachzahlung von Beiträgen und die damit verbundenen erheblichen finanziellen Risiken zu vermeiden.

Kontakt > mehr