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Rückgabe eines beschädigten und verschmutzten Kraftfahrzeugs: Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers

Kann ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, weil dieser ein ihm überlassenes Fahrzeug stark verschmutzt und beschädigt zurückgegeben hatte? Darüber hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in seinem Urteil vom 14.01.2025 (7 SLa 175/24) zu entscheiden.

Sachverhalt

Dem Urteil des LAG Köln liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen den Parteien war streitig, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen eines bei der Rückgabe beschädigten und verschmutzten Kraftfahrzeugs zusteht. Die Klägerin betreibt eine Kraftfahrzeugkarosseriewerkstatt. Sie verfügt über unternehmenseigene Kraftfahrzeuge, welche sie bei Bedarf auch an Mitarbeiter überlässt. Der Beklagte ist seit dem 01.04.1999 bei der Klägerin beschäftigt. Am 14.05.2021 überließ die Klägerin dem Beklagten aufgrund einer mündlichen Vereinbarung ein Kraftfahrzeug. Dies vor allem zu dem Zweck, dass der Beklagte von seinem Wohnort zum Betrieb der Klägerin gelangen konnte. Spätestens seit dem 20.01.2023 ist der Beklagte arbeitsunfähig erkrankt. Der Beklagte gab das ihm überlassene Kraftfahrzeug an diesem Tag an die Klägerin heraus. Der Beklagte rauchte in dem Fahrzeug. Am 14.02.2023 wurde das Fahrzeug von einem Kfz-Sachverständigen in Augenschein genommen. Dieser stellte fest, dass sich der Innenraum in einem stark verschmutzten Zustand befand und unter anderem die Sitze und die Armauflagen in der Mittelkonsole stark fleckig gewesen seien. Im Teppichboden vorne links, im Dachhimmel, der A-Säulen-Verkleidung vorne links und im Sitz- sowie Lehnenbezug des Sitzes vorne links seien Brandlöcher erkennbar gewesen. Außerdem sei ein starker Geruch nach Zigarettenrauch im Innenraum wahrzunehmen gewesen. Es habe sich Zigarettenasche im Innenraum befunden. Insgesamt weist das Gutachten voraussichtliche Reparaturkosten iHv. 2.459,88 Euro (netto) aus. Außergerichtlich lehnte der Beklagte die Erstattung eines Schadens ab.

Die Klägerin reichte beim Arbeitsgericht Bonn Klage auf Zahlung von Schadensersatz ein. Das Arbeitsgericht Bonn hat eine Beweisaufnahme durchgeführt und der Klage mit Urteil vom 13.03.2024 in Höhe von 898,35 Euro nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das LAG Köln hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des LAG Köln hat die Klägerin gegen den Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 898,35 EUR. Der Beklagte habe eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt, indem er in dem ihm überlassenen Fahrzeug rauchte und den Innenraum stark verschmutzte. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB sei der Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet. Bei der Überlassung eines Fahrzeugs sei der Arbeitnehmer u.a. verpflichtet, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich zu informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann (z.B. Mängelbeseitigung, Ausübung von Gewährleistungsansprüchen, Information von Versicherungen). Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehöre es aber auch, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen. Das Gericht führte aus, dass der stark verschmutzte Innenraum und der starke Rauchgeruch über die übliche Nutzung des Fahrzeugs hinausgingen und vom Beklagten pflichtwidrig verursacht worden seien. Das Gericht stellte ebenfalls fest, dass es keines ausdrücklichen Rauchverbots durch die Klägerin bedurfte, da es als selbstverständlich gelte, fremdes Eigentum sorgsam und pfleglich zu behandeln. Das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung keine Anwendung fänden, da deren Anwendung ein betrieblich veranlasstes Handeln des Beklagten voraussetze, was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben sei. Das Fahrzeug sei dem Beklagten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zur Verfügung gestellt worden und diese Fahrten seien dem privaten Lebensbereich des Beklagten zuzuordnen, da es grundsätzlich die private Angelegenheit und das private Interesse des Arbeitnehmers sei, ob und wie er zur Arbeit komme.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung des LAG Köln überzeugt sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass Arbeitnehmer bei der Überlassung von Firmenfahrzeugen ausdrücklich auf ihre Pflicht zur pfleglichen Behandlung hingewiesen werden. Schäden, die über übliche Gebrauchsspuren hinausgehen können zu Schadensersatzansprüchen führen. Die sorgfältige Prüfung, ob die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung greifen, ist in der Praxis entscheidend, da hiervon maßgeblich abhängt, in welchem Umfang Arbeitnehmer für verursachte Schäden tatsächlich haften müssen. Arbeitnehmer sollten berücksichtigen, dass eine sorgfältige Einzelfallprüfung durchaus dazu führen kann, dass sie voll oder zumindest teilweise für entstandene Schäden haften müssen. Letztlich kommt es – wie so oft – auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, die stets einer individuellen Prüfung bedürfen.

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