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Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten – LAG Hamm setzt neue Maßstäbe für die arbeitsvertragliche Gestaltung

Löst eine Klausel die Rückzahlung von Fortbildungskosten aus, wenn das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers beendet wird, meint dies die unterschiedslose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitnehmers. Mit diesem Inhalt ist die Klausel unangemessen benachteiligend i. S. d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (13.06.2025 – 1 SLa 21/25).

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Krankenhausbetreiber einen früheren Notfallsanitäter als „Mitarbeiter im Ärztlichen Dienst als Physician Assistan“ angestellt. Die Berufsbezeichnung „Physician Assistant“ beschreibt einen qualifizierten Gesundheitsberuf, der nach einem mit einem Bachelorabschluss endenden Hochschulstudium ausgeübt werden kann. Der Berufsträger ist berechtigt, ärztliche Aufgaben im Rahmen vorheriger Delegation auszuführen.

Die Parteien schlossen eine Weiterbildungsvereinbarung für das berufsbegleitende Studium „Bachelor Physician Assistance (B. Sc.)“, welche die Kostenübernahme und Rückzahlungspflichten regelte. Danach waren die Fortbildungskosten anteilig zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers oder aus einem „von ihm zu vertretenden Grund“ innerhalb von 36 Monaten nach Studienabschluss enden würde, wobei sich der Rückzahlungsbetrag für jeden vollen Beschäftigungsmonat nach Beendigung der Weiterbildung um 1/36 vermindern sollte.

Nach erfolgreicher Weiterbildung kündigte der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Frist. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin Rückzahlung der übernommenen Kosten – nicht nur für Studiengebühren und Prüfungsgebühren, sondern auch für die während studienbegleitender Praktika gezahlte Vergütung, gestützt auf die individuell abgeschlossene Weiterbildungsvereinbarung und hilfsweise auf § 10a der AVR-Caritas. Das Arbeitsgericht gab der Klage zum Teil statt, das LAG Hamm wies sie nun in vollem Umfang ab.

Entscheidungsgründe

Das Argument des Arbeitnehmers, er sei nicht auf eigenen Wunsch gegangen, ließ das Gericht nicht gelten. Ein Arbeitnehmer, der eine Kündigung wegen angeblicher Überlastung ankündigt, diese aber in Verhandlungen ausdrücklich von einer besseren Eingruppierung oder Vergütung abhängig macht, könne sich nicht im Nachhinein darauf berufen, seine Eigenkündigung sei zwingend durch unzumutbare Verhältnisse hervorgerufen worden. Hier habe der Grund nachweislich im ausbleibenden Entgegenkommen des Arbeitgebers bei der Vergütung, nicht in objektiv unzumutbaren Arbeitsbedingungen gelegen.

Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte aber fest, dass Rückzahlungsklauseln in Weiterbildungsvereinbarungen, die pauschal an jegliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers anknüpfen, gegen das Transparenz- und Angemessenheitsgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) verstoßen und somit unwirksam seien. Der Begriff „auf Wunsch“ sei rechtlich ungenau und benachteilige den Arbeitnehmer, weil er gerade keine Ausnahmen vorsehe, beispielsweise für Fälle unverschuldeter Erkrankung oder unzumutbarer Arbeitsbedingungen. Die gerichtliche Prüfung führt dazu, dass diese Vertragsklausel ersatzlos entfällt, sie also nicht etwa auf ein zulässiges Maß reduziert werden kann.

Darüber hinaus wies das Gericht auch einen etwaigen Anspruch aus § 10a AVR-Caritas zurück. Die Parteien hatten im Rahmen der individuell abgeschlossenen Weiterbildungsvereinbarung ein ausdifferenziertes und abweichendes System geschaffen, das die allgemeinen Regelungen der AVR-Caritas bewusst ersetzen sollte. Ein Rückgriff auf die AVR finde auch nach dem Blue-Pencil-Test sowie nach ergänzender Vertragsauslegung nicht statt.

Schließlich bestätigte das Gericht, dass eine Rückforderung gezahlter Vergütung während geleisteter Praktika nicht in Betracht kommt, solange der Arbeitnehmer tatsächlich die ihm arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben erfüllt hat.

Hinweise für die Praxis

Einmal mehr verdeutlicht diese Entscheidung die hohen Anforderungen an eine wirksame Rückzahlungsklausel in Fort- und Weiterbildungsverträgen. Sie muss sorgfältig, differenziert und rechtsklar gestaltet sein. Pauschale oder unbestimmte Formulierungen, die jede Eigenkündigung zur Rückzahlung verpflichten, sind fehleranfällig und nach aktueller Rechtsprechung meist unwirksam. Insbesondere sollten die Gründe für die Beendigung – etwa Krankheit, Unzumutbarkeit oder arbeitgeberseitiges Verschulden – klar ausgenommen werden. Auch die Anwendung kollektivrechtlicher oder kirchlicher Regelungen (wie AVR-Caritas) ist kein Auffangnetz, wenn ein individuell abweichendes Regime vereinbart wurde. Arbeitgeber können sich zudem Rückforderungen gezahlter Vergütungen für tatsächlich geleistete Arbeit nicht vorbehalten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen und ist anhängig unter 9 AZR 133/25.

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