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Regelmäßiger Beschäftigungsort ist maßgeblich für Feiertagszuschläge nach TV-L

Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 01.08.2024 – Az. 6 AZR 38/24 – entschieden.

Sachverhalt

Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers, der Beklagten, vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen.

Aus diesem Grund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 1. November 2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen.

Das Arbeitsgericht Münster hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm sah es anders und hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg, das BAG gab Kläger und Arbeitsgericht recht.

Entscheidungsgründe

Dem Kläger stehen nach Auffassung des BAG die begehrten Feiertagszuschläge zu, weil für den Zuschlagsanspruch für nach den einschlägigen tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich sei. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung steht und fällt mit der Auslegung des nach den einschlägigen tariflichen Regelungen maßgeblichen Begriffs der „Feiertagsarbeit“, über die man sich streiten kann, wie die unterschiedlichen Ergebnisse im Instanzenzug zeigen. Nach Auffassung des LAG „wollten die Tarifvertragsparteien mit der Regelung der Feiertagszuschläge einen Ausgleich für ausnahmsweise getätigte tatsächliche Arbeit gewähren, die andernfalls unter das Beschäftigungsverbot des § 9 ArbZG fallen würde. Dies trägt nämlich grundsätzlich dem Bedürfnis aller Arbeitnehmer Rechnung, Kompensation dafür zu erhalten, Arbeit an einem Feiertag geleistet zu haben.“

Das Arbeitsgericht hatte demgegenüber – gestützt auf eine Entscheidung des BAG vom 24.2.2021 – 10 AZR 130/19, Rn. 27 – den Sinn und Zweck der Zuschläge darin gesehen, „einen „Ausgleich“ [zu] schaffen, für über das Normalmaß hinausgehende Belastungen, die durch tatsächliche Arbeit zu besonderen Zeiten entstehen, wie zum Beispiel Arbeit in der Nacht oder an Sonntagen, Arbeit über die geschuldete regelmäßige Arbeitszeit hinaus und eben Arbeit an Feiertagen. Es handelt sich sämtlich um Arbeitszeiten, die von vielen Arbeitnehmern als besonders wichtig für ihre Freizeitgestaltung angesehen werden“.

Auch wenn die Gründe des aktuellen Urteils des BAG noch nicht veröffentlicht sind, überrascht die Entscheidung nicht, die im Einklang mit der vom Arbeitsgericht herangezogenen Rechtsprechung steht und diese – dem LAG Hamm eine Absage erteilend – bestätigt.

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