
Kündigung wegen politischer Posts in sozialen Medien: Unwirksamkeit der Kündigung eines Profifußballspielers
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (12.11.2025 – 3 SLa 254/24) entschied zur Frage der Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung eines Fußballprofis, dessen politische Äußerungen in sozialen Medien nach dem Hamas-Angriff auf Israel im Herbst 2023 zur medialen Kontroverse führten.
Sachverhalt
Dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, Profifußballer und Lizenzspieler, hatte sich in mehreren Social-Media-Posts kritisch zu den Ereignissen im Nahostkonflikt geäußert und unter anderem die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ geteilt. Beklagtenseits wurde ihm daraufhin eine Missachtung der arbeitsvertraglichen Loyalitäts- und Verhaltenspflichten vorgeworfen, insbesondere die Beschädigung der Reputation des Vereins, der auf eine besondere historische Verantwortung gegenüber Israel verweist. Gesprächen, einer Freistellung und der Aufforderung zur öffentlichen Klarstellung folgte mit weiteren Posts des Klägers dessen Weigerung, sich weitergehend zu entschuldigen oder sich von den Äußerungen zu distanzieren. Der beklagte Verein kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage.
Entscheidungsgründe
Das LAG Rheinland-Pfalz bestätigte die Vorinstanz weitgehend. Die Kündigung(en) waren nicht nach § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Eine Kündigung wegen politischer Äußerungen setzt stets eine sorgfältige Prüfung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG und deren Grenzen im Arbeitsverhältnis voraus. Für eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB muss eine gravierende Pflichtverletzung vorliegen, die das Arbeitsverhältnis unzumutbar macht. Im konkreten Fall reichten die Äußerungen – auch unter Berücksichtigung der Sensibilität des Vereins und der Vereinsgeschichte – nicht aus, um einen „an sich“ wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzulegen. Der Kläger hatte sich im Laufe des Verfahrens zu Frieden und Menschlichkeit bekannt und war nachweislich nicht darauf aus, antisemitische oder gewaltverherrlichende Inhalte zu verbreiten. Mit dem vom beklagten Verein veröffentlichten Hinweis auf eine Abmahnung und die Möglichkeit zur Wiedereingliederung wurde zudem konkludent auf das Kündigungsrecht bezüglich der bis dahin bekannten Äußerungen verzichtet. Auch der nachfolgende Social-Media-Post des Klägers genügte nicht, um den Vorwurf einer rechtfertigenden oder unterstützenden Haltung gegenüber terroristischen Angriffen zu begründen. Der Hinweis auf interne Abstimmungs- und Zustimmungspflichten im Vertrag erwies sich als unbeachtlich, da der beklagte Verein selbst im Krisenverlauf davon keinen Gebrauch gemacht hatte.
Eine Abmahnung wäre nach objektiven Maßstäben vor Ausspruch der Kündigung erforderlich gewesen; Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit lagen nicht vor. Dem Kläger stehen die Gehaltsansprüche und die vertraglichen Sonderzahlungen zu, Rückzahlungs- und Vertragsstrafenansprüche des beklagten Vereins wurden abgewiesen.
Hinweise für die Praxis
Das Urteil unterstreicht die hohe Bedeutung der Meinungsfreiheit auch im Bereich prominenter Arbeitsverhältnisse und sensibilisiert für den strikten Maßstab bei außerordentlichen Kündigungen wegen politischer Äußerungen in den sozialen Medien. In vergleichbaren Fällen ist es für den Arbeitgeber unerlässlich, vor dem Ausspruch einer (fristlosen) Kündigung sorgfältig zu prüfen, ob die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers überwiegt. Eine gründliche und ausgewogene Interessenabwägung ist in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung.
2. Dezember 2025





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