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Keine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien bei unionsrechtlich überformten Diskriminierungsverboten

Tarifvertragsparteien haben im Anwendungsbereich unionsrechtlich geprägter Diskriminierungsverbote keine primäre Möglichkeit, diskriminierende Tarifnormen zunächst selbst zu korrigieren. Ist eine Tarifnorm unionsrechtswidrig, ist sie (teil-)nichtig und der benachteiligte Arbeitnehmer hat unmittelbar Anspruch darauf, so behandelt zu werden, wie die vergleichbaren Beschäftigten. Dies folgt aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.11.2025 (Az. 6 AZR 131/25).

Sachverhalt

Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war seit Juni 2019 als Zusteller beschäftigt, zunächst befristet, ab Juni 2020 unbefristet. Durch beiderseitige Tarifgebundenheit galten Haustarifverträge, die eine Vergütung nach Entgeltgruppen und einer von der Beschäftigungszeit abhängigen Gruppenstufe vorsahen. Im Zuge einer Reorganisation ab Juli 2019 vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine Verlängerung der Stufenlaufzeiten für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 2019 neu begründet wurde. Streitig war, ob hiervon auch Beschäftigte erfasst sind, die – wie der Kläger – bereits vor dem Stichtag befristet angestellt waren und nach dem Stichtag erneut eingestellt wurden, und ob in diesem Fall die Verlängerung der Stufenlaufzeiten im Einklang mit § 4 Abs. 2 TzBfG steht.

Entscheidungsgründe

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die der Klage stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Die im Streit stehende Tarifnorm erfasse auch solche Arbeitnehmer, deren befristetes Arbeitsverhältnis nach dem Stichtag erneut begründet wurde. Die Verlängerung der Stufenlaufzeiten verstoße gegen das unionsrechtlich geprägte Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG. Aufgrund des Unionsrechtsbezugs unterliege die Ungleichbehandlung einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle; die vorgebrachten Gründe der Arbeitgeberin rechtfertigten sie nicht. Die tarifliche Regelung diskriminiere den Personenkreis der zuvor befristet Beschäftigten und sei daher teilnichtig, weshalb der Kläger Anspruch auf die günstigeren, kürzeren Stufenlaufzeiten habe. Eine vorherige Korrekturmöglichkeit der Tarifvertragsparteien bestehe vorliegend – anders als bei Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG – nicht, weil bei unionsrechtlich überformten Diskriminierungsverboten wie dem des § 4 Abs. 2 TzBfG die Abschreckungsfunktion zu beachten sei.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für tarifgebundene Arbeitgeber. Diskriminierende Tarifnormen, die gegen unionsrechtliche Vorgaben verstoßen, sind unmittelbar (teil-)nichtig. Tarifvertragsparteien steht keine primäre Nachbesserungsbefugnis zu, was ganz erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben kann.

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