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Kein Verstoß gegen das AGG bei Ablehnung eines externen Bewerbers, der die Regelaltersgrenze erreicht hat

Die Frage, ob externe Bewerber, die zuvor nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren und bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, wegen ihres Alters abgelehnt werden dürfen, wurde kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 08.05.2025 – 8 AZR 299/24). Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass zwar eine Altersdiskriminierung vorliegt, diese jedoch gerechtfertigt ist.  

Sachverhalt

In dem der Entscheidung des BAG zugrundeliegenden Sachverhalt bewarb sich der damals 67-jährige schwerbehinderte Kläger, der die Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung bereits erreicht hatte, für eine Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung. Der bei der Arbeitgeberin geltende Tarifvertrag sah vor, dass Arbeitnehmer mit Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Die Arbeitgeberin stellte eine jüngere Bewerberin ein, während der Kläger eine Absage erhielt und nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde (entgegen § 165 S. 3 SGB IX).

Daraufhin machte der Kläger einen Entschädigungsanspruch wegen unzulässiger Benachteiligung aufgrund seines Alters sowie seiner Schwerbehinderung geltend (§ 15 Abs. 2 AGG).

Entscheidungsgründe

Das BAG stellte fest, dass der Kläger zwar wegen seines Alters benachteiligt wurde, diese Benachteiligung aber gerechtfertigt ist. Die Einstellung jüngerer Arbeitnehmer verfolgt das legitime Ziel einer ausgewogenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen. Dieses Ziel rechtfertigt nicht nur die Verweigerung der Wiedereinstellung wegen einer Altersgrenze ausgeschiedener Arbeitnehmer, sondern auch die Ablehnung externer Bewerber, die zuvor nicht beim Arbeitgeber beschäftigt waren.

Voraussetzung ist, dass ein anderer Bewerber zur Verfügung steht, der die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und ebenfalls qualifiziert ist. Ob die Stelle befristet oder unbefristet ist, spielt für die Rechtfertigung keine Rolle. 

Das BAG nahm auch keinen Verstoß gegen §165 S.3 SGB IX und damit keine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung an. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer muss nicht eingeladen werden, wenn er die Regelaltersgrenze überschritten hat und seine Bewerbung deshalb abgelehnt werden darf.

Hinweise für die Praxis

Im Urteil vom 25.04.2024 (BAG 8 AZR 140/23) hatte das BAG noch offengelassen, ob auch die Ablehnung externer Bewerber, die zuvor nicht beim Arbeitgeber beschäftigt waren und die Regelaltersgrenze erreicht haben, gerechtfertigt sein kann. Mit dem aktuellen Urteil ist diese Frage nun geklärt.

Externe Bewerber, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können ebenso ausgeschlossen werden wie ausgeschiedene Beschäftigte – vorausgesetzt, ein geeigneter jüngerer Bewerber steht zur Verfügung.

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