
Arbeitsrecht im Profisport: auch hier gelten die Befristungsanforderungen; die Verantwortung des Trainers für die erforderliche Trainerlizenz
Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Urteil vom 19.11.2024 (Az. 8 Ca 3230/23) entschieden, dass die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können, dies jedoch im konkreten Fall an dem Schriftformerfordernis scheiterte. Die Kündigung des Fußballtrainers wegen der fehlenden erforderlichen Lizenz für die nächsthöhere Liga war hingegen gerechtfertigt.
Sachverhalt
Dem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Aachen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte war für den Spielbetrieb der 1. Fußballmannschaft zuständig. Der Kläger war zunächst ab Anfang 2022 bei der Beklagten als Sportdirektor beschäftigt. Er war Inhaber der Trainer-A-Lizenz (Trainerberechtigung für die Fußball-Regionalliga). Über eine „Pro Lizenz“ (Trainerberechtigung für die 3. Liga) verfügte der Kläger nicht. Seit Ende 2022 trainierte er die 1. Fußballmannschaft, die in der Regionalliga spielte. Ende Januar 2023 schlossen die Parteien einen ab 01.01.2023 geltenden zunächst bis zum 30. Juni 2024 befristeten Arbeitsvertrag ab. Der Vertrag enthielt je nach Platzierung eine Verlängerung und verschiedene Prämien.
Mit Abschluss der Saison 2023/2024 stieg die 1. Fußballmannschaft der Beklagten in die 3. Liga auf und gewann den Mittelrheinpokal. Die Beklagte stellte den Kläger im August 2023 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Grundvergütung frei. Im Juni und Juli 2024 sprach die Beklagte drei ordentliche fristgerechte Kündigungen aus.
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgerichts Aachen entschied, dass die Sachgrundbefristung eines Profifußballtrainers wegen der Eigenart der Arbeitsleistung grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gerechtfertigt ist. Es sei Aufgabe des Cheftrainers, dafür zu sorgen, dass die Spieler die von ihnen geforderte Spitzenleistungen abrufen. Hierfür sei er als zentrale, prägender Leiter der Mannschaft zuständig. Das Erfordernis, dass die Spieler als Individuum und im Kollektiv Spitzenleistungen erbringen müssten, gebiete es, kurzfristig reagieren zu können, wenn diese Spitzenleistungen nachlassen oder ausbleiben. Ein kurzfristiger Austausch wesentlicher Teile der Mannschaft sei nicht möglich.
Im vorliegenden Fall sei die Befristung des Arbeitsvertrages aus formellen Gründen gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, da die Leistung der Unterschriften nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger erfolgte.
Demgegenüber sei die Kündigung des Profifußballtrainers wegen des Fehlens der erforderlichen „Pro-Lizenz“ für die 3. Liga wirksam. Laut dem Arbeitsgericht Aachen liege der Erwerb der erforderlichen Lizenz im Verantwortungsbereich des Trainers.
Bis zum Zeitpunkt des Aufstiegs in die 3. Liga habe der Kläger trotz Freistellung einen Anspruch auf Vergütung und die Zahlung der Prämien. Nach dem Aufstieg in die 3. Liga habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung oder Prämien, da er die Voraussetzung für die Tätigkeit als Cheftrainer nicht erfüllt habe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Hinweis für die Praxis
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen verkündet keine großen Neuigkeiten, aber sie gibt Anlass, einmal mehr darauf hinzuweisen, dass ein befristeter Arbeitsvertrag der gesetzlichen Schriftform unterliegt, d.h. der Arbeitsvertrag muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses von beiden Seiten im Original unterzeichnet werden. Allenfalls ist es möglich, die Originalunterschrift durch eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 126a BGB zu ersetzen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Lockerung, nämlich Arbeitsverträge seit dem 1. Januar 2025 in Textform (gemäß § 126b BGB) und damit in digitaler Form zu übermitteln und rechtswirksam abzuschließen, nicht im Fall befristeter Arbeitsverträge gilt.
Im vorliegenden Fall hatte der Fußballverein dennoch Glück. Da der Trainer keine Lizenz für die nächsthöhere Liga hatte, konnte eine (vermutlich) personenbedingte Kündigung deswegen ausgesprochen werden, die das Arbeitsgericht auch für wirksam erachtete. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass das Arbeitsgericht die Verantwortung für die fehlende Trainerlizenz beim Trainer selbst gesehen hat.
3. März 2025