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Entgeltfortzahlung und einheitlicher Verhinderungsfall

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG nicht, wenn der Sechs-Wochen-Zeitraum bereits ausgeschöpft ist und ein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Thüringen mit Urteil vom 16.12.2025 – 5 Sa 154/23 entschieden.

Sachverhalt

Dem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Thüringen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war im Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 30.04.2022 als Monteur beim Beklagten beschäftigt. Am Mittwoch, den 02.03.2022 erlitt er einen Arbeitsunfall, woraufhin er vom 02.03.2022 bis einschließlich zum 18.04.2022 (Ostermontag) wegen Knieproblemen arbeitsunfähig erkrankt war. Am 14.04.2022 meldete sich der Kläger telefonisch beim Beklagten und teilte mit, dass seine Knieprobleme fortbestünden und er am 19.04.2022 einen Folgetermin beim Arzt habe. Am 15.04.2022 (Karfreitag) kündigte der Kläger noch in der Probezeit zum 30.04.2022.

Am 19.04.2022 wurde dem Kläger eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) ab dem 19.04.2022 (Dienstag nach dem Ostermontag) bis zum 30.04.2022 wegen einer Erkrankung im Zusammenhang mit Rückenschmerzen ausgestellt.

Nachdem der Beklagte für den Zeitraum 19.04.2022 bis 30.04.2022 kein Entgelt an den Kläger zahlte, erhob dieser Klage und machte Entgeltfortzahlung für den entsprechenden Zeitraum geltend, die vom Arbeitsgericht abgewiesen worden ist. Auch die Berufung des Klägers vor dem LAG blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

Nach Ansicht des LAG habe das Arbeitsgericht die begehrte Entgeltfortzahlung ab dem 19.04.2022 zu Recht abgewiesen, da ein einheitlicher Verhinderungsfall vorgelegen habe und der Sechs-Wochen-Zeitraum bereits durch die Erkrankung bis 18.04.2022 ausgeschöpft gewesen sei.

Die Begrenzung der Entgeltfortzahlung auf einen Sechs-Wochen-Zeitraum gelte nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt.

Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstehe nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das sei anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet habe oder jedenfalls arbeitsfähig gewesen sei, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden.

Vorliegend sei dem Kläger nicht der Beweis gelungen, dass seine Arbeitsunfähigkeit wegen einer früheren Krankheit bereits beendet war, bevor die neuerliche Arbeitsverhinderung eingetreten ist. Daher sei von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen. Auf die Frage der Arbeitsunfähigkeit an sich und ggf. Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 19.04.2022 sei es somit nicht mehr angekommen.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung des LAG Thüringen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Danach ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BAG, Urteil vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18, Rn. 13). Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nur, wenn der Arbeitnehmer darlegt und beweist, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war (BAG, a.a.O., Rn. 16).

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