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Betriebsratsvergütung – Berücksichtigung von im Amt erworbenen Qualifikationen

Hat sich ein Arbeitnehmer als freigestelltes Betriebsratsmitglied auf eine höhere Stelle beworben, dürfen besondere Qualifikationen aus der Betriebsratstätigkeit berücksichtigt werden. Ist die Bewerbung erfolgreich, kann die hypothetische Beförderung eine Gehaltserhöhung rechtfertigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.08.2025 (Az. 7 AZR 174/25) entschieden.

Sachverhalt

Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war als Betriebsratsmitglied über mehrere Jahre von der Arbeit freigestellt. Arbeitsvertraglich war er zunächst als Frachtabfertiger beschäftigt. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erhöhte die Arbeitgeberin im Jahr 2015 das Gehalt des Arbeitnehmers und stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung. Allerdings kürzte die Arbeitgeberin das Gehalt später wieder, nachdem sie eine Compliance-Prüfung durchgeführt hatte. Im Anschluss bewarb sich der Arbeitnehmer erfolgreich auf eine Stelle als Teamleiter im Bereich Recruiting. Ab November 2021 erhielt der Arbeitnehmer monatlich 5.923,69 Euro brutto. Ihm stand fortan auch wieder ein Dienstwagen zur Verfügung.

Der Arbeitnehmer hielt diese Vergütung für zu niedrig bemessen und klagte. Zur Begründung führte er aus, dass seine Vergütung an eine Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung anzupassen sei. Als Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer benannte er die Abteilungsleiter im administrativen Bereich der Personalabteilung. Im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit habe er sich intensiv mit Fragen der Personaleinsatzplanung, der Personalplanung und der personellen Mitbestimmung befasst. Die beklagte Arbeitgeberin hielt dem entgegen, dass der Kläger nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, um in der Personalabteilung tätig zu sein. Der Vergleich aus dem Jahr 2015 habe überdies gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot verstoßen.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab.

Entscheidungsgründe

Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht erörtert, dass eine zu geringe Vergütung eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit darstellen könne, wenn das Betriebsratsmitglied ohne diese Tätigkeit inzwischen in eine besser vergütete Position aufgestiegen wäre. Die (hypothetische) Beförderung auf eine höher vergütete Stelle sei keine verbotene Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds, wenn diese die individuelle Qualifikation honoriere. Das Begünstigungsverbot nach § 78 S. 2 BetrVG verbiete nur Begünstigungen, welche durch die Amtstätigkeit als solche veranlasst seien. Das Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG stünde dem nicht entgegen, da nicht das Ehrenamt als solches bei der Entscheidung über die Gewährung einer höheren Vergütung berücksichtigt werde, sondern die hierdurch erlangten Qualifikationen.

Voraussetzung für die Gewährung einer höheren Vergütung sei jedoch, dass das Betriebsratsmitglied die erforderlichen und relevanten Qualifikationen für eine konkrete freie Stelle mitbringe.

Hinweis für die Praxis

Das Bundesarbeitsgericht stellt mit dieser Entscheidung klar, wann einem freigestellten Betriebsratsmitglied eine höhere Vergütung zu gewähren ist. Voraussetzung ist, dass ein Betriebsratsmitglied bei der Besetzung einer höher dotierten Stelle gerade wegen der Eigenschaft als Betriebsratsmitglied nicht berücksichtigt wurde, es aber ansonsten keine Gründe gegeben hätte, die Stelle nicht mit dem Betriebsratsmitglied zu besetzen. Arbeitgeber können die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Rate ziehen, wenn sie mit Gehaltsanpassungsforderungen von freigestellten Betriebsratsmitgliedern konfrontiert werden. Die in dem Urteil wiedergegebenen Grundsätze können helfen, eine Strafbarkeit wegen verbotener Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern oder Untreue zu vermeiden.

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