
Ausschluss der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen einer entzündeten Tätowierung
Nach einer Tätowierung muss damit gerechnet werden, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Da diese Komplikation bei Einwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen werde, besteht im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer solchen Komplikation kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit Urteil vom 22.05.2025 (Az. 5 Sa 284 a/24) entschieden.
Sachverhalt
Dem Urteil des LAG Schleswig-Holstein liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien stritten um eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Beklagte betreibt einen Pflegedienst. Die Klägerin trat am 21.08.2023 als Pflegehilfskraft in die Dienste der Beklagten. Sie war in der Tagespflege eingesetzt.
Am 15.12.2023 ließ sich die Klägerin am Unterarm tätowieren. In der Folgezeit entzündete sich die tätowierte Stelle. Am 19.12.2023 teilte die Klägerin ihrer Vorgesetzten, der Pflegedienstleitung mit, dass sie bis zum 22.12.2023 aufgrund einer Entzündung im Unterarm, die die Einnahme von Antibiotika erforderlich mache, krankgeschrieben sei und überreichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für diesen Zeitraum.
Die Beklage lehnte mit Schreiben vom 16.01.2024 die Leistung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für diese Tage sowie den 27.12. und 28.12.2023 ab. Mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 29.01.2024 machte die Klägerin den Differenzbetrag zum vereinbarten Bruttomonatsgehalt in Höhe von 465,90 Euro brutto geltend und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 12.02.2024.
Nachdem die Frist erfolglos verstrichen war, hat die Klägerin im März 2024 Zahlungsklage erhoben.
Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass sie nicht Entgeltfortzahlung für den Zeitraum des Tätowierungsvorgangs geltend mache, sondern für eine davon zu trennende zeitlich nachfolgende Entzündung der Haut. Der Klägerin sei insoweit kein Verschulden i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG vorzuwerfen. Es habe sich ein sehr geringes Risiko, das nur bei 1 – 5 % der Fälle von Tätowierungen auftrete, verwirklicht. Tätowierungen seien als Teil der privaten Lebensführung geschützt und mittlerweile weit verbreitet.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte war der Auffassung, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestünde im streitgegenständlichen Zeitraum nicht, da die Klägerin die Erkrankung selbst verschuldet habe. Sie habe in eine gefährliche Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer sich anschließenden Infektion gehöre nicht mehr zum normalen Krankheitsrisiko und könne daher nicht der Beklagten als Arbeitgeberin aufgebürdet werden.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.10.2024 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das LAG Schleswig-Holstein urteilte, die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 20.12.2023 – 22.12.2023 sowie vom 27.12.2023 – 28.12.2023 gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.
Die Klägerin habe zwar dargelegt und bewiesen, dass sie im Zeitraum 20.12.2023 – 22.12.2023 sowie im Zeitraum 27.12.2023 – 28.12.2023 arbeitsunfähig erkrankt war. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung sei allerdings ausgeschlossen, so das LAG Schleswig-Holstein, da die Klägerin ein Verschulden i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG an der Arbeitsunfähigkeit treffe.
Die Klägerin hat die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung, nämlich die durch die bakterielle Infektion hervorgerufene Entzündung der Haut, schuldhaft herbeigeführt. Aus den Umständen des Einzelfalls ergebe sich, dass die Klägerin nicht nur die eigentliche Tätowierung vorsätzlich herbeiführen ließ, sondern sich der Vorsatz als bedingter Vorsatz auch auf die durch de Tätowierung erfolgten Komplikationen erstrecke. Die Klägerin musste bei Durchführung der Tätowierung damit rechnen, dass diese Komplikation eintritt. Dieses Verhalten stellt damit zugleich einen groben Verstoß gegen das Eigeninteresse der Klägerin, ihre Gesundheit zu erhalten, dar.
Dabei ging die Kammer davon, aus, dass die Klägerin die Komplikation zwar nicht als eine notwendige Folge der Tätowierung ansah. Sie habe aber damit rechnen müssen. Das folge daraus, so das LAG Schleswig-Holstein, dass die Klägerin selbst vorgetragen hat, in bis zu 5 % der Fälle komme es nach Tätowierungen zu Komplikationen in Form von Entzündungsreaktionen der Haut. Damit handele es sich nicht mehr um eine völlig fernliegende Komplikation. Bei Medikamenten werde eine Nebenwirkung als "häufig" angegeben, wenn diese in mehr als 1 % aber weniger als 10 % der Fälle auftrete. Schon aufgrund dieser Häufigkeit habe die Klägerin mit dieser Folge rechnen müssen. Entscheidend sei auch, dass die Komplikation in der Verletzung durch die Tätowierung angelegt sei. Schon bei einer komplikationslos verlaufenden Tätowierung, reagiere die verletzte Haut gereizt. Aus der Hautreizung könne dann eine medikamentös zu behandelnde Entzündung werden.
Damit hat die Klägerin im vorliegenden Einzelfall die Arbeitsunfähigkeit infolge der Entzündung des Arms verschuldet i.S.d. § 3 Abs. 1 EFZG.
Hinweis für die Praxis
Das Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein verdeutlicht, dass Arbeitnehmer bei freiwillig eingegangenen Gesundheitsrisiken, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könnten, mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen, wie etwa Tätowierungen, Piercings oder Schönheitsoperationen, ein eigenes Risiko eingehen. Kommt es im Anschluss zu Komplikationen, die eine Arbeitsunfähigkeit verursachen, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn der Eingriff freiwillig und vermeidbar war und das Risiko bekanntermaßen nicht unerheblich ist.
Nach Auffassung des Gerichts liegt hierin ein grober Verstoß gegen das eigene Interesse an der Gesunderhaltung und damit ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG. Wird ein Gesundheitsrisiko, wie hier eine bakterielle Entzündung mit einer Wahrscheinlichkeit von bis zu 5 %, in Kauf genommen, kann dies als Verstoß gegen das eigene Interesse an der Gesunderhaltung gewertet werden. Der Vergleich mit Nebenwirkungen bei Medikamenten unterstreicht diese Einschätzung.
Arbeitgeber sollten sich der Möglichkeit bewusst sein, Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall bei selbstverursachten Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen zu können.
25. August 2025





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