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Arbeitnehmereigenschaft eines Theaterintendanten – Rechtswegzuständigkeit

Eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis ist ausschließlich vor die Gerichte für Arbeitssachen zu bringen. Andere Gerichtsbarkeiten sind nicht zuständig. Daher muss im Rahmen einer Kündigungsschutzklage die Frage beantwortet werden, ob der Kläger Arbeitnehmer ist. Ein Theaterintendant, der die künstlerische Verantwortung trägt und gestalterische Freiheit hat, kann dennoch Arbeitnehmer sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 02.12.2025 (Az. 9 AZB 3/25) entschieden.

Sachverhalt

Dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Intendant eines Theaters, das von einer Stadt als Eigenbetrieb geführt wird, hatte die künstlerische Leitung der Spielstätte inne. Er wurde auf Grundlage eines Intendantenvertrags tätig. Dieser bezog sich u.a. auf die Eigenbetriebssatzung sowie die Geschäftsordnung des Theaters. Darin wiederum wurden die Organisation des Theaters bestimmt und die Aufgaben und Befugnisse der Organe, die für den Eigenbetrieb der Stadt zuständig sind. Insbesondere war der Intendant in letzter Konsequenz den Weisungen des Oberbürgermeisters unterworfen.

Der Intendant hatte insbesondere Rollenbesetzungen vorzunehmen, Dirigate und Regieaufgaben zu verteilen und den Spielplan zu gestalten. Gegenüber dem Intendanten wurde die außerordentliche Kündigung seines Intendantenvertrags ausgesprochen. Hiergegen erhob der Intendant Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Die Parteien stritten sich in der Folge um die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht bejahten die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen, da sie den Intendanten als Arbeitnehmer einstuften. Die Beklagte erhob hiergegen Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht.

Entscheidungsgründe

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht habe den Intendanten zu Recht als Arbeitnehmer im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, 5 Abs. 1 ArbGG angesehen. Denn der Kläger sei zum einen kein gesetzlicher Vertreter der Beklagten als juristischer Person, sondern lediglich ihr weisungsabhängiger Vertreter in Bezug auf die Angelegenheiten des Theaters. Zum anderen weise das Vertragsverhältnis Charakteristika eines Arbeitsverhältnisses auf. Der Intendant sei den Weisungen des Oberbürgermeisters unterworfen gewesen. Zudem sei er stark in den Eigenbetrieb der Beklagten eingegliedert gewesen. Er habe sich inhaltlich eng mit dem Verwaltungsdirektor des Theaters abstimmen müssen. Außerdem sei der Intendant verpflichtet gewesen, sich etwaige Nebentätigkeiten genehmigen zu lassen. Damit sei er weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit tätig geworden. Dass der Intendant in künstlerischer Hinsicht und im Hinblick auf die Zeit und den Ort seiner Arbeitsleistung weitreichende Freiheiten genoss, schade demgegenüber nicht. Daher sah das Bundesarbeitsgericht die Arbeitsgerichtsbarkeit als zuständig für die Kündigungsschutzklage an.

Hinweis für die Praxis

Das Bundesarbeitsgericht erörtert in der Entscheidung, dass es für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses maßgeblich auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit, die Eingliederung in den Betrieb und die Weisungsgebundenheit ankommt. Sind diese Indizien ausgeprägt vorhanden, kann es sich auch bei einem im Übrigen recht frei gelebten Vertragsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis handeln. Es zeigt sich: Wer freie Mitarbeiter beschäftigen möchte, muss darauf achten, dass diese ihre Dienste wirklich frei erbringen können. Bei einer fehlerhaften Einstufung eines tatsächlichen Arbeitsverhältnisses als freies Dienstverhältnis drohen arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen.

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