Kompetent, zuverlässig, schnell – und vor allem sicher. Darauf kommt es im Lebensmittel- und den komplementären Rechtsgebieten an, und dafür stehen die Experten von Friedrich Graf von Westphalen & Partner.
Wer Lebensmittel, Futtermittel, tierische Nebenprodukte, Kosmetika, Lebensmittelkontaktmaterialien, Bedarfsgegenstände, Medizinprodukte, Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Heilmittel, Antikörper, Bakterien oder Zellen entwickelt, herstellt oder vertreibt, agiert in einem schwierigen rechtlichen Umfeld. Eine Vielzahl von Vorgaben für Entwicklung, Herstellung, Zulassung, Etikettierung, Vertrieb und Nutzung der Produkte und ihrer Begleitdokumentation sind auf deutscher und europäischer Ebene zu beachten, um Kettenreaktionen zu vermeiden, die nicht nur die Verkehrsfähigkeit eines Produktes, sondern auch sicherheitsrechtliche Fragestellungen betreffen können.
Wir beraten deutsche Unternehmen bei ihren Aktivitäten im Ausland, genauso wie ausländische Unternehmen in Deutschland. Dafür pflegen wir ein enges Netzwerk mit Kanzleien aus allen wesentlichen Wirtschaftsregionen der Welt, die über besondere Expertise im Lebensmittelrecht verfügen. Unsere Berater binden auch im deutschen Recht angrenzende Rechtsgebiete gezielt ein, um regulatorische, wettbewerbliche und vertriebsbezogene Fragen konsistent zu adressieren. So entstehen rechtssichere Strukturen, die Planungssicherheit schaffen und unternehmerische Abläufe unterstützen.
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Fachartikel
9. Dezember 2025
„Alkoholfreier Gin“ bleibt verboten
Die gesetzlich definierte Bezeichnung „Gin“ für ein Produkt ohne Alkohol ist unzulässig, selbst dann, wenn der Hersteller eindeutig den Zusatz „alkoholfrei“ verwendet. Auf eine etwaige Irreführungsgefahr kommt es nicht an. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 13.11.2025 (Rs. C-563/24) entschieden. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Vorlagefrage des Landgerichts Potsdam. Dieses hatte zu...
Lesezeit: 3 min
Lebensmittelrecht
25. August 2025
Keine Veröffentlichung im Internetpranger bei überlanger Verfahrensdauer
Lebensmittelüberwachungsbehörden informieren nach § 40 Abs. 1a LFGB regelmäßig die Öffentlichkeit über erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße („Lebensmittelpranger“). Die Risiken für betroffene Unternehmen sind erheblich – von Imageschäden bis hin zur existenziellen Bedrohung. Gemäß § 40 Abs. 1a LFGB muss die Information der Öffentlichkeit „unverzüglich“ erfolgen. Mit Beschluss vom 28.07.2025 – 1 BvR 1949/24 hat das BVerfG einer Betreiberin...
Lesezeit: 4 min
2.-3.
Ochsenhausen
April 2025
BranchenDialog Fleisch+Wurst
17.-18.
Köln
Juni 2025
QS-Leiter Tagung
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