Rechtsanwältin und Geschäftsführende Partnerin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Dr. Sabine Schröter ist seit 2016 in unserem Büro in Frankfurt am Main als Rechtsanwältin und Partnerin tätig. Seit 2022 ist sie Geschäftsführende Partnerin der Kanzlei. Sie berät Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts, insbesondere im Betriebsverfassungs- und Tarifrecht, bei Betriebsänderungen, Restrukturierungen und Outsourcing. Weitere Schwerpunkte sind die transaktionsbezogene arbeitsrechtliche Beratung, das Dienstrecht der Vorstände und Geschäftsführer sowie die Vertretung in allen Verfahren vor den deutschen Arbeitsgerichten. Besondere Branchenschwerpunkte bilden das Arbeitsrecht im Krankenhaus sowie die Tätigkeit für Unternehmen aus den Bereichen Mobility und Defense.
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Fachartikel
10. April 2026
Arbeitsunfähigkeit gleich Amtsunfähigkeit?
Zeigt ein arbeitsunfähig erkranktes Betriebsratsmitglied seine Amtsfähigkeit gegenüber dem Betriebsrat an, darf aus seiner fortdauernden Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres auf seine Amtsunfähigkeit geschlossen werden. Dies entschied das LAG Hessen mit Beschluss vom 02.02.2026 (Az. 16 TaBVGa 2/26). Sachverhalt Der Antragsteller ist Flugzeugbetanker und Mitglied im Betriebsrat seines Einsatzbetriebes. Seit Dezember 2022 ist er arbeitsunfähig krank und...
Lesezeit: 3 min
Arbeitsrecht
Neuigkeit
7. April 2026
FGvW stärkt Nachfolge-, Stiftungs- und Steuerrechtspraxis in Hamburg mit Dr. Georg Tolksdorf und Vanessa Siemer
Wir setzen under Wachstum im Bereich Erbrecht und Unternehmensnachfolge sowie im Stiftungs- und Steuerrecht mit dem Zugang von Dr. Georg Tolksdorf LL.M. als Partner und Vanessa Siemer als Associate fort. Beide wechseln von ADVANT Beiten an den Hamburger Standort von FGvW. Dr. Tolksdorf berät Privatpersonen und Unternehmer umfassend im Erb- und Stiftungsrecht sowie bei der...
Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Steuerrecht
Stiftungsrecht
9. März 2026
Zum Vergütungsrisiko bei unwirksamer Arbeitgeberkündigung
Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn gemäß § 615 S. 1 BGB ist für den Fall einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksamen Arbeitgeberkündigung von den Arbeitsvertragsparteien nicht komplett im Voraus abdingbar. Dies entschied der 5. Senat des BAG auf Anfrage des 2. Senats mit Beschluss vom 28. Januar 2026 (Az. 5 AS 4/25) – und änderte damit seine bisherige Auffassung....
Lesezeit: 4 min
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