Zu beschreibend für eine Marke? – Der Fall „V12X“ und was sich daraus lernen lässt

Portrait von Stephan Dittl, FGvW Standort Frankfurt

Dr. Stephan Dittl

Portrait von Sabrina Arndt, FGvW Standort Frankfurt

Sabrina Arndt

Darf man technische Bezeichnungen wie „V12X“ – die Kombination aus einem Motorentyp und einem Zusatzbuchstaben – auch als Marke schützen lassen? Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat hierauf in seinem Urteil vom 18. März 2026 (Az. T-108/25) mit einem klaren „Nein“ geantwortet.

Einleitung

Diese Entscheidung wirft zugleich eine grundsätzliche Frage auf: Wie beschreibend darf eine Marke in Bezug auf die geschützten Waren und Dienstleistungen sein, ohne dadurch den Markenschutz zu gefährden?

Die Antwort auf diese Frage ist nicht nur unter rechtlichen, sondern auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten höchst interessant. Immerhin bringt eine Marke gerade wegen ihres beschreibenden Charakters oft handfeste Wettbewerbsvorteile mit sich. Im Raum steht eine Monopolstellung für Angaben, die aufgrund ihres beschreibenden Anklangs auch für Mitbewerber von besonderem Interesse sind. Das macht das Werben mit beschreibenden Zeichen natürlich besonders reizvoll.

Aber mit dem beschreibenden Charakter steigt auch das rechtliche Risiko. Denn das Markenrecht sieht keinen Schutz für Angaben vor, die Wettbewerber zur Beschreibung eigener Produkte benötigen.

Unternehmen stehen daher regelmäßig vor der Herausforderung, das richtige Maß zwischen werbewirksamer, beschreibender Produktkommunikation und rechtlich tragfähigem Markenschutz zu finden. Wie sich diese Grenze in der Praxis sinnvoll bestimmen lässt und welche Risiken zu beachten sind, zeigt der folgende Beitrag.

Ausgangspunkt ist dabei besagtes Verfahren vor dem EuG. In der Sache lag dem eine Klage des bekannten Münchner Unternehmens MAN Truck & Bus SE gegen die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugrunde. Das Amt hatte auf Antrag der Rolls-Royce Power Systems AG die seit Mai 2022 für maritime Motoren eingetragene Unionsmarke „V12X“ für nichtig erklärt.

Entscheidungsgründe

Das EuG stellte sich auf die Seite des europäischen Markenamtes (EUIPO) und erklärte die Marke „V12X“ für nichtig. Grund hierfür war, dass die maßgeblichen Verkehrskreise – bestehend aus Fachleuten und aufmerksamen Endverbrauchern – „V12X“ als technisch bedingte Bezeichnung verstehen. Damit könne die Bezeichnung aufgrund ihres beschreibenden Charakters nicht als Marke geschützt werden. Das EuG unterzog die Marke „V12X“ hierfür einer umfassenden Analyse:

  • Zunächst stellte das EuG fest, dass die Zeichenfolge „V12“ in der Welt der Motoren als Begriff für eine bestimmte Bauart verstanden wird. Da jeder Fachmann und informierte Käufer darunter einen Motor mit zwölf Zylindern in V-Anordnung verstehe, handele es sich somit um eine allein technisch bedingte und damit beschreibende Angabe.
  • Auch der Bestandteil „X“ werde von den Motor-begeisterten Verkehrskreisen lediglich als Hinweis auf eine neue Generation (neXt), eine gesteigerte Leistung (eXtra) oder besondere Qualität (eXzellent) wahrgenommen.
  • Schließlich erzeuge auch die Kombination beider Elemente keinen über die Einzelteile hinausgehenden, neuen Eindruck. Vielmehr folge „V12X“ der im Markt absolut üblichen Praxis, technische Angaben zu Motorbauart und Leistungskennzeichnung elegant miteinander zu verknüpfen. Das angesprochene Publikum verstehe die Bezeichnung „V12X“ daher als rein sachbezogene Information über die technischen Merkmale der Ware und nicht als Herkunftssiegel für ein Unternehmen – wie es für Marken kennzeichnend ist.

Der Marke fehlte als technische Angabe zudem die erforderliche Unterscheidungskraft. Auch aus diesem Grund wurde sie für nichtig erklärt.

Praxishinweise

Wie die Entscheidung des EuG erneut gezeugt hat, bewegen sich Unternehmen bei der Markenwahl häufig im Spannungsfeld zwischen werbewirksamer Produktkommunikation und rechtssicherem Kennzeichenschutz.

Dabei erscheinen gerade technische und sonstige beschreibende Bezeichnungen aus Marketingsicht oft besonders attraktiv: Sie kommunizieren die Produkteigenschaften unmittelbar, können Wettbewerbsvorteile durch eine starke Marktpositionierung schaffen und vermitteln nicht zuletzt Präzision und Professionalität.

Genau hierin liegt jedoch das markenrechtliche Risiko. Denn Begriffe, die lediglich Merkmale oder Eigenschaften eines Produkts beschreiben, müssen grundsätzlich für alle Marktteilnehmer frei verfügbar bleiben. Diesem Freihaltebedürfnis trägt das Markenrecht Rechnung, indem es beschreibenden Zeichen den Markenschutz verwehrt.

Im schlimmsten Fall droht der vollständige Verlust des Markenschutzes. Dies kann auch Marken treffen, die bereits seit Jahren auf dem Markt sind. Denn eine Marke kann aufgrund ihres beschreibenden Charakters noch bis zu zehn Jahre nach ihrer Eintragung für nichtig erklärt werden. Für Unternehmen birgt dies ein erhebliches wirtschaftliches Risiko: Nicht nur kann der rechtliche Schutz entfallen, sondern unter Umständen auch ein über Jahre aufgebautes Markenimage samt den damit verbundenen Investitionen in Marketing, Positionierung und Kundenbindung.

Wie lässt sich dieses Risiko minimieren? Im Folgenden zeigen wir Ihnen einige Strategien:

  • Zu Beginn sollte eine kritische Selbsteinschätzung stehen: Wie beschreibend ist meine Marke für die Produkte, die ich unter ihr schützen möchte? Unmittelbar beschreibende Angaben sind dabei natürlich risikobehafteter als Angaben über die Einsatzmöglichkeiten oder Assoziationen zu dem Produkt, die damit lediglich mittelbar beschreibend wirken. Maßgeblich ist dabei stets die Sicht der Kunden, die typischerweise als Käufer in Frage kommen.
  • Bei stark beschreibenden Marken – zu denen regelmäßig auch technische Angaben gehören dürften – sollten die rein beschreibenden Elemente um weitere unterscheidungskräftige Bestandteile ergänzt werden. Besonders gut eignen sich hier Fantasiebegriffe oder ungewöhnliche Wortkombinationen, die den reinen Sachbezug auflösen und der Marke echten Wiedererkennungswert verleihen.
  • Eine Strategie könnte auch im Schutz einer kennzeichnungskräftigen Hauptmarke bestehen, die dann jeweils mit den beschreibenden Elementen unterschiedlicher Produkte kombiniert.
  • Unternehmen sollten ihre Marke daher nicht nur rechtlich prüfen lassen, sondern auch beim Marketing und der Produktkommunikation auf eine markenmäßige, sprich herkunftshinweisende Verwendung achten. Gerade bei Marken mit beschreibenden Anklängen ist an dieser Stelle besondere Vorsicht geboten.
  • Schließlich kann in bestimmten Fällen selbst eine ursprünglich beschreibende Bezeichnung Schutz erlangen, wenn sie sich im Markt als Herkunftshinweis durchgesetzt hat. Die Anforderungen hierfür sind jedoch recht hoch und setzen regelmäßig intensive Nutzung, erhebliche Bekanntheit auf dem Markt und belastbare Nachweise voraus. Hierauf sollte daher nicht isoliert gebaut werden.

Das Markenrecht belohnt Kreativität. Dennoch muss auf den Schutz beschreibender Produktangaben nicht zwangsläufig verzichtet werden. Entscheidend ist vielmehr, die rechtlichen Grenzen und Risiken frühzeitig zu erkennen und strategisch einzuordnen. Denn, ob eine Bezeichnung schutzfähig ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere das jeweilige Markt- und Produktumfeld Ihres Unternehmens spielt dabei eine maßgebliche Rolle.

Aber auch Folgendes ist zu bedenken: Selbst eine Marke, die später für nichtig erklärt wird, kann bis dahin bereits erhebliche Vorteile in puncto Marktpositionierung, Wiedererkennung und Kundenbindung geschaffen haben. Das Risiko kann sich somit auch im Fall einer späteren Nichtigkeit der Marke gelohnt haben.

Unternehmen sollten daher frühzeitig zwischen reiner Produktbeschreibung und langfristiger Markenstrategie unterscheiden und abwägen, welche rechtlichen Risiken sie wirtschaftlich bereit sind in Kauf zu nehmen. Entscheidend ist letztlich eine individuelle Interessen- und Risikoanalyse unter rechtlichen wie wirtschaftlichen Gesichtspunkten – idealerweise bereits vor Anmeldung der Marke. Eine frühzeitige Prüfung hilft dabei, spätere Konflikte, kostspielige Umbenennungen oder langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden oder zumindest die damit verbundenen Risiken einzuschätzen.

Marken und Designs