Fachartikel
28. Mai 2026
Dr. Stephan Dittl
Sabrina Arndt
Darf man technische Bezeichnungen wie „V12X“ – die Kombination aus einem Motorentyp und einem Zusatzbuchstaben – auch als Marke schützen lassen? Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat hierauf in seinem Urteil vom 18. März 2026 (Az. T-108/25) mit einem klaren „Nein“ geantwortet.
Diese Entscheidung wirft zugleich eine grundsätzliche Frage auf: Wie beschreibend darf eine Marke in Bezug auf die geschützten Waren und Dienstleistungen sein, ohne dadurch den Markenschutz zu gefährden?
Die Antwort auf diese Frage ist nicht nur unter rechtlichen, sondern auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten höchst interessant. Immerhin bringt eine Marke gerade wegen ihres beschreibenden Charakters oft handfeste Wettbewerbsvorteile mit sich. Im Raum steht eine Monopolstellung für Angaben, die aufgrund ihres beschreibenden Anklangs auch für Mitbewerber von besonderem Interesse sind. Das macht das Werben mit beschreibenden Zeichen natürlich besonders reizvoll.
Aber mit dem beschreibenden Charakter steigt auch das rechtliche Risiko. Denn das Markenrecht sieht keinen Schutz für Angaben vor, die Wettbewerber zur Beschreibung eigener Produkte benötigen.
Unternehmen stehen daher regelmäßig vor der Herausforderung, das richtige Maß zwischen werbewirksamer, beschreibender Produktkommunikation und rechtlich tragfähigem Markenschutz zu finden. Wie sich diese Grenze in der Praxis sinnvoll bestimmen lässt und welche Risiken zu beachten sind, zeigt der folgende Beitrag.
Ausgangspunkt ist dabei besagtes Verfahren vor dem EuG. In der Sache lag dem eine Klage des bekannten Münchner Unternehmens MAN Truck & Bus SE gegen die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugrunde. Das Amt hatte auf Antrag der Rolls-Royce Power Systems AG die seit Mai 2022 für maritime Motoren eingetragene Unionsmarke „V12X“ für nichtig erklärt.
Das EuG stellte sich auf die Seite des europäischen Markenamtes (EUIPO) und erklärte die Marke „V12X“ für nichtig. Grund hierfür war, dass die maßgeblichen Verkehrskreise – bestehend aus Fachleuten und aufmerksamen Endverbrauchern – „V12X“ als technisch bedingte Bezeichnung verstehen. Damit könne die Bezeichnung aufgrund ihres beschreibenden Charakters nicht als Marke geschützt werden. Das EuG unterzog die Marke „V12X“ hierfür einer umfassenden Analyse:
Der Marke fehlte als technische Angabe zudem die erforderliche Unterscheidungskraft. Auch aus diesem Grund wurde sie für nichtig erklärt.
Wie die Entscheidung des EuG erneut gezeugt hat, bewegen sich Unternehmen bei der Markenwahl häufig im Spannungsfeld zwischen werbewirksamer Produktkommunikation und rechtssicherem Kennzeichenschutz.
Dabei erscheinen gerade technische und sonstige beschreibende Bezeichnungen aus Marketingsicht oft besonders attraktiv: Sie kommunizieren die Produkteigenschaften unmittelbar, können Wettbewerbsvorteile durch eine starke Marktpositionierung schaffen und vermitteln nicht zuletzt Präzision und Professionalität.
Genau hierin liegt jedoch das markenrechtliche Risiko. Denn Begriffe, die lediglich Merkmale oder Eigenschaften eines Produkts beschreiben, müssen grundsätzlich für alle Marktteilnehmer frei verfügbar bleiben. Diesem Freihaltebedürfnis trägt das Markenrecht Rechnung, indem es beschreibenden Zeichen den Markenschutz verwehrt.
Im schlimmsten Fall droht der vollständige Verlust des Markenschutzes. Dies kann auch Marken treffen, die bereits seit Jahren auf dem Markt sind. Denn eine Marke kann aufgrund ihres beschreibenden Charakters noch bis zu zehn Jahre nach ihrer Eintragung für nichtig erklärt werden. Für Unternehmen birgt dies ein erhebliches wirtschaftliches Risiko: Nicht nur kann der rechtliche Schutz entfallen, sondern unter Umständen auch ein über Jahre aufgebautes Markenimage samt den damit verbundenen Investitionen in Marketing, Positionierung und Kundenbindung.
Wie lässt sich dieses Risiko minimieren? Im Folgenden zeigen wir Ihnen einige Strategien:
Das Markenrecht belohnt Kreativität. Dennoch muss auf den Schutz beschreibender Produktangaben nicht zwangsläufig verzichtet werden. Entscheidend ist vielmehr, die rechtlichen Grenzen und Risiken frühzeitig zu erkennen und strategisch einzuordnen. Denn, ob eine Bezeichnung schutzfähig ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere das jeweilige Markt- und Produktumfeld Ihres Unternehmens spielt dabei eine maßgebliche Rolle.
Aber auch Folgendes ist zu bedenken: Selbst eine Marke, die später für nichtig erklärt wird, kann bis dahin bereits erhebliche Vorteile in puncto Marktpositionierung, Wiedererkennung und Kundenbindung geschaffen haben. Das Risiko kann sich somit auch im Fall einer späteren Nichtigkeit der Marke gelohnt haben.
Unternehmen sollten daher frühzeitig zwischen reiner Produktbeschreibung und langfristiger Markenstrategie unterscheiden und abwägen, welche rechtlichen Risiken sie wirtschaftlich bereit sind in Kauf zu nehmen. Entscheidend ist letztlich eine individuelle Interessen- und Risikoanalyse unter rechtlichen wie wirtschaftlichen Gesichtspunkten – idealerweise bereits vor Anmeldung der Marke. Eine frühzeitige Prüfung hilft dabei, spätere Konflikte, kostspielige Umbenennungen oder langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden oder zumindest die damit verbundenen Risiken einzuschätzen.
16.
Wuppertal
Mai 2024
Produkthaftung und Produktsicherheit 05/2024
Produkthaftungsrecht
26.
Extern
März 2026
9 - 16:30 Uhr
Produkthaftung und Produktsicherheit 03/26
29.
Online
April 2025
FIDIC-Verträge unter Civil Law
Immobilienrecht
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.