Fachartikel
19. November 2025
Dr. Morton Douglas
Influencer sind heute in vielen Bereichen des Wirtschaftslebens als Werbepartner und Multiplikatoren nicht mehr wegzudenken. Damit stellt sich die Frage, was passiert, wenn der Influencer mit seinen Aussagen über das Ziel hinausschießt. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 11.09.2025, 6 U 108/24) haftet das Unternehmen hierfür.
Dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Pharmaunternehmen war von einem Wettbewerbsverein auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Grund hierfür war ein Reel einer Influencerin. Der Reel zeigt das Unwohlsein der Influencerin nach dem Aufstehen. Während sie ihren Laptop aufklappt, wird ihr eine Packung eines freiverkäuflichen Arzneimittels zugeworfen, aus der sie eine Tablette nimmt; erkennbar schlägt die Stimmung der Influencerin ins Positive um. Ein Wettbewerbsverband monierte gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmen, dessen Produkt gezeigt worden war, zum einen, dass die in der Werbung verpflichtende Angabe zu Risiken und Nebenwirkungen … fehlt und zum anderen ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG durch den Einsatz der Influencerin vorliegt.
Das OLG Köln hat das Pharmaunternehmen wegen der in dem Reel begangenen Verstöße verurteilt und hierzu festgestellt, dass das Unternehmen für das Video haftet. Soweit dieses von der Influencerin gedreht und auf ihrem eigenen Kanal veröffentlicht worden sei, ändere dies nichts an der Verantwortlichkeit, da zum einen aufgrund der eingegangenen Werbepartnerschaft alles für eine mittäterschaftliche Begehung spreche und jedenfalls die Influencerin als Beauftragte im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG anzusehen sei.
Der Begriff der Beauftragten sei grundsätzlich weit zu verstehen und beruhe auf der Erwägung, dass der Unternehmer durch den Einsatz von Mitarbeitern und Beauftragten seinen Geschäftskreis erweitere und damit zugleich das Risiko von Zuwiderhandlungen innerhalb seines Unternehmens schaffe. Aus diesem Grund sei eine weite Auslegung geboten. Beauftragter sei dabei jeder, der ohne Mitarbeiter zu sein, für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen oder anderen Rechtsverhältnisses tätig ist, jedenfalls dann, wenn er – wie bei Influencern üblich – eine bezahlte Werbepartnerschaft mit dem Unternehmen, dessen Produkt beworben wird, eingegangen ist. Dies sei auch bei einer ansonsten freiberuflichen Influencerin der Fall und auch dann, wenn die Influencerin ihre Reels selbst konzeptioniert.
Wer Influencer einschaltet, haftet für deren Aussagen und Handlungen, unabhängig davon, ob der Inhalt der Werbung durch das Unternehmen im Einzelnen vorgegeben war oder nicht. Insoweit müssen, um das Risiko von Haftungen einzuschränken, die Partnerschaften mit Influencern sorgfältig geprüft werden und die Veröffentlichungen kontrolliert werden, um zu verhindern, dass die Inhalte nicht übers Ziel hinausgehen.
Es ist davon auszugehen, dass nach der Klarstellung nun die Verfahren gegen die Unternehmen, deren Produkte mittels Influencer beworben werden, zunehmen werden. Denn für Mitbewerber und Verbraucherverbände ist das Vorgehen gegen die Unternehmer meist einfacher und lukrativer, da diese – anders als die häufig von irgendwo agierenden Influencer – leichter zu greifen sind.
27.
FGvW Köln
Köln
März 2025
17:30 Uhr
Vom Unternehmer zum Privatier – Gestaltungsmöglichkeiten beim Ausstieg aus der aktiven Unternehmensführung
Erbrecht und Unternehmensnachfolge
25.
Online
Legal Coffee
Freiburg im Breisgau
Februar 2025
8:30 Uhr
Legal Coffee: Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenzen – Was tun, wenn der Vertragspartner in der Krise oder insolvent ist?
Handels- und Vertriebsrecht
6.-7.
Hamburg
Oktober 2025
Food Science Dialog 2025
Lebensmittelrecht
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.