Voraussetzungen einer zustimmungsbedürftigen Einstellung von Führungskräften in Matrixorganisationen

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Dr. Xaver Koneberg

Die Beschäftigung von Führungskräften, die bei einem anderen Konzernunternehmen als dem angestellt sind, in dessen Betrieb sie tätig werden, kann im aufnehmenden Betrieb nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.01.2026 (Az.: 1 ABR 18/25) die Voraussetzungen hierfür konkretisiert. Entscheidend ist eine Eingliederung in die Betriebsorganisation des inländischen Betriebs und ein zumindest teilweise bestehendes, für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht des Betriebsinhabers hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit. Eine bloße fachliche oder disziplinarische Weisungsbefugnis der Führungskraft gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs genügt nicht.

Sachverhalt

Dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitgeberin unterhält in Deutschland einen Betrieb mit rund 230 bis 270 Beschäftigten und gehört zu einem international tätigen Konzern mit Matrixstrukturen. Im Betrieb ist Frau Dr. K tätig, die jedoch bei einem anderen, in Österreich ansässigen Konzernunternehmen angestellt ist und ihre Aufgaben im Betrieb mittels Telekommunikationstechnik aus dem Ausland heraus erfüllt. Ihr sind Außendienstmitarbeiter unterstellt, die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin sind. Das Weisungsrecht gegenüber Frau Dr. K übt ein weiterer Konzernmitarbeiter aus einem Unternehmen im Vereinigten Königreich aus, welcher den Weisungen der Arbeitgeberin nicht unterworfen ist. Der Betriebsrat sah in der Beschäftigung von Frau Dr. K eine mitbestimmungspflichtige Einstellung und beantragte nach § 101 S. 1 BetrVG die Aufhebung der personellen Maßnahme, da seine Zustimmung nicht eingeholt worden sei. Während das Arbeitsgericht den Antrag abwies, gab das Landesarbeitsgericht dem Antrag statt. Hiergegen wandte sich die Arbeitgeberin mit der Rechtsbeschwerde.

Entscheidungsgründe

Das Bundesarbeitsgericht hob den Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Eine Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG liege vor, wenn die betreffende Person durch eine weisungsgebundene Tätigkeit in die Arbeitsorganisation des Betriebs integriert sei. Hierbei müsse dem Betriebsinhaber jedenfalls in Teilen ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zustehen. Dies gelte auch für Führungskräfte, die bei einem anderen Konzernunternehmen angestellt seien. Maßgeblich sei der Begriff der „Einstellung“, mithin ein Mindestmaß an Weisungsbefugnissen des Betriebsinhabers. Die bloße fachliche oder disziplinarische Weisungsbefugnis genüge hierfür nicht, solange nicht festgestellt sei, dass die Führungskraft gemeinsam mit den Arbeitnehmern des Betriebs dessen arbeitstechnischen Zweck verwirklicht. Die Befugnisse müssten auch wahrgenommen werden. Es sei zudem für eine Eingliederung nicht erforderlich, dass die Tätigkeit auf dem Betriebsgelände erbracht werde, das Arbeitsverhältnis inländischem Recht unterliege und dass keine Mehrfacheingliederung in mehrere Betriebe vorliege. Ein geringer zeitlicher Umfang der Tätigkeit schließe eine Eingliederung nicht aus.

Hinweis für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht, dass Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Einstellungen nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG auch bei konzernweit organisierten Matrixstrukturen bestehen können, wenn Führungskräfte eines anderen Konzernunternehmens faktisch in die Betriebsorganisation eines inländischen Betriebs eingebunden sind und der Betriebsinhaber ihnen gegenüber ein zumindest partielles Weisungsrecht ausübt. Unternehmen sollten beim unternehmensübergreifenden Einsatz von Führungskräften sorgfältig prüfen, ob eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vorliegt.

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