Fachartikel
3. August 2026
Dominik Löffelmann
Vertikale Vertriebsvereinbarungen haben zuletzt enorm an kartellrechtlicher Bedeutung gewonnen. Das zeigt auch die jüngste Bußgeldentscheidung des Bundeskartellamtes vom 08.07.2026, mit der ein Gesamtbußgeld von 11,9 Mio. Euro gegen Unternehmen im Reifengroßhandel verhängt wurde (Az.: B10-21/24). Insgesamt hat das Bundeskartellamt in vier Fällen Bußgelder von rund 35 Mio. Euro verhängt, die Europäische Kommission in drei Fällen sogar 158 Mio. Euro. Die Fälle zeigen, dass vielfältige Formen der Preisbindung und des Preis-Monitorings im vertikalen Vertrieb im Fokus der kartellbehördlichen Ermittlungen stehen. Unternehmen sollten daher ihre Vertriebspraktiken kartellrechtlich prüfen lassen und regelmäßige kartellrechtliche Compliance-Schulungen durchführen.
Vertikale Vertriebsvereinbarungen haben erheblich an kartellrechtlicher Bedeutung gewonnen, wie aktuelle Entscheidungen des Bundeskartellamtes und der Europäischen Kommission zeigen. Vertikale Vereinbarungen – also Verträge zwischen Unternehmen unterschiedlicher Wertschöpfungsstufen, etwa Hersteller und Großhändler – unterliegen dem Kartellverbot (§ 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV). Zu den Kernthemen zählen die vertikale Preisbindung, Alleinbelieferungspflichten, die Aufteilung von Vertriebsgebieten oder Wettbewerbsverbote. Unter bestimmten Voraussetzungen sind solche Vereinbarungen freistellungsfähig; die Prüfung obliegt der Selbsteinschätzung der Unternehmen.
Mit Entscheidung vom 08.07.2026 (Az.: B10-21/24) verhängte das Bundeskartellamt ein Gesamtbußgeld von 11,9 Mio. Euro gegen Unternehmen im Reifengroßhandel wegen kartellrechtswidrigen Vertriebs von Reifen der Marken Maxxis und CST. Auf Druck zweier Großhändler hatte Maxxis zur Jahreswende 2015/2016 Margengarantievereinbarungen geschlossen, die den Händlern eine feste Marge pro Reifen sicherten – verbunden mit dem Verständnis, die Reifen „defensiv“ zu vermarkten.
Zudem etablierte Maxxis ein System der „Preismoderation“: UVP wurden an Großhandelskunden übermittelt, Verkaufspreise überwacht und bei Abweichungen interveniert. Ab Juni 2018 erfolgte dies systematisch per E-Mail mit Umsetzungsfristen. Ausgelöst wurde das Verfahren durch einen Kronzeugenantrag.
In den vergangenen zwei Jahren hat das Bundeskartellamt drei weitere Bußgeldentscheidungen wegen vertikaler Vereinbarungen erlassen – mit Gesamtbußgeldern von ca. 23 Mio. Euro: ca. 6 Mio. Euro im Vertrieb von Premium-Kopfhörern (Az.: B10-23/23), ca. 16 Mio. Euro beim Vertrieb von AVM/Fritz!-Produkten (Az.: B10-21/23) und knapp 800.000 Euro im Vertrieb von Schutzbekleidung (Az.: B10-21/21).
Allen Fällen war gemein, dass die Hersteller neben den Einkaufspreisen auch die Endverbraucherpreise mit ihren Händlern abstimmten und ein systematisches Preismonitoring einsetzten. Dabei nutzten die Beteiligten teils verdeckte Methoden: Ein Hersteller tarnte Preisbindungsmaßnahmen durch eine interne „Code-Sprache“; ein anderer verwendete das Codewort „Content“ für den Endverbraucherpreis und betrieb eine eigene Chatgruppe zur Preiskoordinierung.
Die Kartelle wurden auf unterschiedlichen Wegen aufgedeckt: aufgrund von Durchsuchungen anlässlich eines Amtshilfeersuchens der österreichischen Wettbewerbsbehörde, einer Eingabe im anonymen Hinweisgebersystem (BKMS) des Bundeskartellamtes und eines Kronzeugenantrags.
Die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zuständige Europäische Kommission hat ihrerseits zuletzt drei Bußgeldentscheidungen wegen vertikaler Vereinbarungen in Höhe von ca. 120 Mio. Euro gegen Gucci (Az.: AT.40840), ca. 20 Mio. Euro gegen Chloé (Az.: AT.40880) und ca. 18 Mio. Euro gegen LOEWE (Az.: AT.40881) getroffen – insgesamt also Bußgelder in Höhe von 158 Mio. Euro verhängt. Die Unternehmen verfolgten eine Resale Price Maintenance (RPM)-Strategie: Empfohlene Verkaufspreise wurden faktisch als Festpreise behandelt, maximale Rabattsätze vorgegeben und ein professionelles Preis-Monitoring eingesetzt. In einem Fall wurde die Kommunikation bewusst auf Telefonate und WhatsApp-Nachrichten beschränkt, um das kartellrechtswidrige Verhalten zu verschleiern.
Die Fälle verdeutlichen, dass Preisbindung, Preis-Monitoring sowie Belohnungen durch Margen- und Rabattgewährung im vertikalen Vertrieb im Fokus der Kartellbehörden stehen. Die Freistellungsmöglichkeiten der Vertikal-GVO greifen nur bei Marktanteilen von jeweils maximal 30% auf beiden Marktseiten. Das komplexe Regel-Ausnahme-Prinzip der Vertikal-GVO erfordert im Einzelfall eine vertiefte rechtliche Prüfung.
Für den Vertrieb ergibt sich ein Spannungsfeld zwischen dem Wunsch, Produkte auf einem bestimmten Preisniveau zu vertreiben, und der kartellrechtlichen Compliance. Dabei ist insbesondere zu beachten:
Dabei werden nicht nur Hersteller bebußt, sondern auch Händler – insbesondere, wenn sie vom System profitiert haben. Unternehmen sollten daher ihre Vertriebspraktiken kartellrechtlich prüfen lassen, regelmäßige Compliance-Schulungen durchführen und bei Verdachtsfällen unverzüglich spezialisierten Rechtsrat einholen.
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