Fachartikel
25. August 2026
Dr. Nadja Schmidt LL.M.
Das LAG Niedersachsen hat mit Urteil vom 29.04.2026 – 8 SLa 899/25 entschieden, dass eine Vertragsstrafenklausel wegen vorzeitiger schuldhafter Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder intransparent noch unangemessen benachteiligend ist.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Arbeitnehmerin zur Zahlung einer Vertragsstrafe.
Die Arbeitnehmerin war seit Januar 2022 bei der Arbeitgeberin als Sachbearbeiterin zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.000 EUR beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt in § 12 eine Vertragsstrafenklausel. Danach sollte die Arbeitnehmerin eine Vertragsstrafe zahlen, wenn sie das Beschäftigungsverhältnis schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist beendet. Die Vertragsstrafe betrug nach Ablauf der Probezeit ein Bruttomonatsentgelt, während der Probezeit eine halbe Bruttomonatsvergütung.
Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis im Mai 2024 außerordentlich fristlos und stellte ihre Arbeitsleistung ein. Die Arbeitgeberin verlangte daraufhin die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EUR. Die Arbeitnehmerin hielt die Klausel für unwirksam und berief sich darauf, dass ein wichtiger Grund für ihre fristlose Kündigung vorgelegen habe.
Das Arbeitsgericht Hannover gab der Klage der Arbeitgeberin statt. Hiergegen legte die Arbeitnehmerin Berufung ein.
Entscheidungsgründe
Das LAG Niedersachsen wies die Berufung der Arbeitnehmerin zurück. Die Vertragsstrafenklausel sei wirksam.
Die Klausel sei nicht überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB, da Vertragsstrafen im Arbeitsleben ein anerkanntes und verbreitetes Gestaltungsmittel seien. Auch § 309 Nr. 6 BGB stehe ihrer Wirksamkeit nicht entgegen, da bei Arbeitsverträgen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die arbeitsrechtlichen Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen seien. Dies führe dazu, dass § 309 Nr. 6 BGB auf arbeitsvertragliche Vertragsstrafenabreden nicht anwendbar sei.
Die Klausel sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Sie regele ausdrücklich und damit in wünschenswerter Klarheit, dass die Vertragsstrafe nur bei schuldhafter vorzeitiger Beendigung verwirkt werde, und dass „schuldhaftes“ Handeln vorsätzlich oder auch fahrlässig erfolgen könne.
Auch die Höhe der Vertragsstrafe sei angemessen. Entscheidend sei dabei insbesondere die Länge der maßgeblichen Kündigungsfrist. In der Länge der Kündigungsfrist komme zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen könne und welches Interesse er an der Arbeitsleistung habe. Vorliegend habe die Arbeitgeberin berücksichtigt, dass die vorzeitige Beendigung auch während der Probezeit erfolgen könne und die Vertragsstrafe für diesen Fall auf eine halbe Bruttomonatsvergütung begrenzt. Zwar entspreche eine halbe Bruttomonatsvergütung unter Zugrundelegung von 365 Tagen rechnerisch 15,21 Tagen und liege damit leicht über der Vergütung für die zweiwöchige Kündigungsfrist von 14 Tagen. Die Differenz von 1,21 Tagen sei nach Auffassung des Gerichts jedoch geringfügig und noch vom berechtigten Sicherungsinteresse der Arbeitgeberin gedeckt.
Da auch kein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB für die fristlose Kündigung vorlag, habe die Arbeitnehmerin die Vertragsstrafe verwirkt.
Hinweise für die Praxis
Die Entscheidung macht deutlich, dass Vertragsstrafenklauseln in Arbeitsverträgen weiterhin ein wirksames Mittel sein können, um Arbeitgeber vor den Folgen einer nicht eingehaltenen Kündigungsfrist zu schützen. Entscheidend ist jedoch, dass die Klausel klar formuliert ist, und dass sich die Höhe der Vertragsstrafe an der Kündigungsfrist ausrichtet. Die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung gibt dabei einen wichtigen Anhaltspunkt für das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung und damit für die Frage, ob die Höhe der Vertragsstrafe angemessen ist.
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