Verschärfung der US-Einfuhrzölle auf bestimmte Stahl-, Aluminium- und Kupferprodukte

Portrait von Stephan Fischer, FGvW Standort Freiburg

Dr. Stephan Fischer

Der US-Präsident hat am 02.04.2026 eine Proklamation (der Link wurde zuletzt am 15.04.2026 abgerufen) zur Anpassung der Zölle gem. Sec. 232 des 1962 Trade Expansion Act auf Einfuhren von bestimmten Stahl-, Aluminium- und Kupferprodukten bzw. -derivaten in die USA erlassen (im Folgenden: „Proklamation“). Die neuen Regelungen sind am 06.04.2026 in Kraft getreten.

Die wesentlichen Eckpunkte der Proklamation im Überblick:

Ad valorem Zoll. Die folgenreichste Änderung besteht darin, dass die Sec. 232-Zusatzzölle nun auf den gesamten Zollwert (full customs value) eines erfassten Produkts erhoben werden – bislang bezogen sich diese Zusatzzölle allein auf den Zollwert des jeweiligen Metallanteils eines Produkts.

Welche Produkte sind von den neuen Regelungen erfasst?

Ob Produkte von den neuen Regelungen erfasst sind, ergibt sich aus umfangreichen Anhängen der Proklamation:

  • Anhang I-A. Von Anhang I-A der Proklamation sind bestimmte HS-Codes von Produkten erfasst, die vollständig oder fast vollständig aus Aluminium, Stahl oder Kupfer bestehen. Auf diese Produkte wird ein Zollsatz von 50% auf ihren gesamten Zollwert erhoben.
  • Anhang I-B. Für Waren, die im Wesentlichen aus Stahl, Aluminium oder Kupfer bestehen und nach HS-Code in Anhang I-B der Proklamation gelistet sind, wird ein Zollsatz von 25% auf den gesamten Zollwert erhoben.
  • UK-Ursprung. Für von Anhang I-A erfasste Aluminium- oder Stahlprodukte mit Ursprung aus dem Vereinigten Königreich (wie in der Proklamation beschrieben) gilt ein reduzierter Zollsatz von 25%. Wenn solche Produkte von Anhang I-B erfasst sind, gilt ein reduzierter Zollsatz von 15%.
  • US-Ursprung. Reduzierte Zollsätze gelten auch für Derivate aus Stahl, Aluminium und Kupfer, die in der Liste des Anhangs I-A und der Liste des Anhangs I-B aufgeführt sind und aus US-amerikanischem Stahl, Aluminium und Kupfer (wie in der Proklamation beschrieben) hergestellt wurden. Diese Produkte unterliegen einem Zollsatz von 10% anstelle der Zollsätze von 50% oder 25%.
  • Russland. In Anhang I-A, Anhang I-B oder Anhang III gelistete Aluminiumprodukte und -derivate, die russischer Herkunft sind oder die in Russland geschmolzenes oder gegossenes Aluminium enthalten, unterliegen weiterhin einem Zollsatz von 200%.
  • Anhang II. Die in Anhang II der Proklamation per HS-Code aufgelisteten Produkte sind von den 232-Zusatzzöllen nicht mehr erfasst.

Darüber hinaus unterliegen gem. Anhang II Motorradteile, die in die Kapitel 84, 85 oder 87 des HTSUS fallen und in Anhang 1-B dieser Proklamation aufgeführt sind, nicht den Sec. 232-Zusatzzöllen auf Aluminium, Stahl oder Kupfer, wenn sie ausschließlich zur Verwendung bei der Herstellung von Motorrädern eingeführt werden.

  • Anhang III. Für in Anhang III gelistete Produkte, deren allgemeiner Zollsatz (Spalte 1) des HTSUS unter 15% liegt, beträgt der kombinierte Zollsatz insgesamt 15 Prozent; für Produkte mit einem Zollsatz (Spalte 1) des HTSUS von 15 Prozent oder mehr wird kein zusätzlicher Zoll gemäß Sec. 232 erhoben. Auch in diesem Zusammenhang gilt für relevante US-Stahl- und Aluminiumprodukte lediglich ein 10%-Zollsatz. Ein Zollsatz von 25% gilt jedoch für Produkte, die aus Ländern importiert werden, mit denen die USA keine normalen Handelsbeziehungen aufrechterhält.
  • De minimis Regelung. Wie aus Anhang IV der Proklamation hervorgeht, gilt für bestimmte Produkte die folgende de minimis Regelung: Wenn diese zu höchstens 15 Prozent aus Stahl, Aluminium oder Kupfer bestehen, unterliegen sie nicht mehr den Sec. 232-Zusatzzöllen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Produkte, die in die Kapitel 72, 73, 74 und 76 des HTSUS einzuordnen sind.
  • Kein Metallanteil. Ebenfalls aus Anhang IV geht hervor, dass Produkte, die in Anhang I-B oder Anhang III aufgeführt sind und keinen Aluminium-, Stahl- oder Kupferanteil enthalten, nicht den Sec. 232-Zusatzzöllen unterliegen.
  • Luftfahrzeuge. Die Proklamation lässt die Abkommen mit dem Vereinigten Königreich, der EU, Südkorea und Japan, nach denen zivile Luftfahrzeuge und deren Teile von den Sec. 232-Zusatzzöllen ausgenommen bleiben müssen, unberührt.

Was sollten betroffene Unternehmen nun unternehmen?

Wie gezeigt, kommt es für den Sec. 232-Zusatzzoll nun auf den gesamten Transaktionswert eines erfassten Produkts an. Daher entfallen zwar komplexe Ermittlungen des jeweiligen Metallwertanteils sowie damit einhergehende mögliche Streitigkeiten zwischen den Importeuren und der US-Zollbehörde. Allerdings können die neuen Regelungen im Einzelfall zu deutlich höheren Zollverbindlichkeiten führen.

  • Daher sollten Unternehmen, die Produkte in die USA importieren und von den Änderungen betroffen sind, zum einen im Detail überprüfen, welcher Zollsatz gem. Sec. 232 auf die eigenen Produkte angewandt wird. Bei dieser Prüfung sind ggf. eingreifende Ausnahmen abhängig vom Warenursprung oder nach den Anlagen II ff. zu berücksichtigen.
  • Hierbei sollten auch die Ursprungsland- und HTS-Code-Angaben einer erneuten Revision unterzogen werden.

Wie die neuen Regelungen zeigen, kann das jeweilige Ursprungsland eines Produkts unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe des Zollsatzes haben. Hierbei sollte geprüft werden, ob sich insoweit etwaige Standortverlagerungen bzgl. der Herstellung von Produkten oder Teilen hiervon oder auch Änderungen innerhalb der Lieferkette auf die Zollsatzhöhe günstig auswirken. Allerdings gilt es zu beachten, dass allein zum Zwecke der Vermeidung von Zöllen umgesetzte Maßnahmen als unzulässige Zollumgehung angesehen werden können.

Internationales Wirtschaftsrecht