Update zur Kennzeichnung von veganen und vegetarischen Lebensmitteln

Portrait von Hildegard Schöllmann, FGvW Standort Köln

Hildegard Schöllmann

Portrait von Thilo Waab, FGvW Standort Köln

Thilo Waab LL.M. (Köln)

Die EU diskutiert seit Jahren über die zulässige Bezeichnung veganer und vegetarischer Fleischersatzprodukte. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Begriffe wie „Burger“ oder „Schnitzel“ auch für vegetarische und vegane Alternativen verwendet werden dürfen. Im aktuellen EU-Gesetzgebungsverfahren wurde zuletzt ein Kompromiss gefunden

Das Wichtigste in aller Kürze

Bei der rechtlichen und politischen Debatte, wie vegane und vegetarische Ersatzprodukte heißen dürfen, geht es um handfeste wirtschaftliche Interessen: Wer ein Produkt als „Veggie-Burger" oder „Tofu-Wurst" bezeichnen darf, profitiert vom Wiedererkennungswert etablierter Begriffe, hat niedrigere Marketingkosten und kann auf ein eingespieltes Verbraucherverständnis zurückgreifen. Er kann sein Produkt als echte und immer besser werdende Alternativen zu tierischen Originalen vermarkten. Umgekehrt verweisen die Befürworter eines Verbots solcher Bezeichnungen auf den Schutz der Landwirtschaft, die über Generationen hinweg den guten Ruf tierischer Lebensmittel aufgebaut haben und deren Ruf nun für pflanzenbasierte Produkte ausgenutzt werde.

Noch im Jahr 2020 stimmte eine Mehrheit des Europäischen Parlaments gegen ein allgemeines Verbot, pflanzliche Alternativprodukte mit Fleischbezeichnungen zu kennzeichnen. Dies veranlasste einige Mitgliedsstaaten zu nationalen Alleingängen. Der EuGH „kippte“ mit Urteil vom 04.10.2024 (C-438/23) das französische Verbot, traditionell für Fleischwaren übliche Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Ersatzprodukten aus pflanzlichem Eiweiß zu nutzen (siehe dazu bereits den Beitrag vom 20.11.2024). Die Zulässigkeit solcher Bezeichnungen richtet sich bislang nach den allgemeinen Kennzeichnungsregeln, insbesondere dem Irreführungsverbot des Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 („LMIV“).

Im Juni 2025 brachte eine Gruppe von EU-Mitgliedstaaten eine Ratsinitiative mit dem Ziel ein, Begriffe wie „Filet", „Kotelett", „Haxe" ausschließlich den entsprechenden tierischen Erzeugnissen vorzubehalten und ihre Nutzung für pflanzliche Alternativen, analog zur bestehenden Regelung für Milch und Milchprodukte, zu unterbinden. Im Oktober 2025 stimmte das Europäische Parlament mit großer Mehrheit für den Gesetzgebungsentwurf. Das Parlament erweiterte den Entwurf noch und fügte eine offene Beispielliste mit Bezeichnungen hinzu, die für pflanzliche Produkte verboten werden sollten.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde der Vorschlag nun entschärft. Am 05.03.2026 konnten sich der Europäische Rat und das Europäisches Parlament im sog. Trilog auf einen Kompromiss verständigen. Grundsätzlich sollen vegetarische und vegane Produkte auch weiterhin z.B. „Veggie‑Burger“ oder „Tofu‑Wurst“ heißen dürfen. Die Unterhändler einigten sich jedoch darauf, dass konkrete Bezeichnungen, die sich auf bestimmte Tierarten und auf spezifische Teilstücke beziehen, für Alternativprodukte tabu sein sollen. Das bezieht sich auf die Begriffe Fleisch, Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Geflügel, Huhn, Pute, Ente, Gans, Lamm, Hammelfleisch, Schaf, Ziege, Keule, Filet, Lendenstück, Flanke, Lende, Steak, Rippchen, Schulter, Haxe, Kotelett, Flügel, Brust, Leber, Oberschenkel, Bruststück, Ribeye, T-Bone, „Rump“ und Speck.

Die vorläufige Einigung muss nun vom Rat und vom Parlament gebilligt werden, bevor sie offiziell verabschiedet wird und in Kraft treten kann. Die erste Lesung im Parlament findet voraussichtlich Mitte Mai statt.

Fazit

Die aktuelle Rechtslage ist eine Übergangsphase. Unternehmen sind gut beraten, die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam zu verfolgen.

  • Bezeichnungen wie „Veganes/Vegetarisches + [Gattungsbegriff] + aus/auf Basis von [maßgebliche Zutat]" – also etwa „Vegetarischer Burger auf Basis von Erbsenprotein" oder „Vegane Wurst aus Soja“ sind nach aktueller Rechtslage und auch zukünftig erlaubt.
  • Das Irreführungsverbot in Art. 7 Abs. 1 LMIV bleibt die dauerhafte Grundschranke, unabhängig von allen politischen Entwicklungen.
  • Die Angabe der Austauschzutat ist nach Anh. VI Teil A Nr. 4 LMIV verpflichtend.
  • Bezeichnungen wie „Veggie Speck“, „Veganes T-Bone-Steak“ oder „Vegane Rippchen“ stehen nach dem Kompromiss auf der EU-„Abschussliste“, selbst wenn die sensorischen Anforderungen der kürzlich überarbeiteten Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs des Deutschen Lebensmittelbuchs (siehe dazu den Beitrag vom 20.11.2024) erfüllt werden.
  • Die Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs sind keine allgemein verbindlichen Rechtsnormen. Sie werden durch das EuGH-Urteil C-438/23 dogmatisch in Frage gestellt. Angesichts des sich nun abzeichnenden neuen EU-Bezeichnungsschutzes wird eine erneute Überarbeitung der Leitsätze erforderlich sein.

Lebensmittelrecht