Fachartikel
6. Juli 2026
Hildegard Schöllmann
Die EU diskutiert seit Jahren über die zulässige Bezeichnung veganer und vegetarischer Fleischersatzprodukte. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Begriffe wie „Burger“ oder „Schnitzel“ auch für vegetarische und vegane Alternativen verwendet werden dürfen. Im aktuellen EU-Gesetzgebungsverfahren wurde zuletzt ein Kompromiss gefunden.
Bei der rechtlichen und politischen Debatte, wie vegane und vegetarische Ersatzprodukte heißen dürfen, geht es um handfeste wirtschaftliche Interessen: Wer ein Produkt als „Veggie-Burger" oder „Tofu-Wurst" bezeichnen darf, profitiert vom Wiedererkennungswert etablierter Begriffe, hat niedrigere Marketingkosten und kann auf ein eingespieltes Verbraucherverständnis zurückgreifen. Er kann sein Produkt als echte und immer besser werdende Alternativen zu tierischen Originalen vermarkten. Umgekehrt verweisen die Befürworter eines Verbots solcher Bezeichnungen auf den Schutz der Landwirtschaft, die über Generationen hinweg den guten Ruf tierischer Lebensmittel aufgebaut haben und deren Ruf nun für pflanzenbasierte Produkte ausgenutzt werde.
Noch im Jahr 2020 stimmte eine Mehrheit des Europäischen Parlaments gegen ein allgemeines Verbot, pflanzliche Alternativprodukte mit Fleischbezeichnungen zu kennzeichnen. Dies veranlasste einige Mitgliedsstaaten zu nationalen Alleingängen. Der EuGH „kippte“ mit Urteil vom 04.10.2024 (C-438/23) das französische Verbot, traditionell für Fleischwaren übliche Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Ersatzprodukten aus pflanzlichem Eiweiß zu nutzen (siehe dazu bereits den Beitrag vom 20.11.2024). Die Zulässigkeit solcher Bezeichnungen richtet sich bislang nach den allgemeinen Kennzeichnungsregeln, insbesondere dem Irreführungsverbot des Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 („LMIV“).
Im Juni 2025 brachte eine Gruppe von EU-Mitgliedstaaten eine Ratsinitiative mit dem Ziel ein, Begriffe wie „Filet", „Kotelett", „Haxe" ausschließlich den entsprechenden tierischen Erzeugnissen vorzubehalten und ihre Nutzung für pflanzliche Alternativen, analog zur bestehenden Regelung für Milch und Milchprodukte, zu unterbinden. Im Oktober 2025 stimmte das Europäische Parlament mit großer Mehrheit für den Gesetzgebungsentwurf. Das Parlament erweiterte den Entwurf noch und fügte eine offene Beispielliste mit Bezeichnungen hinzu, die für pflanzliche Produkte verboten werden sollten.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde der Vorschlag zunächst entschärft. Am 05.03.2026 konnten sich der Europäische Rat und das Europäisches Parlament im sog. Trilog auf einen Kompromiss verständigen. Das Europäische Parlament hat nun am 16.06.2026 im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Verordnung verabschiedet, die den Begriff „Fleisch“ als „genießbare Teile von Tieren“ definiert und eine umfangreiche Liste geschützter Fleischbezeichnungen einführt. Die Fleischbezeichnungen Rind-, Kalb-, Schweine-, Geflügel-, Hähnchen-, Puten-, Enten-, Gänse-, Lamm-, Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Unterschenkel, Filet, Hüfte, Lappen, Lende, Steak, Rippen, Schulter, Hesse, Kotelett, Flügel, Brust, Leber, Oberschenkel, Rinderbrust, Hochrippe, T-Bone-Steak, Roastbeef und Speck sind zukünftig geschützt.
Die Liste geschützter Bezeichnungen entspricht dem Ergebnis des Kompromisses zwischen Europäischen Rat und Europäischen Parlament. Diese Bezeichnungen sind künftig ausschließlich tierischen Erzeugnissen vorbehalten und dürfen nicht für Produkte ohne Fleisch verwendet werden, einschließlich im Labor gezüchteter oder zellbasierter Produkte. Ziel ist es, die Transparenz im Binnenmarkt zu erhöhen und Irreführungen der Verbraucher zu vermeiden. Für Hersteller pflanzlicher, fermentierter oder zellbasierter Alternativen bedeutet dies, dass Produkt- und Marketingbezeichnungen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen, sobald der Rat die Einigung gebilligt hat und die neuen Vorschriften in Kraft treten.
29.
Freiburg im Breisgau
Mai 2024
10 - 15 Uhr
13. Fakultätskarrieretag Jura in Freiburg
6.-7.
Extern
Wuppertal
Mai 2026
9:15 - 16:45 Uhr
Einkaufsrecht für Praktiker 05/26
AGB und Vertragsgestaltung
8.-9.
Mai 2025
Einkaufsrecht für Praktiker 05/2025
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.