Neuigkeit
8. Mai 2025
Hildegard Schöllmann
Ein aus Botanicals bestehendes Nahrungsergänzungsmittel mit unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben darf beworben werden, wenn diesen Angaben ein in rechtmäßiger Weise verwendeter „on hold“-Claim beigefügt ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 30.04.2025 (C-386/23) entschieden.
Anlass des Vorabentscheidungsersuchens des BGH war die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit Aussagen zu Safran- und Melonensaft-Extrakten, die angeblich stimmungsaufhellend wirken und Stress sowie Erschöpfung mindern sollten.
Im Kern befasst sich die Entscheidung mit der Frage, ob gesundheitsbezogene Angaben über Botanicals nach Art. 10 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (im Folgenden: „HCVO“) zu Werbezwecken verwendet werden können, wenn die Europäische Kommission noch nicht über die Aufnahme solcher Angaben in die Listen gemäß Art. 13 und 14 HCVO entschieden hat.
„Botanicals" sind pflanzliche Stoffe, also Pflanzen, Pflanzenteile oder daraus gewonnene Extrakte, die Lebensmitteln – insbesondere Nahrungsergänzungsmitteln – zugesetzt werden. Seit Jahren ist die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben zu Botanicals „on hold“, da es an einer abschließenden wissenschaftlichen Bewertung der EFSA und der Kommission hinsichtlich der Aufnahme der Botanicals in die Listen der zugelassenen Angaben nach Art. 13 und 14 der HCVO fehlt. Dies ist deshalb problematisch, weil die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO u. a. an die Bedingung geknüpft ist, dass die Angaben in diese Listen aufgenommen sind. Die EFSA hat jedoch alle Bewertungen seit 2010 ausgesetzt.
Bislang ging man davon aus, dass die ungeprüften „on hold“-Claims nach den Übergangsvorschriften der HCVO verwendet werden können, sofern sie ursprünglich rechtzeitig angemeldet wurden (vor dem 19.01.2008), wissenschaftlich belegbar sind und durch die EFSA nicht bereits negativ beschieden wurden. Vorliegend fehlte es an der rechtzeitigen Antragstellung für die Claims. Das Unternehmen hatte für Melonensaft-Extrakt gar keinen Antrag auf Zulassung gestellt und der für Safran gestellte Antrag erfolgte erst nach dem Stichtag. Für den BGH stellte sich daher die Frage, ob die seit Jahren bestehende Aussetzung der Prüfung der Angaben zu Botanicals durch die EFSA und die Kommission nicht zu einer unverhältnismäßigen Grundrechtsbeeinträchtigung führt, wenn Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO angewendet werden. Dem Lebensmittelunternehmer sei es unmöglich, eine Entscheidung über spezifische gesundheitsbezogene Angaben zu erlangen. Ferner könnten solche gesundheitsbezogenen Angaben auch nicht einem unspezifischen gesundheitsbezogenen Verweis beigefügt werden. Dies gelte auch für den Fall, dass die betroffene Person keinen Antrag auf Eintragung gesundheitsbezogener Angaben gestellt habe, da wegen der Aussetzung der Prüfung von gesundheitsbezogenen Angaben bei Botanicals ein solcher Antrag auch in absehbarer Zukunft ohne jede Aussicht auf Erfolg sei.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar: Solange die wissenschaftliche Bewertung gesundheitsbezogener Angaben zu Botanicals nicht abgeschlossen und diese Angaben nicht in eine der Listen der zugelassenen Angaben nach Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind, ist die Werbung mit solchen Aussagen grundsätzlich verboten. Auch allgemeine, nicht spezifische gesundheitsbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie mit einer bereits zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe kombiniert werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Angaben unter die in der Verordnung vorgesehene Übergangsregelung nach Art. 28 Abs. 6 HCVO fallen. Der EuGH sieht hierin keine unverhältnismäßige Beschränkung der unternehmerischen Freiheit, da neben dem Verbraucherschutz der Schutz der Gesundheit und die wissenschaftliche Absicherung der Claims im Vordergrund stehen. Zudem sei es dem Unternehmer an sich unbenommen, Botanicals in den Verkehr zu bringen und ihre Wirtschaftstätigkeit auszuüben; lediglich eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe sei ihm bei der Vermarktung verboten.
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