Reparieren statt Ersetzen – Wie das europäische „Right-to-Repair“ das deutsche Kaufrecht verändert

Portrait von Tobias Lenz, FGvW Standort Köln

Prof. Dr. Tobias Lenz

Portrait von Vanessa Bertram, FGvW Standort Köln

Vanessa Bertram

Die deutsche Kaufrechtslandschaft wird erneut „umgebaut“: Auf EU‑Ebene ist mit der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren ein weiterer Baustein des „Right to Repair“ gesetzt, der das deutsche Recht umfassend prägen dürfte. Ziel ist es, Reparaturen gegenüber dem Neukauf attraktiver zu machen und die Lebensdauer von Produkten zu verlängern. Zugleich werden Hersteller, Händler und andere Wirtschaftsakteure durch das darin verankerte „Recht auf Reparatur“ mit weitreichenden neuen Pflichten konfrontiert.

Nationaler Gesetzgebungsstand

Die Umsetzungsfrist endet am 31. Juli 2026. Ein Regierungsentwurf der Bundesregierung liegt vor und befindet sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren. Ob der Zeitplan hält, bleibt offen.

Neue Reparaturpflicht

Kernstück ist die Reparaturpflicht der Hersteller gegenüber Verbrauchern für die übliche Lebensdauer von Produkten, die im Wesentlichen in den §§ 479a ff. BGB-E umgesetzt werden wird. Sie wird auch außerhalb bestehender Vertragsbeziehungen gelten und ist weder durch AGB noch durch Individualabreden abdingbar. Bei Herstellern außerhalb der EU werden Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber in Anspruch genommen. Zunächst erfasst sind nur Produktkategorien, für die es Ökodesign‑Vorgaben gibt und welche in Anhang II der erwähnten Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind (u.a. Haushaltsgeräte, Displays, Smartphones, Tablets sowie – hinsichtlich ihrer Akkus – E-Bikes und E-Scooter); die Liste wird dynamisch durch die Kommission erweitert – für Hersteller ist ein entsprechendes Monitoring insofern essenziell.

Durchführung der Reparatur

Die Reparatur hat unentgeltlich oder gegen angemessenes Entgelt innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen und den bestimmungsgemäßen Gebrauch wiederherzustellen. Nach der Gesetzesbegründung dürfen Hersteller bei Reparaturen neben der Kostendeckung auch marktübliche Gewinnaufschläge einpreisen. Hersteller müssen Reparaturinformationen und Richtpreise veröffentlichen, Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen bereitstellen und behindernde Hard‑/Softwaretechniken unterlassen. Zudem wird Unternehmen – Herstellern, Verkäufern und sonstigen Reparaturbetrieben – ein europäisches Formular für Reparaturinformationen bereitgestellt, das sie beim Abschluss von Reparaturverträgen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern verwenden können.

Verhältnis zur Gewährleistung und Verjährung

Greift kein kaufrechtliches Gewährleistungsrecht (z.B. nach Ablauf der Verjährung), soll das Recht auf Reparatur eingreifen (mithin aber auch erst dann). Innerhalb der Gewährleistung setzt der Entwurf einen Reparaturanreiz: Wählt der Käufer statt Nachlieferung die Reparatur, verlängert sich (die ansonsten geltende) Verjährungsfrist von zwei Jahren auf drei Jahre. Nach dem Entwurf ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung über das bestehende Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die verlängerte Gewährleistungsfrist im Reparaturfall zu informieren. Bei entgeltlicher Reparatur bestehen zusätzlich werkvertragliche Gewährleistungsrechte.

Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal

Die Reparierbarkeit soll Teil der üblichen Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 3 S. 2 BGB werden – für alle Produkte. Ist eine Ware nicht reparierbar, obwohl dies bei Sachen derselben Art üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann, liegt ein Sachmangel vor; mit der Folge, dass dem Käufer Gewährleistungsrechte zustehen. Eine Abbedingung ist nur im B2B‑Verhältnis möglich.

Wann treten die Änderungen in Kraft?

Die neuen kaufrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die verlängerte Gewährleistungsfrist sowie die erweiterten Informationspflichten des Verkäufers, finden auf Verträge Anwendung, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden. Hinsichtlich der Erweiterung der üblichen Beschaffenheit um das Kriterium der „Reparierbarkeit“ gilt im B2B-Bereich eine zusätzliche Übergangsfrist, um Unternehmen ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen zu geben. Dieses Kriterium ist daher erst auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden. Demgegenüber gilt die neue Reparaturverpflichtung des Herstellers bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die betreffende Ware veräußert wurde.

Auswirkungen und Handlungsbedarf

Aus der Praxis kommen derzeit bereits klare Mahnungen: Betont wird die Notwendigkeit einer einheitlichen Definition der Reparierbarkeit, da der Reparaturaufwand stark variiert („An sich kann jede Ware repariert werden, nur der Aufwand ist sehr unterschiedlich.“); kritisiert wird zudem der dynamische Verweis auf Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 hinsichtlich der vom Anwendungsbereich erfassten Produktgruppen, der den Regelungsbereich automatisch ausweitet, sowie die zu kurze Übergangsfrist im Lichte des Gesetzgebungsverfahrens.

Angesichts der voraussichtlich dennoch kurzfristigen Einführung des Rechts auf Reparatur sollten Hersteller der betroffenen Produktgruppen umgehend ihre außerhalb der Gewährleistung verorteten Reparaturstrukturen prüfen und – wo nötig – aufbauen oder anpassen. Hierzu zählt insbesondere die strategische Entscheidung, ob Reparaturen in Eigenregie oder durch Dritte als Unterauftragnehmer (z.B. Fachhandel) erbracht werden. Entsprechend sind Verträge zu aktualisieren und ein verlässlicher Informationsaustausch sicherzustellen. Parallel sind die Beziehungen zu Zulieferern zu überprüfen und gegebenenfalls neu auszurichten, um die Verfügbarkeit der für die Reparaturpflicht erforderlichen Ersatzteile und Werkzeuge zu gewährleisten. Schließlich sollten Webauftritte und Kundenkommunikation frühzeitig auf die Reparaturangebote ausgerichtet werden, damit die Informationspflichten rechtzeitig erfüllt werden.

Handels- und Vertriebsrecht