Fachartikel
26. Januar 2023
Tina Bieniek
Dr. Maximilian Fessel
Zum 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG) in Kraft. Wie der Name bereits verrät, regelt es das Recht der Personengesellschaften neu. Doch: Wer ist von den Neuregelungen eigentlich betroffen?
Eine Personengesellschaft entsteht, wenn sich mehrere Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks auf Basis eines gemeinsamen Vertrages zusammenschließen. Das klingt voraussetzungsreich, kann aber schon dann der Fall sein, wenn etwa ein Kegelclub eine Kasse für gemeinsame Reisen aufstellt. Schon ist – auch bei einer „nur“ mündlichen Absprache – eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) entstanden. Typische GbRs sind außerdem Zusammenschlüsse von Angehörigen der Freien Berufe (z.B. Arztpraxen, Architektenbüros oder Bau-Arbeitsgemeinschaften).
Vom MoPeG betroffen sind darüber hinaus auch die Personenhandelsgesellschaften, also Personengesellschaften, die den Betrieb eines Handelsgewerbes zum Gegenstand haben. Das sind die Offenen Handelsgesellschaften (OHG) und die Kommanditgesellschaften (KG), letztere auch in der im Geschäftsverkehr häufig vorkommenden GmbH & Co. KG.
Die bisherige Regelung des Personengesellschaftsrecht ist nicht immer praxisgerecht und umfassend. Die Neuregelungen im MoPeG schaffen Abhilfe und regeln diese Punkte neu und klarer. Dabei übernimmt das Gesetz in vielen Fällen schlicht die schon geltende, häufig durch die Rechtsprechung mitentwickelte Rechtslage in das Gesetz. Das MoPeG hält aber auch zahlreiche Änderungen bereit, mit denen sich die betroffenen Gesellschaften auseinandersetzen sollten. Das gilt etwa für:
Das neue Personengesellschaftsrecht kommt. Alle Personengesellschaften sollten daher frühzeitig prüfen, ob und in welchen Bereichen sie von den Neuerungen betroffen sind. Gegebenenfalls bietet es sich an, bestehende Gesellschaftsverträge anzupassen, um mit dem Jahr 2024 gut unter den dann neuen gesetzlichen Regelungen zu starten.
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