Fachartikel
13. April 2026
Tina Bieniek
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium der Finanzen haben im März 2026 ein Rahmenkonzept für eine neue Gesellschaftsform vorgelegt: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV). Was steckt dahinter – und was bedeutet das für die Praxis?
Schon seit einigen Jahren hält sich die Überlegung einer neuen Rechtsform wacker: Unter dem Stichwort „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ soll außerhalb klassischer Genossenschafts- und Stiftungslösungen eine Gestaltungsoption für Gesellschaften geschaffen werden, denen an einer besonderen Vermögensbindung gelegen ist. Vermögensbindung soll dabei heißen: Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, sondern müssen in der Gesellschaft verbleiben. Darüber hinaus soll auch das Vermögen nicht ausgezahlt werden dürfen.
Ziel dieser Regelungen soll es sein, dass Entscheidungen in der Gesellschaft nicht mehr durch die Interessen der Gesellschafter (insbesondere an einer Gewinnmaximierung) beeinflusst werden. Vielmehr sollen Gewinne im Unternehmen verbleiben und dort im Sinne einer langfristigen Entwicklung eingesetzt werden. Die Vermögensbindung soll dauerhaft sein; Satzungsänderungen, Umwandlungen in andere Rechtsform und vergleichbare Maßnahmen sollen nicht möglich sein. Der Grundgedanke der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ist somit durchaus idealistisch.
Das Rahmenkonzept hat die ersten Überlegungen zur neuen Rechtsform von Seiten des Gesetzgebers nun erstmals verschriftlicht und erste Rahmenbedingungen vorgeschlagen. Neben der Vermögensbindung an sich macht das Konzept auch Vorschläge zu den Stimmrechten („Ein Mitglied – eine Stimme“), zur Besteuerung (normale Körperschaftbesteuerung, daneben eine Erbersatzsteuer wie bei der Familienstiftung) und zur Aufsicht (durch die genossenschaftlichen Prüfverbände). Das ist (bei Weitem) noch kein Gesetzesentwurf. Die beteiligten Ministerien selbst haben in den FAQs die Erwartung geäußert, dass das Rahmenkonzept zunächst schlicht der Ausgangspunkt für einen „breiten Diskussionsprozess“ sein soll. Wahrscheinlich wird sich im Zuge der Diskussionen also noch vieles ändern oder konkretisieren. Was am Ende herauskommt, wird man mit Interesse erwarten dürfen; derzeit klingt die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen nach einem „Best of“ aus Genossenschaft, Stiftung, GmbH und dem Gemeinnützigkeitsrecht. Ob das im Ergebnis wirklich zu einer guten Gestaltungsalternative für die Praxis führt? Es bleibt spannend.
2.
Online
Dezember 2026
40. Fachanwaltslehrgang Versicherungsrecht der DAA – Online-Vortrag Produkthaftpflichtversicherung und Umweltschadenversicherung
Versicherungsrecht
26.
Wuppertal
Juni 2025
Produkthaftung und Produktsicherheit 06/2025
AGB und Vertragsgestaltung
7.
Extern
Freiburg im Breisgau
Mai 2026
10 - 15 Uhr
15. Fakultätskarrieretag Jura in Freiburg
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