Fachartikel
3. Juni 2026
Mike Weitzel
Mit (mittlerweile rechtskräftigem) Urteil vom 10.02.2026 (OLG Köln, 9 U 57/25; Vorinstanz LG Köln, 24 O 173/23) hat das Oberlandesgericht Köln jüngst zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Versicherers im Rahmen des Vorsatzausschlusses gemäß § 103 VVG entschieden und ein Eingreifen des Ausschlusses – entgegen noch der anderweitigen Entscheidung des Erstgerichts – dabei bejaht.
Im vom OLG Köln entschiedenen Fall hatte der behandelnde Arzt gezielt gegen jegliche Berufsregeln verstoßen und ohne vorherige Abklärung und im Ergebnis auch ohne Indikation insgesamt sieben durchaus riskante Eingriffe an der Halswirbelsäule vorgenommen. Fraglich und zu entscheiden war, ob er bei den nicht indizierten Operationen an der Wirbelsäule damit auch zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen hat, dass es infolge der nicht veranlassten operativen Eingriffe auch zu einer Deformation der Halswirbelsäule kommen konnte. Dieser Gesichtspunkt war vom Erstgericht unter Hinweis auf die Darlegungs- und Beweislast des Versicherers noch verneint worden.
Das OLG Köln hat dies nun anders gewertet und den erforderlichen Nachweis des Versicherers mittels Indizienbeweises als geführt angesehen. Das Urteil des Senats ist erwähnenswert insbesondere vor dem Hintergrund, dass von der Rechtsprechung bisweilen leider überobligatorische Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen des Vorsatzausschlusses gem. § 103 VVG gestellt werden. Im Einzelnen:
Die Entscheidung des OLG Köln ist gerade aus Versicherer-Sicht natürlich sehr zu begrüßen und hat „Strahlkraft“ sicherlich auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus.
Dass der Vorsatz anerkanntermaßen auch aus den objektiven Umständen geschlossen werden kann, ist zwar – theoretisch – durchaus bekannt, wird in der Rechtsprechung allerdings oftmals verkannt oder zumindest nicht korrekt umgesetzt. Beispiele hierfür gäbe es viele. Körperverletzungsschäden bei vorsätzlichen Körperverletzungen etwa sind richtigerweise nur dann vom Vorsatzausschluss nicht umfasst, wenn sie durch einen von den Vorstellungen des Täters wesentlich abweichenden Geschehensablauf entstanden sein sollten oder nach Art und Schwere von den vorgestellten Verletzungsfolgen wesentlich abweichen (so bereits OLG Düsseldorf, VersR 1977, 745; OLG Hamm VersR 1981, 789; VersR 2011, 1386). Um eine derart „wesentliche Abweichung“ vom eigentlichen Geschehensablauf handelte es sich vorliegend aber gerade nicht, folgerichtig war der Ausschlusstatbestand zu bejahen.
11.
Freiburg im Breisgau
Juli 2024
18 Uhr
Einladung zum Sommerfest in Freiburg
10.-11.
Extern
Frankfurt am Main
Juni 2026
9:15 - 16:45 Uhr
Vertragsrecht für Nicht-Juristen – kompakt Teil 1 und 2 06/26
AGB und Vertragsgestaltung
27.
Online
Mai 2025
Transportwege und Logistik als Risiko- + Kostenfaktor im Anlagenbau
Immobilienrecht
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.