Neuigkeit
24. Juni 2026
Dr. Ron Fahlteich
Amélie Lamarcq LL.M
Auch bei einer Publikumskommanditgesellschaft kann die Verpflichtung zur Übertragung des nahezu gesamten Gesellschaftsvermögens mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Qualifizierte Mehrheitserfordernisse müssen im Gesellschaftsvertrag geregelt sein. § 179a AktG findet keine entsprechende Anwendung auf Kommanditgesellschaft – dies gilt auch für die Publikumskommanditgesellschaft.
In dem streitigen Fall sollte die einzige Immobilie einer Publikumskommanditgesellschaft verkauft werden. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden und nur für bestimmte Entscheidungen, etwa die Auflösung der Gesellschaft, war eine qualifizierten Mehrheit erforderlich.
Ende 2019 wurde im schriftlichen Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit darüber beschlossen, dass die einzige Immobilie der Kommanditgesellschaft verkauft wird. Weiterhin wurde über die Verwendung des Kaufpreises und die geplanten vollständigen Ausschüttungen an die Gesellschafter entschieden. Dieser Beschluss wurde auf Grund formeller Fehler zunächst aufgehoben. Jedoch hat die danach ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung die Genehmigung des Kaufvertrags über den Verkauf der Immobilie nochmals beschlossen, wieder mit einfacher Mehrheit. Hiergegen wandte sich ein Kommanditist. Nach seiner Ansicht hätte der Verkauf der einzigen Immobilie als ein „grundlegendes Gesamtvermögensgeschäft“ mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden müssen.
In seiner Entscheidung bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH), dass sich auch für die Publikumskommanditgesellschaft aus dem Gesetz kein Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für einen Beschluss zum Verkauf der einzigen bzw. aller Vermögensgegenstände ergibt. Insbesondere hat der BGH eine Anwendung von § 179a AktG auf die Kommanditgesellschaft abgelehnt. Während diese spezialgesetzliche Norm für die Aktiengesellschaften vorsieht, dass ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, eines Beschlusses der Aktionäre mit 75% bedarf, sind nach Ansicht des BGH die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft durch ihre Mitwirkungsrechte und die spätere Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle des Beschlusses hinreichend geschützt.
Allerdings hob der BGH den Beschluss aus inhaltlichen Gründen auf und wies den Fall zur weiteren Tatsachenfeststellung an das vorinstanzliche Gericht zurück: Denn neben den formellen Beschlussanforderungen (u.a. die zu beachtenden Mehrheitserfordernisse) unterliegen Gesellschafterbeschlüsse auch einer materielle Inhaltskontrolle. So muss ein Beschluss auch der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht genügen, verhältnismäßig sein und den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Eine strenge Kontrolle legt das Gericht an, wenn durch den Beschluss in Kernbereiche der mitgliedschaftlichen Rechte eingegriffen wird. Nach Ansicht des BGH könnte der Verkauf der einzigen Immobilie mit der angedachten Ausschüttung des Verkaufserlöses an die Gesellschafter von der Auswirkung her einer Auflösung der Gesellschaft vorgreifen und damit die Liquidation der Gesellschaft bereits unumkehrbar einleiten. Dann hätte der Beschluss mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden müssen.
Damit Gesellschafter wirksame Gesellschafterbeschlüsse fassen, müssen sie formelle und materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen beachten, anderenfalls drohen erhebliche Nachteile:
Mit seiner vorliegenden Entscheidung setzt der BGH seine Linie fort und wendet die aktienrechtliche Spezialvorschrift zu bestimmten Mehrheitserfordernissen (§ 179a AktG) nicht entsprechend auf andere Gesellschaftsformen an: Nach der Entscheidung des BGH zur GmbH (Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 364/18) und zur Kommanditgesellschaft (Urteil vom 15.02.2022 – II ZR 235/20) hat der BGH nun klargestellt, dass das aktienrechtliche Mehrheitserfordernis für Verträge betreffend der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens auch auf die Publikumskommanditgesellschaft nicht übertragen werden kann.
Das heißt, dass die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, einer OHG und einer GmbH im Gesellschaftsvertrag selbst entsprechende Mehrheitserfordernisse regeln müssen.
Weiterhin vollzieht sich der Schutz der Minderheit, neben den gesellschaftsvertraglichen Regelungen, insbesondere anhand der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Diese ist das Korrektiv von Mehrheitsbeschlüssen und dient in der Praxis oftmals als (versuchtes) Einfallstor für die nachträgliche Kontrolle von Gesellschafterbeschlüssen (wie auch in dem vom BGH entschiedenen Fall).
Für die Praxis folgen zwei wichtige Erkenntnisse:
1) Der Gesellschaftsvertrag sollte klar regeln, welche Geschäfte als grundlegend bzw. außergewöhnlich gelten und welche Mehrheiten hierbei konkret erforderlich sind. Es empfiehlt sich, für besonders weitreichende Maßnahmen, Grundlagengeschäfte und außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen (z.B. Veräußerung wesentlicher Vermögensgegenstände) besondere Mehrheitserfordernisse im Gesellschaftsvertrag vorzusehen und – umgekehrt – bewusst klarzustellen, wann die einfache Mehrheit ausreichen soll.
2) Bei besonders umfassenden Maßnahmen (z.B. Asset Deal über das (nahezu) gesamte Gesellschaftsvermögen) sollten Geschäftsführung, Mehrheitsgesellschafter und Berater die Treuepflicht bereits im Vorfeld der Beschlussfassung im Blick haben. Eine sorgfältige, nachvollziehbare Begründung und Dokumentation, warum die Maßnahme im Gesellschaftsinteresse erforderlich und den Minderheitsgesellschaftern zumutbar ist, kann im Streitfall entscheidend sein.
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