Fachartikel
23. Juni 2026
Dr. Xaver Koneberg
Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen dürfen für bestimmte Tätigkeiten weiterhin die Zugehörigkeit zu einer Kirche als Einstellungsvoraussetzung verlangen. Entscheidend ist, dass diese Anforderung nach Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung eingestuft werden kann. Damit konkretisiert das Bundesarbeitsgericht die unions- und verfassungskonforme Auslegung von § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.05.2026 entschieden (Az.: 8 AZR 194/25 – liegt bisher nur als Pressemitteilung vor).
Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts liegt folgender Sachverhalt vor: Die Parteien stritten über eine Entschädigung wegen Benachteiligung aus religiösen Gründen. Der beklagte Diakonie-Träger, ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, hatte eine auf zwei Jahre befristete Teilzeitstelle (60%) als Referent/in ausgeschrieben. Die Tätigkeit umfasste insbesondere die Erarbeitung eines Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention sowie von Fachartikeln. Außerdem sollte der Stelleninhaber die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber Politik, NGOs und der Öffentlichkeit übernehmen. Nach der Stellenausschreibung waren die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer zur ACK gehörenden Kirche gefordert. Die konfessionslose Klägerin bewarb sich, wurde jedoch nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen; die Stelle wurde mit einem evangelischen Bewerber besetzt.
Die Klägerin verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von mindestens 9.788,65 Euro wegen behaupteter Benachteiligung wegen der Religion. Sie machte geltend, die Stelle aufgrund ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten zu haben. Der Beklagte bestritt eine Benachteiligung und berief sich im Übrigen auf die Rechtfertigung nach § 9 Abs. 1 AGG. Das Arbeitsgericht sprach der Klägerin zunächst eine Entschädigung in Höhe von 1.957,73 Euro zu, das Landesarbeitsgericht wies die Klage insgesamt ab. Nach einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (C‑414/16) hatte das BAG den Beklagten im Jahr 2018 zunächst zu einer Entschädigung von 3.915,46 Euro verurteilt. Dieses Urteil hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29.09.2025 (2 BvR 934/19) auf und verwies die Sache an das BAG zurück.
In der nunmehrigen Entscheidung hat die Revision der Klägerin keinen Erfolg. Das BAG verneint einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Zwar indiziert die Stellenausschreibung grundsätzlich eine Benachteiligung wegen der Religion. Diese sei hier jedoch nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG gerechtfertigt. Die Vorschrift erlaubt eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchenzugehörigkeit nach der konkreten Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des kirchlichen Ethos eine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Maßgeblich ist, ob die Voraussetzung der Kirchenzugehörigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses der Einrichtung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Abweichend von seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 gelangt der Senat nun – unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben – zu dem Ergebnis, dass diese Voraussetzungen für die ausgeschriebene Referententätigkeit erfüllt sind, insbesondere wegen der hervorgehobenen Aufgabe der externen Vertretung des Beklagten in Politik und Öffentlichkeit.
Für die Praxis kirchlicher Arbeitgeber bestätigt das Urteil, dass die Forderung nach der Kirchenzugehörigkeit von Bewerbern weiterhin zulässig sein kann, jedoch einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt. Entscheidend ist eine objektive, nachvollziehbare Verknüpfung zwischen der geforderten Kirchenzugehörigkeit, den tatsächlichen Aufgaben der Stelle und dem kirchlichen Selbstverständnis. Allgemeine oder pauschale Verweise auf das kirchliche Ethos genügen nicht. Liegt jedoch ein Zusammenhang zwischen dem Anforderungsprofil der Stelle und der Kirchenzugehörigkeit vor, haben staatliche Gerichte das kirchliche Selbstverständnis zu respektieren und nicht ihr eigenes Verständnis an dessen Stelle zu setzen. Insbesondere bei sogenannten verkündungsnahen Tätigkeiten oder bei nach außen hervorgehobenen Positionen kann daher die Forderung nach der Kirchenzugehörigkeit des Kandidaten gerechtfertigt sein.
18.-19.
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