Keine pauschale Verweigerung von mehr als zwei Wochen Urlaub möglich

Portrait von Annette Rölz, FGvW Standort Frankfurt

Annette Rölz

Eine generelle Beschränkung des Erholungsurlaubs auf höchstens zwei zusammenhängende Wochen verstößt gegen § 7 Abs. 2 S. 1 BurlG. Eine Aufteilung ist nur bei konkreten dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen zulässig, pauschale Personalknappheit reicht nicht aus. Urlaub kann zudem im Eilverfahren zu gewähren sein, wenn sonst eine Vereitelung droht. So entschied das Landesarbeitsgericht Thüringen mit Beschluss vom 02.03.2026 (Az. 4 Ta 15/26).

Sachverhalt

Das Arbeitsgericht verurteilte die Antragsgegnerin am 23.01.2026 zur Gewährung von Urlaub vom 01.03. bis 25.03.2026. Zustellung erfolgte am 16.02.2026 (Antragstellerin) bzw. 17.02.2026 (Antragsgegnerin). Mit Schreiben vom 10.02.2026 forderte die Antragstellerin die Gegenseite unter Fristsetzung bis 13.02.2026 zur Umsetzung auf und kündigte andernfalls einstweiligen Rechtsschutz an. Nach erfolgloser Aufforderung beantragte sie am 16.02.2026 den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Antragsgegnerin beantragte Zurückweisung und kündigte Rechtsmittel an.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, die Arbeitnehmerin habe die erforderliche Eilbedürftigkeit selbst widerlegt, da sie zu lange mit der Antragstellung zugewartet habe. Hiergegen legte die Arbeitnehmerin sofortige Beschwerde ein. Sie argumentierte, sie habe zunächst das Hauptsacheverfahren abwarten dürfen und keinen Einfluss auf Verzögerungen im Verfahren gehabt. Zudem sei effektiver Rechtsschutz nur durch den Erlass der einstweiligen Verfügung gewährleistet. Die Arbeitgeberin verwies auf eine angebliche Arbeitsunfähigkeit zu Beginn des Urlaubszeitraums.

Entscheidungsgründe

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das LAG Thüringen den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert. Das Gericht bejahte einen Anspruch der Arbeitnehmerin auf Urlaub im Wege der einstweiligen Verfügung, jedoch nur für den Zeitraum vom 03.03. bis 25.03.2026.

Ein Verfügungsanspruch lag gemäß der Entscheidung des LAG Thüringen für diesen Zeitraum vor, da die Arbeitnehmerin ihren konkreten Urlaubswunsch rechtzeitig geltend gemacht hatte und die Arbeitgeberin keine ausreichenden entgegenstehenden betrieblichen Gründe darlegen konnte. Die Beschränkung auf höchstens zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub verstoße gegen § 7 Abs. 2 S. 1 BurlG und beruhe auf einem Fehlverständnis dieser Vorschrift. Die Vorgabe, zusammenhängend mindestens 2 Wochen (12 Werktage) Urlaub zu bewilligen, setze überhaupt eine Teilbarkeit voraus, die grundsätzlich nicht gegeben sei und einer besonderen Begründung aufgrund dringender betrieblicher oder in der Person der Arbeitnehmenden liegenden Gründe bedürfe. Solche Gründe lagen hier nicht vor. Pauschale personelle Engpässe genügen nicht und konkrete entgegenstehende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer seien nicht dargelegt worden.

Ein Verfügungsanspruch habe hingegen nicht für den 01.03.2026 bestanden, da eine Arbeitspflicht für den Sonntag nicht ersichtlich gewesen sei, sowie für den 02.03.2026 mangels hinreichender Glaubhaftmachung der Arbeitsfähigkeit.

Ein Verfügungsgrund liege vor. Ohne einstweilige Verfügung wäre der Urlaubsanspruch faktisch vereitelt worden, da eine rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht rechtzeitig vor Urlaubsbeginn zu erwarten war. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei in solchen Fällen ausnahmsweise zulässig. Die Arbeitnehmerin habe die Dringlichkeit auch nicht selbst verschuldet. Es sei zulässig, zunächst das Hauptsacheverfahren abzuwarten und erst bei ausbleibender Reaktion der Gegenseite Eilrechtsschutz zu beantragen. Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes wurde hingegen abgelehnt, da hierfür keine Rechtsgrundlage bestehe; die Urlaubsgewährung trete mit Rechtskraft der Entscheidung ein.

Hinweis für die Praxis

Es besteht nach wie vor bei Arbeitgebern die weit verbreitete Auffassung, dass es möglich sei, pauschal seinen Arbeitnehmern nie mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück zu gewähren. Dies ist jedoch falsch und beruht auf einem Missverständnis des geltenden Urlaubsrechts in Deutschland. Arbeitnehmern ist es erlaubt, auch Urlaub für einen längeren Zeitraum als zwei Wochen zu beantragen. Beantragt ein Arbeitnehmer mehr als zwei Wochen Urlaub, bedarf auch in diesem Fall die Ablehnung der Urlaubsgewährung konkreter dringender betrieblicher Gründe. Diese Gründe muss der Arbeitgeber im Konfliktfall auch konkret darlegen, etwa kollidierende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer oder andere dringende betriebliche Erfordernisse.

Arbeitsrecht