Keine Einsetzung einer Einigungsstelle bei einem Betriebsübergang, der keine Betriebsänderung ist

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Dr. Xaver Koneberg

Der Betriebsrat kann die Einsetzung einer Einigungsstelle nur verlangen, wenn diese nicht offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn ein Mitbestimmungsrecht in der betreffenden „Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommen kann.“ Die Prüfung umfasst dabei auch die Frage, ob der einer streitigen Rechtsfrage zugrundeliegende Sachverhalt mitbestimmungspflichtig ist. Meinungsverschiedenheiten über einen Betriebsübergang nach § 613a BGB, der für sich genommen keine Betriebsänderung i.S.d. §§ 111 ff. BetrVG ist, rechtfertigen nicht die Einsetzung einer Einigungsstelle. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Beschluss vom 29.04.2026 (Az.: 8 TaBV 23/26) entschieden.

Sachverhalt

Dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitgeberin gliederte einen ihrer Produktionsbetriebe auf die eigens für die Ausgliederung gegründete G.A.-GmbH aus. Hierbei verblieben das Betriebsgelände, die darauf befindlichen Bauwerke und die Produktionsmittel bei der Arbeitgeberin. Diese stellte sie der G.A.-GmbH auf der Grundlage eines Pachtvertrags zur Verfügung. Das Werk wurde weiterhin betrieben. Später meldete die G.A.-GmbH Insolvenz in Eigenverwaltung an. Daraufhin forderte der im Betrieb gebildete Betriebsrat die Arbeitgeberin zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan auf. Er begründete sein Verhandlungsbegehren mit einem „gescheiterten Betriebsübergang“. Nach Ablehnung von Verhandlungen durch die Arbeitgeberin rief der Betriebsrat das Arbeitsgericht an und beantragte, eine Einigungsstelle einzusetzen. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt. Es sei fragwürdig, ob ein Betriebsübergang vorliege, da die Betriebsmittel bei der Arbeitgeberin verblieben seien. Außerdem seien einzelne Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang streitig. Daher sei nicht davon auszugehen, dass offensichtlich keine Betriebsänderung vorliege. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Arbeitgeberin mit der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht.

Entscheidungsgründe

Das Landesarbeitsgericht änderte den Beschluss des Arbeitsgerichts ab und wies die Anträge ab. Die Einigungsstelle sei erstens offensichtlich unzuständig für Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan wegen eines „gescheiterten Betriebsübergangs“. Dieser Begriff falle offensichtlich nicht unter die von § 111 BetrVG erfassten Tatbestände. Denn er drücke nur aus, dass „nichts passiert“ sei. § 111 Nr. 1 bis 5 BetrVG setzte demgegenüber eine Veränderung der tatsächlichen Umstände voraus.

Zweitens sei die Einigungsstelle auch offensichtlich unzuständig für den zweiten Regelungsgegenstand, die behauptete von vornherein beabsichtigte Stilllegung des Betriebs. Diesen Schluss hatte der Betriebsrat aus dem Abschluss des Pachtvertrags zwischen der Arbeitgeberin und der G.A.-GmbH gezogen. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Arbeitgeberin hierdurch jedoch nicht den Entschluss zur Stilllegung des Betriebs gefasst habe. Ein Betriebsübergang, der hier stattgefunden habe, sei für sich genommen kein Fall des § 111 BetrVG. Dass von vornherein die Stilllegung des Betriebs beabsichtigt gewesen sei, sei nicht ersichtlich gewesen. Es lägen keine Anhaltspunkte hierfür vor. Vielmehr sei das operative Geschäft nach dem Betriebsübergang sogar für vier Monate lang profitabel gewesen. Dies spreche gegen die Annahme, dass die neu gegründete Gesellschaft von Anfang an auf die Stilllegung ausgerichtet gewesen sein solle. Es liege auch keine Betriebsspaltung vor, da in dem anderen Produktionsbetrieb der Arbeitgeberin ein eigenständiger Betriebsrat gebildet sei.

Hinweis für die Praxis

Der Beschluss zeigt, dass auch im Rahmen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs nach § 100 ArbGG Rechtsfragen daraufhin zu prüfen sind, ob der ihnen zugrundeliegende Sachverhalt mitbestimmungspflichtig ist. Das Landesarbeitsgericht fügt im amtlichen Leitsatz hinzu, dass „bloße Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage“ für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigten, „die Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig“. Dies verdient Zustimmung. Die Anwendung des Offensichtlichkeitsmaßstabs soll nicht dazu führen, dass grundsätzlich vom Arbeitsgericht zu klärende Vorfragen vorschnell in die Einigungsstelle verlagert werden.

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