GSA Fleisch rechtlich bewertet – Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie unter Kontrolle

Portrait von Christiane Fuchs, FGvW Standort Frankfurt

Dr. Christiane Fuchs

Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) soll die Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie verbessern. Nach Kritik an niedrigen Löhnen, schlechten Unterkünften und unklaren Werkverträgen sorgt das Gesetz für strengere Regeln und mehr Kontrollen. Die Rechtsprechung zum GSA Fleisch in der Fassung des Arbeitsschutzkontrollgesetzes ist übersichtlich; nachdem das Bundesverfassungsgericht in einem Eilverfahren geklärt hat, dass keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Gesetz bestehen, ist es in Kraft getreten und damit gültig.

Es handelt sich um sogenannte „self-executing“ Regelungen, die keiner weiteren Umsetzungen bedürfen. Dennoch stellen sich gewichtige Fragen.

  • Wann fällt ein Unternehmen überhaupt in den Anwendungsbereich des GSA Fleisch?
  • Was ist unter einem „Betrieb der Fleischverarbeitung“ zu verstehen?
  • Was ist mit verschiedenen Standorten und entsprechend unterschiedlichen Arbeiten, fallen diese in den Anwendungsbereich des Gesetzes?
  • Für welche Bereiche des Unternehmens gilt das Fremdpersonalverbot?

Schlachtung und Zerlegung dürften unstreitig von dem Anwendungsbereich des GSA Fleisch erfasst sein. Aber:

  • Wie sieht es mit der Herstellung, der Verpackung von Convenience-Produkten aus?
  • Einlagerung im Tiefkühlhaus?
  • Reinigung der Produktionsbereiche, Kühlhäuser und Außenbereich?
  • Wie ist es mit den Bereichen allgemeine Verwaltung und Qualitätsmanagement?

Wo genau ist die „Grenze“ der Anwendbarkeit des Fremdpersonalverbotes? Dies ist aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen und daher im Wege der Rechtsprechung zu klären.

Da nach § 7 GSA Fleisch ein Handeln entgegen der Regelungen der §§ 6a Abs. 1 und 2 GSA Fleisch auch in fahrlässiger Weise mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000,00 geahndet werden kann, ist Vorsicht geboten. Sobald Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Raum stehen, kann eine Geldbuße bis zu EUR 500.000,00 festgesetzt werden. Darüber hinaus kann der finanzielle Vermögensvorteil, der dem Unternehmen hierbei unterstellt wird, mit gesonderter Regelung abgeschöpft werden.

Nachstehend hierzu die Übersicht der Rechtsprechung zu den einzelnen Betriebsbereichen anhand des ausführlichen und auch konkreten Urteils des Finanzgerichts Hamburg Az. 4 K 91/21.

Im Mittelpunkt des Urteils stehen das Fremdpersonalverbot und das Kooperationsverbot gemäß § 6a GSA Fleisch sowie deren verfassungs- und unionsrechtliche Konformität. Das Fremdpersonalverbot (§ 6a Abs. 2, 3 GSA Fleisch) und das Kooperationsverbot (§ 6a Abs. 1 GSA Fleisch) begegnet keinen verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken. Die Vorschriften verletzen nach der Rechtsauffassung der befassten Finanzgerichte weder das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) noch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Auch die Grundrechte der Betriebe der Fleischwirtschaft aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit) und Art. 2 Abs. 1 GG (Handlungsfreiheit) werden nicht verletzt. Die Regelungen sind zudem mit den relevanten EU-Richtlinien und Grundfreiheiten vereinbar, darunter Leiharbeitsrichtlinie, Dienstleistungsrichtlinie, Entsenderichtlinie sowie Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit.

Anwendungsbereichs des GSA Fleisch

Das Finanzgericht entschied, dass der Standort der Klägerin als selbstständige Betriebsabteilung der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG zu qualifizieren ist. Ebenso hat das Finanzgericht Baden-Württemberg festgestellt, dass bei einem Betrieb, bei dem arbeitszeitliche Anteile im Rahmen der Fleischproduktion und deren Verpackung im Verhältnis zur Gesamtstundenzahl überwiegen, ein überwiegender Betriebszweck „Fleischverarbeitung“ vorliegt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch gilt dieses Gesetz für die Fleischwirtschaft, wobei zur Fleischwirtschaft im Sinne des GSA Fleisch Betriebe im Sinne von § 6 Abs. 9 AEntG gehören (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GSA Fleisch). Gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 AEntG sind Betriebe der Fleischwirtschaft Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, in denen überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird. Während das Schlachten alle Tätigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren umfasst (§ 6 Abs. 9 Satz 2 AEntG), unterfallen der Verarbeitung alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung (§ 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG).

Bei den Tätigkeiten, die dem entschiedenen Fall zugrunde lagen, handelt es sich nicht um Schlachtung oder Zerlegetätigkeiten, sondern um die Verarbeitung von Fleisch, einschließlich der Herstellung von Nahrungsmitteln aus Fleisch, konkret der Herstellung von Convenience-Produkten wie Chicken Nuggets und Schnitzel. deren Portionierung und Verpackung.

Diese Betriebe fallen nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte grundsätzlich unter den Geltungsbereich des GSA Fleisch.

Dagegen liegt nach der Rechtsauffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (11 V 1731/21) keine Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG vor, wenn durch den Verarbeitungsprozess das durch Schlachtung gewonnene Fleischprodukt als eine von mehreren Zutaten seinen Charakter als eigenständiges Produkt einbüßt (BT-Drs. 18/910 vom 25. März 2014, Seite 9). Das ist beispielsweise der Fall bei der Herstellung von gefrorenen oder anders haltbar gemachten Fleischfertigprodukten, bei der Herstellung von Fleischsuppen und Fleischbrühen oder bei der Herstellung von Gelatine oder ähnlichen Produkten (BT-Drs. 18/910 vom 25. März 2014, Seite 9).

Fremdpersonalverbot, § 6 a GSA Fleisch

Bei dem Fremdpersonalverbot ist zu differenzieren. Das Finanzgericht Hamburg stellte zuletzt 2024 klar, dass nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung das Fremdpersonalverbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch nicht für den gesamten Betrieb gilt, sondern nur für den funktionalen Bereich der Fleischverarbeitung; nicht alle Tätigkeitsbereiche eines Betriebes der Fleischwirtschaft unterfallendem Fremdpersonaleinsatzverbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch.

Es fallen nur Tätigkeiten, die unmittelbar am Produkt selbst erfolgen oder direkt mit der Herstellung des Nahrungsmittels verbunden sind, unter das Fremdpersonalverbot.Vor-, Neben-, Nach- und Hilfstätigkeiten, die nicht direkt am Produkt stattfinden, sind hingegen ausgenommen und sollen nicht dem Fremdpersonalverbot des § 6a GSA Fleisch unterfallen.

So wurden am Standort der Klägerin dieses Verfahrens die Bereiche "Verpackungsabteilung", "Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager", "Verwaltung", "Qualitätssicherung" und "Werkstatt" nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung zugeordnet und unterliegen daher nicht dem Fremdpersonalverbot.
Dagegen wurden die Tätigkeiten im "Frosterbereich" und "High Risk Bereich" als Teil der Fleischverarbeitung eingestuft, da sie unmittelbar am Produkt erfolgen.

Da das Verbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch „im Bereich der Fleischverarbeitung“ gilt, muss es auch Bereiche geben, für welche dieses Verbot nicht gilt.

„Freie“ Bereiche

Nach der Rechtsprechung des Finanzgerichtes Hamburg soll das Fremdpersonalverbot nur für den funktionalen Bereich der Fleischverarbeitung gelten.

Folgende Unternehmensbereiche sollen daher ausgenommen sein:

  • Reine Verpackungsabteilung – ohne Kontakt zu dem Produkt, Kommissionierung
  • Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager - ohne Kontakt zu dem Produkt
  • Verwaltung
  • Qualitätssicherung
  • Werkstatt

Bereiche mit Fremdpersonalverbot

Hingegen unterfallen die Bereiche Schlachtung, Zerlegung, Frosterbereich, High Risk Bereich und Fleischverarbeitung, die unmittelbar am Produkt erfolgt, eindeutig dem Fremdpersonalverbot.

Ungeklärte Bereiche

Für einige Bereiche liegen (noch) keine gerichtlichen Aussagen vor:

  • Stall – Zutrieb – Annahme Lebendvieh - Tierschutzbeauftragte
  • Reinigung

Fazit

Das Urteil stellt klar, dass das Direktanstellungsgebot nur für den funktionalen Bereich der Fleischverarbeitung gilt und nicht für sämtliche Tätigkeiten eines Betriebs der Fleischwirtschaft.

Die Entscheidung betont die Bedeutung des Arbeitsschutzkontrollgesetzes zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zur Bekämpfung von Missständen in der Fleischindustrie. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, da die rechtliche Einordnung der Betriebsbereiche und die Auslegung des Direktanstellungsgebots von grundsätzlicher Bedeutung sind.Man erwartet sich von der anstehenden Entscheidung des BFH eine definitive Bestimmung der Betriebsabteilungen ohne Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft im konkreten Fall.

Das Verfahren wird beim BFH zu dem Aktenzeichen VII R 14/24 geführt; ein Verhandlungstermin ist nach Auskunft der Geschäftsstelle des 7. Senates des BFH noch nicht bestimmt

Praxistipp:

  1. Genaue Prüfung:
    Maßstab ist die Funktionalität der Tätigkeit und der direkte Kontakt zu dem Produkt.
  2. Konkrete Abgrenzung der Betriebsbereiche mit und ohne Fremdpersonalverbot.
  3. Die Zuordnung der Mitarbeiter zu den verschiedenen Betriebsbereichen muss „transparent“ und einfach nachzuvollziehen sein.
  4. Zurückhaltung bei noch nicht geklärten Bereichen.
  5. Eine höchstrichterliche Klärung der Fragen durch den BFH wird in diesem Jahr erwartet.

Lebensmittelrecht