Green Claims im neuen UWG – Umsetzung der EmpCo-RL

Portrait von Hildegard Schöllmann, FGvW Standort Köln

Hildegard Schöllmann

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG setzt Deutschland die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 um. Die neuen Regelungen zu Green Claims und Nachhaltigkeitssiegeln treten am 27.09.2026 in Kraft – ohne Übergangsfrist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zahl der am Markt verwendeten Umweltaussagen und Siegel deutlich sinken wird. Bei Nachhaltigkeitssiegeln wird damit gerechnet, dass zukünftig nur etwa 20% der Unternehmen die Kriterien zur Abbildung eines Nachhaltigkeitssiegels erfüllen werden.

Im Anhang zum UWG („Schwarze Liste“) sind vier Green-Claims-Konstellationen nun per se verboten:

  • Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, wenn es weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, (Nr. 2a des Anhangs).
  • Allgemeine Umweltaussagen (z. B. „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „biologisch abbaubar“), für die keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann, (Nr. 4a des Anhangs).
  • Das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sich die Aussage tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder auf eine bestimmte Aktivität bezieht, (Nr. 4b des Anhangs).
  • Produktbezogene Klimaneutralitäts- und CO₂-Claims, soweit diese auf Kompensationsmaßnahmen beruhen.

Daneben verschärft § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n.F. die Anforderungen an Zukunfts‑Umweltaussagen: Erforderlich sind klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten, realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen und Ressourcenzuordnung sowie eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen. Die Ergebnisse sind den Verbrauchern zur Verfügung zu stellen.

Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“, „biologisch abbaubar“ oder „CO₂‑freundlich“ sind nur noch möglich, wenn eine Spezifizierung in klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erfolgt (etwa: „100% der für die Herstellung dieser Verpackung verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“). Wenn allgemeine Umweltaussagen innerhalb eines Nachhaltigkeitssiegels vorkommen, sind sie keine „allgemeinen Umweltaussagen“ im Sinne der Legaldefinition. Sie bleiben aber „Umweltaussagen“ und unterliegen uneingeschränkt dem allgemeinen Irreführungsverbot und den neuen per‑se‑Verboten zu Reichweite und Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen. Ein Nachhaltigkeitssiegel ist somit kein „Safe Haven“ für irreführende Claims, wie in den Q&A der Kommission zur EmpCo-RL (Stand: 18.05.2026) ausdrücklich klargestellt wird. In Anbetracht der hohen Anforderungen an ein Zertifizierungssystem gem. § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG n.F. dürfte eine Flucht in die Nachhaltigkeitssiegel ohnehin nicht in Betracht kommen. Ein Zertifizierungssystem erfordert ein System, das allen Unternehmern unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offensteht. Die Anforderungen des Systems müssen vom Systeminhaber in Absprache mit geeigneten Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet worden sein. Eine „Hausnorm im stillen Kämmerlein“ für ausgewählte Teilnahmebetriebe ist damit ausgeschlossen. Zudem muss ein Sanktionssystem vorgesehen sein. Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen durch einen Unternehmer unterliegt einem objektiven Verfahren und muss von unabhängigen Dritten durchgeführt werden.

Ab dem 27.09.2026 gilt für Green Claims und Nachhaltigkeitssiegel ein deutlich schärferes Regime, sowohl inhaltlich (per‑se‑Verbote, Zukunfts‑Claims) als auch formal (Zertifizierungssysteme, Drittprüfung, Transparenz). Wo bestehende Verpackungen nicht den Anforderungen der EmpCo-Richtlinie entsprechen, nennt die Kommission in ihren aktualisierten Q&A (Stand: 30.06.2025) Korrekturoptionen wie das Überkleben mit Stickern sowie ergänzende Informationen am Point of Sale. Im Übrigen verweist sie darauf, dass die Durchsetzung der EmpCo-Richtlinie bei den nationalen Behörden liegt. Die Durchsetzung der neuen Vorgaben obliege den nationalen Behörden, die ihre Maßnahmen nach Schwere des Verstoßes und den konkreten Umständen des Einzelfalls staffeln und dabei insbesondere berücksichtigen können, ob Unternehmen angemessene und verhältnismäßige Anstrengungen zur Herstellung der Compliance unternommen haben, auch für bereits im Vertrieb befindliche Produkte. Maßgeblich seien dabei Verhältnismäßigkeit, Rechtssicherheit und berechtigte Erwartungen der Unternehmen. Bereits in der Gesetzesbegründung zur Änderung des UWG wurde hervorgehoben, dass, sofern Unternehmen im Hinblick auf bereits in den Vertrieb gebrachte Produkte unbillige Härten drohen, angemessene Aufbrauch‑, Beseitigungs‑ und Umstellungsfristen gewährt werden können. Zur Unterstützung eines einheitlichen Vollzugs bei solchen ‚old stock‘‑Situationen haben die nationalen Behörden im Rahmen des Consumer Protection Cooperation Network zudem eine gemeinsame Verständigung entwickelt, die den Umgang mit Altbeständen EU-weit angleichen soll.

Lebensmittelrecht