Fachartikel
16. Juni 2026
Dr. Morton Douglas
Mit Endurteil vom 28.05.2026 (Az. 26 O 869/26, n.rk) hat das LG München I in einem einstweiligen Verfügungsverfahren dem Anbieter Google untersagt, mittels der Funktion „Übersicht mit KI“ mehrere konkrete, rufschädigende unwahre Tatsachenbehauptungen über zwei Münchner Verlage zu verbreiten. In der eingeblendeten Übersicht hatte die KI diesen Verlagen betrügerische Machenschaften (u.a. „Betrugsmaschen“, „Abo-Fallen“, dubiose Geschäftsmodelle) zugeschrieben, obwohl diese tatsächlichen anderen Unternehmen zur Last gelegt wurden.
Das Gericht musste sich dabei mit der grundsätzlichen Frage auseinandersetzen, ob die zu klassischen Suchergebnissen entwickelten Haftungsprivilegierungen auch auf die KI-Übersichten Anwendung finden. Nach diesen Haftungsprivilegien, nach denen nur in Ausnahmefällen bei offenkundigen Verstößen eine unmittelbare Haftung besteht und anderenfalls regelmäßig erst nach konkreten Hinweisen, da insoweit nur fremde Inhalte angezeigt werden, stuft das Gericht die KI-Übersicht als eigenen Inhalt von Google und nicht als bloße Anzeige fremder Suchergebnisse ein. Anders als herkömmliche Trefferlisten mit Snippets aggregiert die KI mehrere Quellen zu einem eigenständigen, aus sich heraus verständlichen Fließtext. Dieses Ergebnis interagiert mit der Frage des Nutzers und wird von diesem als Antwort von Google wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund seien nach Ansicht des Gerichts die zu klassischen Suchergebnissen entwickelten Haftungsprivilegierungen nicht übertragbar. Vielmehr gelten die üblichen äußerungsrechtlichen Maßstäbe zur Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen unmittelbar. Schließlich sei auch ein vermeintlicher Disclaimer wie etwa „mit KI erstellt“ irrelevant und ändert an der Zurechnung zu Google nichts.
Rechtsgrundlage für das Gericht sind dabei die allg. Regelungen zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, mithin §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gewesen, die mittels Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen als sogn. Unternehmenspersönlichkeitsrecht z.B. für Gesellschaften oder andere Einrichtungen greifen.
Handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, so begründen rechtswidrige Eingriffe Unterlassungsansprüche. Nach Ansicht des Gerichts verdrängen weder die DSGVO, die jedenfalls auf rein juristische Personen keine Anwendung findet, noch der Digital Services Act (DSA) die nationalen zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche. Hinsicht letzterem lässt Art. 6 Abs. 4 DSA gerichtliche Anordnungen Unterbindung und Beseitigung von Rechtsverletzungen ausdrücklich unberührt.
Google muss infolge des Urteils nicht nur die konkret beanstandeten Inhalte löschen, sondern organisatorisch sicherstellen, dass die KI-Funktion künftig keine vergleichbaren Falschbehauptungen über die Klägerinnen mehr generiert. Über den konkreten Sachverhalt hinaus dürfte die Entscheidung die Schwelle sowohl für Unternehmen als auch natürliche Personen senken, auch im Eilrechtsschutz gegen rufschädigende KI-Übersichten vorzugehen.
Ausblick Die Entscheidung stellt klar, dass der Einsatz von KI nicht privilegiert ist und setzt damit ein wichtiges Signal, das für Klarheit sorgt, aber auch Vertrauen schafft. Denn die Skepsis, der vielenorts dem Einsatz von KI entgegenschlägt, kann nur durch klare und nachvollziehbare Haftungsregelungen begegnet werden. Dies ist auch interessengerecht; wer seinen Handlungsspielraum mittels KI erweitert, der haftet auch für die damit einhergehenden Risiken. Daran wird perspektivisch auch die Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-VO) nichts ändern, da diese nur die Möglichkeit vorsehen wird, eine Beschwerde bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde einzureichen, jedoch zusätzlich und "unbeschadet" der im Unionsrecht und im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten bereits vorgesehenen Rechtsbehelfe gelten wird (Erw-Gr. Nr. 170 KI-VO).
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