GmbH-Gesellschafterliste und Vertretungsmacht der Geschäftsführer

Portrait von Sven Ufe Tjarks, FGvW Standort Freiburg

Dr. Sven Ufe Tjarks

Portrait von Stephan Fischer, FGvW Standort Freiburg

Dr. Stephan Fischer

Zu einer GmbH-Gesellschafterversammlung müssen alle Gesellschafter eingeladen werden, die in der Gesellschafterliste stehen. Die Ladung einer Gesellschaft kann daher nicht dadurch sichergestellt werden, dass ihrem Geschäftsführer die Ladung einer weiteren Gesellschaft zugestellt wird, die dieser ebenfalls vertritt. Dies stellte der Bundesgerichtshof jüngst klar.

Sachverhalt

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Einer von zwei Geschäftsführern der klagenden GmbH („Gesellschaft“) ist Herr R. Einzige Gesellschafterin an der beklagten GmbH („Beklagte“) ist eine GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr R ist. Die Gesellschaft und die Beklagte hatten einen Finanzierungsvertrag geschlossen. Zuvor hatte die Gesellschaft aufgrund der Satzungsbestimmungen eine Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Zustimmung zu dieser Finanzierung abgehalten. Geladen wurden die Gesellschafter der Gesellschaft, die C GmbH (die zu 50% an der Gesellschaft beteiligt ist und deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls Herr R ist), die H. GmbH und die HI. GmbH. Anstatt der HI. GmbH war zu dieser Zeit jedoch unrichtigerweise noch die S GmbH in der Gesellschafterliste der Gesellschaft eingetragen. Die S GmbH wurde allerdings nicht zur Gesellschafterversammlung geladen. Alleiniger Geschäftsführer der HI. GmbH und der S GmbH war Herr L. Herr L hatte durch die an die HI. GmbH gesendete Ladung Kenntnis von der Gesellschafterversammlung erlangt. Der Zustimmungsbeschluss erfolgte dann in Abwesenheit der HI. GmbH und der S GmbH.

Im Verfahren gegen die Beklagte machte die Gesellschaft die Unwirksamkeit des Finanzierungsvertrags geltend und verlangte u.a. bereits auf dessen Basis an die Beklagte geleistete Zahlungen zurück.

Das Urteil des BGH vom 05.05.2026 – AZ.: II ZR 2/25

Der BGH hielt den Finanzierungsvertrag für schwebend unwirksam.

Nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gelte im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Die Nichteinladung der S GmbH zur Gesellschafterversammlung stelle daher, so der BGH, einen Einberufungsmangel dar, der zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse führt. Dass die HI. GmbH geladen wurde und Herr L Geschäftsführer sowohl in der HI. GmbH und der S GmbH war, ändere an diesem Ergebnis nichts. Die Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH könne nämlich nicht dadurch bewirkt werden, dass ihrem Geschäftsführer die Ladung einer anderen Gesellschaft zugeht, die dieser zufälligerweise gleichfalls vertritt.

Nach der Satzung der Gesellschaft hätte es jedoch eines Gesellschafterbeschlusses für außergewöhnliche Geschäfte (wie den streitgegenständlichen Finanzierungsvertrag) bedurft. Die gem. § 37 Abs. 2 GmbHG nach außen unbeschränkbare Vertretungsmacht der Geschäftsführer gelte gerade nicht für den Rechtsverkehr mit einer von einem Gesellschafter und Geschäftsführer beherrschten GmbH.

Praxishinweis

Das Urteil des BGH verdeutlicht einmal mehr, dass eine im Handelsregister hinterlegte fehlerhafte Gesellschafterliste in der Praxis problematisch werden kann. Selbst wenn die materielle von der formellen Rechtslage abweicht, gelten nur die in der Gesellschafterliste gelisteten natürlichen oder juristischen Personen gegenüber der GmbH als Gesellschafter. Dies ist von zentraler Bedeutung für die Gesellschafterrechte, wie z.B. das Stimmrecht. Umso wichtiger ist es für den einzelnen GmbH-Gesellschafter, jederzeit auf die Aktualität der Gesellschafterliste zu achten und im Falle von Abweichungen eine Berichtigung unverzüglich und mit den richtigen prozessualen Mitteln voranzutreiben. GmbH-Geschäftsführer müssen, um Einberufungsmängel oder fehlerhafte Abstimmungsergebnisse zu vermeiden, stets die aktuelle, im Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste im Blick haben. Ferner müssen sie insbesondere in Fällen der Doppelvertretung oder bei Rechtsgeschäften mit verbundenen Unternehmen stets überprüfen, ob eine Vertretungsberechtigung besteht.

Gesellschaftsrecht