Gleichbehandlungsgrundsatz bei Anlehnung an TV

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Max Maiorano-Fahr

Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern in enger Anlehnung an einen Tarifvertrag eine freiwillige Leistung nach einem generalisierenden Prinzip gewährt, unterwerfe sich damit dem Regelungszweck dieses Tarifvertrags; ein eigenständig von ihm aufgestellter zusätzlicher und im Widerspruch zum tariflichen Zweck stehender Regelungszweck könne dann eine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern nicht rechtfertigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.12.2025 (Az. 6 AZR 47/25) entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten vom 05.09.2016 bis zum 28.02.2022 beschäftigt. Die nicht tarifgebundene Beklagte hat die Entscheidung getroffen, an ihre Beschäftigten freiwillig eine Corona-Sonderzahlung zu leisten, sofern der jeweilige Mitarbeiter im März 2022 noch in einem Rechtsverhältnis zu ihr stand. Dabei orientierte sie sich – unter Berufung auf das für sie aufgrund der vom Land Berlin erfolgenden Zuwendungen zur Deckung ihrer Personalkosten geltende Besserstellungsverbot – an dem zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der ver.di – Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft sowie dem dbb beamtenbund und tarifunion geschlossenen Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung) vom 29. November 2021.

Der TV Corona-Sonderzahlung enthält u.a. in § 2 Abs. 1 folgende Regelung:

Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, erhalten eine einmalige Corona Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellen-, Ausbildungs-, Studierenden- bzw. Praktikantenentgelt (Entgelt) für März 2022 ausgezahlt, wenn das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Der Kläger hat insbesondere argumentiert, ihm stehe die Sonderzahlung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu, weil die Beklagte diese Leistung allen Mitarbeitern gewährt habe. Den von der Beklagten herangezogenen Vorschriften des TV Corona-Sonderzahlung sei nicht zu entnehmen, dass das Rechtsverhältnis auch noch im März 2022 habe bestehen müssen. Die Tarifvorschriften stellten lediglich auf einen Bestand des Rechtsverhältnisses am 29. November 2021 ab. Im Übrigen hätte die Beklagte eine Anknüpfung der Zahlung an den Fortbestand des Rechtsverhältnisses im Vorfeld klarstellen müssen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe nicht. Die Formulierung in Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt“ bedeute, dass – sofern sich der Arbeitgeber wie sie für eine Auszahlung im März 2022 entscheide – zum 31. März 2022 ein Arbeitsverhältnis bestehen müsse. Ungeachtet dessen habe sie zu Lasten der Arbeitnehmer von den tariflichen Vorgaben abweichen dürfen. Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2022 rechtfertige die Ungleichbehandlung der ausgeschiedenen Mitarbeiter. Mit dem Ausscheiden stehe fest, dass diese für die Beklagte keine Arbeitsleistung mehr unter den besonderen Belastungen der Corona-Pandemie erbrächten.

Ferner stritten die Parteien über die Höhe der ggf. geschuldeten Corona Sonderzahlung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben, auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage nur in geringerem Umfang von 758,88 Euro stattgegeben. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision weiterhin Klageabweisung, die Klägerseite hat keine Anschlussrevision eingelegt, für sie war auch keine Revision zugelassen worden, sodass in der Revisionsinstanz nur der geringere Umfang streitgegenständlich war.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hatte beim Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Anspruch auf Zahlung der Corona-Sonderzahlung folge aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Denn in der Gewährung einer Corona-Sonderzahlung an sämtliche Mitarbeiter, die am 31. März 2022 noch in einem Rechtsverhältnis zur Beklagten gestanden haben, liege kein bloßer Normvollzug, sondern eine eigene Verteilungsentscheidung der Beklagten. Sie habe – ohne dass sie kraft Mitgliedschaft in der tarifvertragschließenden TdL oder aus sonstigen Gründen an den TV Corona-Sonderzahlung gebunden war – eine autonome Entscheidung über das „Ob“ der Leistung getroffen. Dem stehe nicht entgegen, dass sie sich im Hinblick auf das „Wie“ am TV Corona-Sonderzahlung orientiert hat.

Die Beklagte habe dabei eine Gruppenbildung vorgenommen, indem sie zwischen den Beschäftigten unterschieden hat, die – bei Erfüllung der übrigen tariflichen Voraussetzungen – am 31. März 2022 in einem Rechtsverhältnis zu ihr gestanden haben und denjenigen, die – wie der Kläger – am 31. März 2022 ausgeschieden waren. Die Leistung gewährte sie nur denjenigen Beschäftigten, deren Rechtsverhältnis über den 31. März 2022 hinaus bestanden hat.

Gründe, die es nach dem Zweck der Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, den am 31. März 2022 ausgeschiedenen Mitarbeitern, die wie der Kläger die weiteren von der Beklagten in Anlehnung an die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen aufgestellten Voraussetzungen erfüllt haben, wegen mangelnder Betriebstreue die Corona-Sonderzahlung vorzuenthalten, bestehen nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts indessen nicht.

Ein zusätzlicher, von der Beklagten selbst aufgestellter Regelungszweck „Honorierung der Betriebstreue“ stehe im Widerspruch zu dem Regelungszweck des TV Corona-Sonderzahlung, den sich die Beklagte aufgrund ihrer engen Anlehnung an diesen Tarifvertrag zu eigen gemacht habe und an dem sie sich deshalb festhalten lassen müsse. Den zusätzlichen Regelungszweck der Betriebstreue habe die Beklagte daher nicht wirksam aufstellen können. Einen Regelungszweck „Honorierung der Betriebstreue“ sehe der TV Corona-Sonderzahlung nicht vor, wie die Auslegung der Tarifnorm ergebe.

Ein etwaiger Regelungszweck „Honorierung der Betriebstreue“ stehe deshalb im unauflöslichen Widerspruch zu dem ureigenen Zweck der Corona-Sonderzahlung nach dem TV Corona-Sonderzahlung, den sich die Beklagte zu eigen gemacht habe. Er könne deshalb die nachteilige Behandlung der spätestens am 31. März 2022 ausgeschiedenen Mitarbeiter nicht rechtfertigen.

Die Entscheidungen des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Mai 2025 (10 AZR 121/24 – Rn. 22) und des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12. November 2024 (9 AZR 71/24 – Rn. 42) stünden diesem Ergebnis nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidung des Zehnten Senats war ausschließlich eine AGB-Kontrolle, auf die sich der Kläger hier nicht berufe. Nach der Rechtsprechung des Neunten Senats stehe es den Tarifvertragsparteien zwar frei, weitere Leistungszwecke festzulegen. Dies hätten die Tarifpartner des TV Corona-Sonderzahlung aber gerade nicht getan. Durch die enge Anlehnung an diesen Tarifvertrag habe sich die Beklagte auch insoweit dem Willen der Tarifvertragsparteien unterworfen.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass bei der Anlehnung an nicht ohnehin anzuwendende Regelungswerke stets Vorsicht geboten ist, um unerwünschte Auswirkungen zu vermeiden. Bei Sonderzahlungen ist Arbeitgebern anzuraten, höchste Sorgfalt auf die Bestimmung des Leistungszwecks zu verwenden, weil davon die Möglichkeiten zulässiger Differenzierungskriterien abhängen. Wenn mehrere, nicht miteinander zu vereinende Zwecke verfolgt werden, ist es sinnvoll, das insgesamt vorgesehene Budget aufzuteilen und verschiedene Sonderzahlungen vorzusehen, die jeweils anderen Zwecken dienen.

Arbeitsrecht