Fachartikel
27. November 2023
Dr. Christina Schröter, LL.M. (Aberdeen)
Bewerbungen nichtärztlich getragener MVZ sind bei der Vergabe eines entsperrten Vertragsarztsitzes gleichrangig mit Bewerbungen anderer Leistungserbringer zu berücksichtigen. Dies hat das BSG mit Urteil vom 25.10.2023 (B 6 KA 26/22 R) entschieden.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beteiligten streiten über eine Zulassung nach partieller Entsperrung eines Planbereichs. Die Klägerin, eine MVZ-Trägergesellschaft, und ein beigeladener Arzt bewarben sich beide auf einen Vertragsarztsitz. Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag der Klägerin ab und gewährte dem Arzt die Zulassung. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Berufungsausschuss mit Hinweis auf die Nachrangregelung ab. Diese sieht gem. § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V vor, dass MVZ, bei denen die Mehrheit der Geschäftsanteile nicht bei Ärzten liegen, die im MVZ beschäftigt sind, bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes nachrangig zu beachten sind. Der Kläger ist von seiner gesellschaftsrechtlichen Struktur von dieser Nachrangregelung betroffen.
Das SG München folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab. Das LSG Bayern verurteilte den Berufungsausschuss zur Neubescheidung. Die Regelung des § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V sei zwar im Rahmen von Zulassungsverfahren bei partieller Entsperrung entsprechend anwendbar, könne jedoch nicht als Ausschlussregelung aufgefasst werden. Vielmehr habe der Zulassungsausschuss die Klägerin bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen müssen. Das LSG bezog sich ausdrücklich auf die Gesetzesbegründung zu § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V und dessen Schutz der Freiberuflichkeit in der vertragsärztlichen Leistungserbringung.
Das BSG schloss sich dem Ergebnis des LSG an und verpflichtete den Berufungsausschuss zur Neubescheidung. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist die Nachrangregelung des § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V, die schon ihrem Wortlaut nach allein für die Auswahl des Praxisnachfolgers im Nachbesetzungsverfahren gelte, in einem Auswahlverfahren wegen partieller Entsperrung eines Planungsbereichs nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung komme mangels beabsichtigter Lücke für Regelungen zu partieller Entsperrung nicht in Betracht. Die Nachrangregelung könne nicht auf andere Zulassungsverfahren übertragen werden, sondern stelle vielmehr eine Norm dar, die einer bestimmten Gruppe von MVZ situationsbedingt eine schlechtere Stellung gegenüber anderen geeigneten Bewerbern einräume.
Das BSG nähert in der Entscheidung die Stellung investorengetragener MVZ derer ärztlich getragener MVZ an. Im Wettbewerb um neu ausgeschriebene Vertragsarztsitze dürfen nichtärztliche MVZ nicht benachteiligt werden, weshalb die Regelung des § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V im partiellen Entsperrungsverfahren keine (entsprechende) Anwendung findet.
Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht worden. Der Artikel orientiert sich am Terminbericht des BSG.
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