Fachartikel
16. Februar 2023
Tina Bieniek
Das Vereinsrecht ist vor Kurzem ein Stück moderner geworden. Der Bundestag hat am 09.02.2023 erhebliche Erleichterungen für (teil-)virtuelle Beschlussfassungen in Vereinen und Stiftungen beschlossen.
Bislang galt: Wenn die Vereinssatzung nichts anderes regelt oder alle Mitglieder einem Beschluss schriftlich zustimmen, müssen Mitgliederversammlung in Präsenz durchgeführt werden. Sonderregelungen gab es nur während der Hochzeit der Covid19-Pandemie.
Mit der nun beschlossenen Gesetzesänderung wird ein Teil der Covid19-Sonderregelungen dauerhaft im Gesetz verankert. Zukünftig dürfen Vereinsmitglieder elektronisch – das heißt: per Video, Telefon oder sogar per Chat – an Mitgliederversammlungen in Präsenz teilnehmen (sog. Hybridversammlung). Nach einem entsprechenden Beschluss der Mitglieder sind zukünftig außerdem Mitgliederversammlungen auch rein virtuell möglich. So schaffen die Neuregelungen neue Flexibilität. Sie können gegebenenfalls auf diese Weise sogar das Engagement in Vereinen steigern – so kann es (z.B. für kranke oder weit entfernt lebende Vereinsmitglieder) im Einzelfall leichter sein, den Laptop aufzuklappen und sich virtuell in eine Mitgliederversammlung einzuwählen, als diese in Präsenz aufzusuchen.
Über Verweisungen im Gesetz gelten die neuen Regelungen ebenfalls für Sitzungen von mehrköpfigen Vereins- und Stiftungsvorständen. Nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für Vereins- und Stiftungsvorstände, Kuratorien und Stiftungsräte entsteht auf diese Weise neuer (Gestaltungs-)Spielraum.
Die Gesetzesänderung tritt am Tag nach der Verkündung im elektronischen Bundesgesetzblatt – und damit voraussichtlich zeitnah – in Kraft.
Die Neuregelungen sind dispositiv, d.h. in der Satzung können die Möglichkeiten zur (teil-)virtuellen Mitgliederversammlung erweitert oder eingeschränkt werden. Jeder Verein und jede Stiftung sollte deswegen mit Blick auf die Neuregelungen die eigene Satzung zur Hand nehmen und auf Anpassungsbedarf überprüfen. Neu gegründete Vereine und Stiftungen können die neuen Vorgaben direkt in ihre Gestaltungsüberlegungen einbeziehen.
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