Fachartikel
23. Mai 2023
Dr. Stefan Lammel
Julia Schwab
Bei der Eintragung einer neu gegründeten GmbH muss der Geschäftsführer versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihn von dem Amt als Geschäftsführer ausschließen. Diese Versicherung muss konkret sein und darf keine eigene rechtliche Bewertung des Geschäftsführers enthalten. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle (OLG).
Dem Beschluss des OLG liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die betroffene GmbH begehrt ihre Eintragung in das Handelsregister. Das Registergericht hat die Eintragung zunächst abgelehnt und eine Zwischenverfügung erlassen, da die Versicherung des Geschäftsführers nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Nach Ansicht des Registergerichts war die Versicherung des Geschäftsführers, keinem Berufs- oder Gewerbeverbot zu unterliegen, nicht hinreichend konkret, so dass dem Registergericht eine Nachprüfung nicht möglich sei. Die Versicherung des Geschäftsführers lautete wie folgt:
„Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich als Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG von dem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen wäre: Geschäftsführer kann nicht sein, wer …
b) aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, …“
Das OLG gab dem Registergericht Recht und entschied, dass die Versicherung des Geschäftsführers dem Registergericht keine Nachprüfung ermögliche. Denn die Versicherung beschränke sich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes und enthalte keine konkreten Angaben zum betroffenen Geschäftsführer. Damit bleibe aber für das Registergericht unklar, ob dem betroffenen Geschäftsführer überhaupt kein Berufs- oder Gewerbeverbot erteilt wurde oder ob nach der rechtlichen Wertung des betroffenen Geschäftsführers kein Berufs- oder Gewerbeverbot im Bereich des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft erteilt wurde. Die Versicherung des Geschäftsführers müsse sich aber auf konkrete Tatsachen beziehen und dürfe keine rechtliche Würdigung beinhalten.
Die Entscheidung des OLG zeigte einmal mehr welche Tücken bei der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister anstehen können. Die Unterlagen zur Gesellschaftsgründung und Eintragung im Handelsregister sollten daher mit größter Sorgfalt vorbereitet werden. Denn meistens kommt es allen Beteiligten auf eine schnelle Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft an, um die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft aufnehmen zu können. Denn erst mit Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister kann ein Haftungsrisiko der handelnden Personen vermieden werden und greifen die Regelungen für die beschränkte Haftung bei einer GmbH vollständig.
17.-18.
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