Fachartikel
26. März 2026
Dr. Xaver Koneberg
Will ein Unternehmen seine Geschäftsgeheimnisse unter den Schutz des GeschGehG stellen, muss es angemessene Maßnahmen zum Schutz dieser Geheimnisse ergreifen. Je höher der Schutzwert ist, desto effektiver müssen die Schutzmaßnahmen sein. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 03.07.2025 (Az. 8 Ta 1/25) entschieden.
Dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Arbeitgeberin verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitnehmer u.a. die Unterlassung von wettbewerbswidrigen Handlungen, Auskunft und Schadensersatz. Die Arbeitgeberin warf dem Beklagten die rechtswidrige Nutzung ihrer Geschäftsgeheimnisse vor. Im gerichtlichen Verfahren reichte die Arbeitgeberin Unterlagen ein, die sie als ihre Geschäftsgeheimnisse betrachtete, und begehrte deren Einstufung als geheimhaltungsbedürftig im Sinne von § 16 GeschGehG.
Die Klägerin meinte, die eingereichten Konstruktionszeichnungen und ein Excel-Kalkulationstool seien ihre Geschäftsgeheimnisse. Zu deren Schutz hatte die Arbeitgeberin u.a. Geheimhaltungsklauseln in die Arbeitsverträge aufgenommen und ihre Arbeitnehmer auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit hingewiesen. Außerdem seien die Unterlagen auf einem lokalen Server gespeichert gewesen, dessen Schrank abgeschlossen gewesen sei. Eine Cloud sei aus Sicherheitsgründen nicht genutzt worden. Der Zugriff auf die gegenständlichen Daten sei nur einem begrenzten und der Klägerin namentlich bekannten Personenkreis möglich gewesen, nachdem dessen Angehörige sich mittels eines eigenen passwortgeschützten Accounts eingeloggt hätten.
Der Beklagte monierte, dass der Schutz der Unterlagen lediglich oberflächlich gewesen sei. Eine Vielzahl von Personen habe Zugriff darauf gehabt.
Das Arbeitsgericht hat die Einstufung der eingereichten Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig abgelehnt. Das Landesarbeitsgericht hat diese Entscheidung bestätigt.
Das Landesarbeitsgericht teilte die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es an den erforderlichen „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ im Sinne von § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG gefehlt habe. Zum einen seien dieGeheimhaltungsklauseln als sogenannte catch-all-Klauseln unwirksam. Zum anderen hätten angesichts des behaupteten Millionenwerts der Geschäftsgeheimnisse weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Geheimnisse ergriffen werden müssen. Das Landesarbeitsgericht nannte beispielhaft u.a. die Protokollierung und Dokumentation von Zugriffen, den technischen Ausschluss der Nutzung externer Speichermedien sowie des Versands der Dateien per E-Mail, die Gewährung lediglich anlassbezogener Zugriffsrechte sowie die Verwendung von Wasserzeichen.
Unternehmen sind gut beraten, ihre Geschäftsgeheimnisse durch angemessene Maßnahmen zu schützen. Anderenfalls drohen rechtliche Schwierigkeiten, wenn Unterlassungs- und weitere Ansprüche gegen Rechtsverletzer geltend gemacht werden. Wie das Landesarbeitsgericht betont, ist ein optimaler Schutz nicht erforderlich. Jedoch sollten Arbeitgeber hinreichende Vorsorge in technischer, organisatorischer und rechtlicher Hinsicht treffen.
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