Neuigkeit
9. Juli 2025
Prof. Dr. Tobias Lenz
Vanessa Bertram
Durch die (zweite) Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vom 03.06.2025 (GV. NRW 2025 Nr. 27 vom 17.06.2025, S. 507 ff.) wurden zum 01.07.2025 die landesweiten Zuständigkeiten der Oberlandesgerichte Hamm und Köln erweitert. Gleichzeitig wird beim Landgericht Aachen ein neuer gerichtlicher Schwerpunkt eingerichtet.
Die Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung sieht landesweite Zuständigkeitskonzentrationen bei den Gerichten vor:
Für alle Verfahren, die bereits vor dem 01.07.2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Im Hinblick auf alle neuen Verfahren – seit dem 01.07.2025 – sollten die neuen Zuständigkeitsregelungen allerdings genau geprüft werden. Insbesondere gilt es zu beachten, dass die durch diese Verordnung geschaffenen Zuständigkeiten zwingend und ausschließend sind. Unternehmen können daher künftig nicht mehr frei einen anderen Gerichtsstand innerhalb Nordrhein-Westfalens vereinbaren, wenn ihr Fall unter die neuen Zuständigkeitsregelungen fällt. Auch bestehende Gerichtsstandsklauseln, sei es individualvertraglich oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen bestimmten Gerichtsort in Nordrhein-Westfalen festlegen, haben ab dem 01.07.2025, soweit sie der Verordnung unterfallen, keine Wirkung mehr.
Fraglich und abzuwarten gilt zudem, ob die Zuständigkeitsregelungen transparent genug gefasst sind. Hinsichtlich der Ansprüche aus Gefährdungshaftung heißt es etwa ausdrücklich, dass die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus einer Haftung nach § 1 des Produkthaftungsgesetzes dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen werden. Was hinsichtlich der Produzentenhaftung nach § 823 BGB gilt, ist insofern nicht eindeutig.
Ob das von unserem Landesjustizminister, Herrn Dr. Benjamin Limbach, avisierte Ziel, mit der neuen Aufgabenverteilung die Spezialisierung der Gerichte zu stärken und für eine hohe Qualität und Verlässlichkeit der Rechtsprechung zu sorgen und zugleich den Gerichtsstandort Nordrhein-Westfalen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen attraktiver zu machen, mit dieser neuen Verordnung erreicht werden wird, bleibt abzuwarten.
17.-18.
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