Gelebte Gewinnverteilung trotz Schriftformklausel: Treuepflicht zwingt zur Anpassung

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Dr. Jan Henning Martens

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Dr. Lukas Reichenbach

Sieht der Gesellschaftervertrag einer Personengesellschaft eine doppelte Schriftformklausel vor, sind Änderungen der Gewinnverteilung nur wirksam, wenn die Änderung schriftlich vereinbart wurde. Beruht eine über längere Zeit tatsächlich praktizierte abweichende Gewinnverteilung auf veränderter Mitarbeit eines Gesellschafters, kann jedoch eine Pflicht zur Zustimmung zu einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrags bestehen. Dies stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.06.2025 (II ZR 85/25) klar.

Sachverhalt

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist eine Steuerberatersozietät bürgerlichen Rechts in Liquidation mit zwei Gesellschaftern: die Beklagte und M. Im schriftlichen Sozietätsvertrag und seinen Nachträgen ist geregelt, wie Vorwegvergütungen und Gewinnverteilung zwischen M und der Beklagten ausgestaltet sind. Der Sozietätsvertrag enthält eine doppelte Schriftformklausel, nach der Änderungen – auch die Abbedingung der Schriftform – nur wirksam sind, wenn sie schriftlich getroffen werden. Tatsächlich haben die beiden über Jahre hinweg eine abweichende Gewinnverteilung mündlich vereinbart und entsprechend praktiziert. Nach einem schweren Schlaganfall von M reduzierte sich dessen Mitarbeit deutlich, während die Beklagte die Hauptarbeit in der Sozietät trug und – auf Basis mündlicher Absprachen – einen größeren Teil des Gewinns erhielt. Nach Kündigung der Gesellschaft machte die Klägerin geltend, die Beklagte habe gemessen an der schriftlichen Regelung erhebliche „Überentnahmen“ getätigt und verlangte, diese als Forderung der Gesellschaft zu berücksichtigen; die Beklagte berief sich demgegenüber auf die gelebte mündliche Gewinnverteilungsabrede.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage gerichtlich festzustellen, dass die behauptete Forderung als Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist. Das Landgericht München gab dem Feststellungsantrag statt. Das OLG wies die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten zurück. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 16.06.2025 – II ZR 85/25

Der BGH hielt die Revision der Beklagten für begründet und verwies die Sache an das OLG zurück. Er stellt zunächst klar, dass die klagende Sozietät als Liquidationsgesellschaft parteifähig bleibt und ihre Ansprüche gegen die Gesellschafter selbst geltend machen darf. Zudem bejaht der BGH das erforderliche Feststellungsinteresse, da Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter nach Auflösung grundsätzlich der sogenannten Durchsetzungssperre unterliegen: Sie werden nicht mehr isoliert im Wege der Leistungsklage verfolgt, sondern als Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt.

Wegen der doppelten Schriftformklausel sind Änderungen und Ergänzungen des Sozietätsvertrags nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt und von beiden Gesellschaftern unterschrieben werden.

Eine über Jahre gelebte mündliche Praxis zur Gewinnverteilung stellt nach Auffassung des BGH allerdings keine abweichende Vereinbarung dar. Gewinnverteilung und Vorwegvergütungen können nicht durch fortlaufende mündliche Absprachen wirksam geändert werden, wenn der Vertrag die Schriftform vorsieht.

Habe sich aber die Tätigkeit eines Gesellschafters in einer Zweipersonengesellschaft – etwa wegen Krankheit – dauerhaft und deutlich reduziert und werde die Gewinnverteilung über längere Zeit faktisch an diesen veränderten Beitrag angepasst, könne der weniger tätige Gesellschafter jedoch nach Auffassung des BGH verpflichtet sein, einer schriftlichen Anpassung seiner Gewinnbeteiligung zuzustimmen, die der gelebten Praxis entspricht. Das gebiete der Grundsatz von Treu und Glauben. Unter diesen Umständen sei es deshalb auch ausnahmsweise unzulässig, sich auf den bloßen Formmangel zu berufen.

Praxishinweis

Doppelte Schriftformklauseln sollen sicherstellen, dass Vertragsänderungen nur klar dokumentiert und später beweisbar erfolgen. Sie zwingen die Parteien, ihre Abreden – insbesondere wichtige Absprachen zur Gewinn- und Entnahmeverteilung – bewusst schriftlich festzuhalten. Im vorliegenden Fall hätten die Gesellschafter den Streit dadurch vermeiden können, dass sie die abweichenden, insbesondere der veränderten Mitarbeit angepasste Gewinnverteilungen schriftlich vereinbart und den Sozietätsvertrag entsprechend angepasst hätten. Ob diese „Schriftform“ klassisch Papier und Tinte erfordert oder auch elektronische Signaturen ausreichen, bedurfte hier keiner Entscheidung.

Gesellschafter sollten schon aus eigenem Interesse regelmäßig prüfen, ob die tatsächlich gelebte Gewinn- und Entnahmepraxis dem Gesellschaftsvertrag entspricht und dauerhafte Abweichungen zeitnah schriftlich nachziehen.

Für GmbHs stellt sich ergänzend die Frage, ob disquotale Ausschüttungen (Gewinnausschüttungen abweichend von den Beteiligungsquoten) bereits durch Gesellschafterbeschluss möglich sind oder ob – so der Regelfall – eine ausdrückliche Ermächtigung in der Satzung erforderlich ist. Satzungen sollten insoweit auf den Prüfstand gestellt und gegebenenfalls angepasst werden, damit disquotale Ausschüttungen kurzfristig und rechtssicher beschlossen werden können. Insgesamt ist die Entscheidung des BGH zu begrüßen. Treu und Glauben erlaubt nur in seltenen Fällen, einen Verstoß gegen abweichende Formvorschriften zu rechtfertigen. Vorliegend lag allerdings ein Grund hierfür vor.

Gesellschaftsrecht