Fachartikel
21. Mai 2026
Tina Bieniek
Geldwäsche ist ein Problem – weltweit, in der Europäischen Union und ganz speziell in Deutschland. Geldwäscherechtliche Themen werden daher auch immer häufiger in der Rechtsprechung behandelt. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden: Was gilt eigentlich, wenn ein Unternehmen die Anforderungen des Geldwäschegesetzes nicht einhält?
Der Sachverhalt: Weiterleitung von Zahlungen durch einen Treuhänder
Der vom BGH entschiedene Fall spielte sich in einer Treuhandbeziehung ab. Eine Steuerberatungsgesellschaft (die spätere Beklagte) fungierte als Treuhänderin in einem Kaufvertrag. Konkret sollte sie die Zahlung der Käuferin (und späteren Klägerin) an die Verkäuferin bzw. einen von ihr benannten Dritten weiterleiten. Die Steuerberatungsgesellschaft löste auf Weisung der Verkäuferin auch Zahlungen in Millionenhöhe aus – und als der Kaufvertrag scheiterte, war dieses Geld verloren. Die Käuferin verklagte daraufhin die Steuerberatungsgesellschaft auf Schadensersatz.
Die Käuferin begründete ihre Klage damit, dass die Steuerberatungsgesellschaft als Zahlungsdienstleisterin über hinreichende Maßnahmen zur Geldwäscheprävention hätte verfügen müssen. Wäre das der Fall gewesen, hätte die Steuerberatungsgesellschaft eine ordentliche Geldwäscheprüfung durchgeführt und das Geld nicht unwiderbringlich an einen Dritten überwiesen. Vor dem Landgericht hatte die Klägerin zunächst keinen Erfolg, in der Berufungsinstanz obsiegte sie teilweise. Zuletzt entschied der BGH.
Das Urteil des BGH vom 21.04.2026 (Az. XI ZR 232/23): Geldwäscherecht ist kein Schutzgesetz
Der BGH sah es wie das Landgericht und lehnte einen Schadensersatzanspruch der Klägerin ab. Das Geldwäscherecht – das im vorliegenden Fall „durch die Hintertür“ des für die Steuerberatungsgesellschaft geltenden Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) relevant wurde – sei kein Schutzgesetz. Das Geldwäscherecht schütze die Gesellschaft insgesamt durch Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Der Schutz einzelner Personen sei jedoch nicht bezweckt – und deswegen habe auch ein Vertragspartner keine individuellen Schadensersatzansprüche, wenn geldwäscherechtliche Vorschriften verletzt seien.
Die Auswirkungen auf die Praxis: Geldwäscheprävention bleibt wichtig!
Wer das Urteil des BGH nur oberflächlich liest, könnte auf die Idee kommen, Geldwäscheprävention sei unwichtig. Immerhin lehnt der BGH eine Schadensersatzhaftung ab, obwohl geldwäscherechtliche Vorschriften nicht eingehalten worden sind. Wer so denkt, denkt aber viel zu kurz – denn das Gegenteil ist der Fall. Geldwäscherecht ist und bleibt höchstaktuell, und das nicht nur, weil sich in den nächsten Jahren weitere Verschärfungen ergeben werden (bald wird nämlich das große Geldwäschepaket der Europäischen Union scharfgeschaltet). Wer das Geldwäscherecht ignoriert, muss nicht nur erhebliche Bußgelder, sondern im schlimmsten Fall eigene strafrechtliche Folgen (z.B. wegen Beihilfe zur Geldwäsche) befürchten. Immer wieder werden im vertraglichen Kontext auch Compliance-Vorgaben verankert; wer dann das Thema Geldwäsche ignoriert, verhält sich eventuell vertragswidrig und macht sich schadensersatzpflichtig.
Sich mit dem Thema „Geldwäscheprävention“ zu befassen, ist daher für (fast) jedes Unternehmen unumgänglich. Etwas Tröstliches gibt es aber auch da: Geldwäscheprävention ist vor allem Fleißarbeit, denn es geht im Kern um sorgfältige Datenerhebung und -dokumentation sowie einen „wachen Blick“ auf Geschäftsvorfälle – sie ist also kein Hexenwerk.
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