Fachartikel
28. Februar 2023
Max Maiorano-Fahr
Das Arbeitsgericht Lübeck hat mit Beschluss vom 01.12.2022 – Az. 1 Ca 1849/22 – entschieden, dass für Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Auszahlung der Energiepreispauschale die Finanzgerichtsbarkeit zuständig ist, und daher den beim ArbG anhängigen Rechtsstreit an das Finanzgericht verwiesen.
Dem Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage beim Arbeitsgericht von ihrem Arbeitgeber die Auszahlung der Energiepreispauschale. Die Klägerin hält den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet, weil die Zahlung der Energiepreispauschale gemäß § 117 EStG ein Arbeitsverhältnis voraussetze. Das EStG verpflichte den Arbeitgeber zur Auszahlung der Energiepauschale aus der abzuführenden Lohnsteuer. Insofern sei die Pauschale Teil des Bruttolohnanspruchs. Zudem richte sich der Anspruch an die Arbeitgeberin und nicht an eine Steuerbehörde.
Diese Auffassung teilt das Arbeitsgericht Lübeck nicht, sondern hält das Finanzgericht für zuständig.
Die Arbeitsgerichte sind allein für bürgerlich-rechtliche und nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Nach der Rechtsprechung des BAG sei entscheidend, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Damit könne auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sein.
Der Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale beruhe auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Die Klägerin verlange vom beklagten Arbeitgeber mit der Auszahlung der Pauschale die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht aus § 115 II EStG i.V.m. § 117 EStG. Die Energiepauschale knüpfe zwar an ein Arbeitsverhältnis an, ihre rechtliche Grundlage finde sich jedoch nicht in der Arbeitsvertragsbeziehung. Der Arbeitgeber erfülle durch die Auszahlung der Energiepauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine ihm selbst durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht. Er fungiere allein als Zahlstelle. Er habe die Zahlung der Energiepauschalen nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten sei eröffnet gem. § 33 I Nr. 1 FGO. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit. Aus § 120 I EStG folge, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Energiepauschale entsprechend den für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung behandelt wissen wolle.Gegen den Verweisungsbeschluss ist sofortige Beschwerde eingelegt worden.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts überzeugt und führt im Ergebnis dazu, dass über diese „steuerrechtslastige“ Frage auch das sachnähere Fachgericht zu entscheiden hat.
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