Für den Verzicht auf die Gesellschafterversammlung und die fernmündliche Stimmabgabe kann auch ein konkludentes Einverständnis der Gesellschafter genügen

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Dr. Hendrik Thies

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Dr. Ron Fahlteich

Erlaubt die Satzung einer GmbH den Verzicht auf eine Gesellschafterversammlung und eine fernmündliche Stimmabgabe bei allseitigem Einverständnis, erfasst dies im Zweifel auch mündliche oder konkludente Erklärungen außerhalb der Versammlung.

Sachverhalt

In dem zu entscheidenden Fall hatte der BGH auch über die Auslegung einer GmbH-Satzungsregelung zu entscheiden. Hintergrund war, dass die GmbH an die Beklagte ein Grundstück verkauft hatte und für die Beklagte eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Später bestellte die GmbH zugunsten einer Gesellschafterin der GmbH eine Grundschuld an diesem verkauften Grundstück.

Zwischen der Klägerin (eingetragenen Grundschuldgläubigerin) und der Käuferin des Grundstücks war nun streitig, ob die Grundschuldbestellung wirksam war. Da die Bestellung des Geschäftsführers nichtig war (dies wurde in einem Parallelverfahren rechtskräftig entschieden), war für die weitere Beurteilung maßgeblich, ob die Gesellschafter der GmbH der Grundschuldbestellung wirksam zugestimmt hatten.

Gemäß der Satzung der hier betreffenden GmbH kann die Beschlussfassung auch „schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch“ erfolgen. Die Satzung sah weiter vor, dass es der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung nicht bedarf, wenn sich „alle Gesellschafter in der genannten Form mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der genannten Art einer Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung einverstanden erklären“.

Kurzwiedergabe der Entscheidungsgründe

Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 16.06.2026 – II ZR 13/25

Der BGH hat in seiner Entscheidung das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Inhaltlich hat der BGH in dieser Entscheidung die grundsätzliche Möglichkeit eines wirksamen Beschlusses durch mündliche Erklärung oder konkludentes Verhalten außerhalb einer Gesellschafterversammlung gestärkt. Nach Ansicht des BGH war die hier vorliegende Satzungsregelung auf Grund des in der Satzung zum Ausdruck kommenden Gesellschafterwillens dahingehend auszulegen, dass ein Beschluss durch mündliche Stimmabgabe ohne Abhaltung einer Gesellschafterversammlung gefasst werden könne, wenn sich alle Gesellschafter mündlich mit dieser Art der Stimmabgabe einverstanden erklären. Denn wenn die Satzung (i) die Möglichkeit der fernmündlichen Stimmabgabe nach fernmündlichem Einverständnis aller Gesellschafter erlaube und (ii) die Möglichkeit zum Verzicht auf die Abhaltung einer formellen Gesellschafterversammlung vorsieht, sei dies nach Ansicht des BGH in der Zusammenschau auch dahingehend auszulegen, dass ein Beschluss auch durch mündliche Stimmabgabe ohne Abhaltung einer Gesellschafterversammlung gefasst werden kann, wenn sich alle Gesellschafter mündlich mit dieser Art der Stimmabgabe außerhalb einer Gesellschafterversammlung einverstanden erklärt haben.

Praxishinweise

Jede GmbH hat zwei notwendige Organe: (i) einen oder mehrere Geschäftsführer und (ii) die Gesellschafterversammlung. Dem Geschäftsführer obliegt die Führung aller Geschäfte und er vertritt die Gesellschaft nach außen. In der Gesellschafterversammlung fassen die Gesellschafter als oberstes Willensbildungs- und Entscheidungsorgan ihre Beschlüsse.

Damit Gesellschafter wirksame Gesellschafterbeschlüsse fassen, müssen sie formelle und materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen beachten, anderenfalls drohen erhebliche Nachteile:

  • Die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Gesellschafterbeschlüsse erfordern, dass bei der Fassung der Gesellschafterbeschlüsse die gesellschaftsvertraglich vereinbarten und die gesetzlichen formellen Anforderungen beachtet werden. Dazu müssen die Geschäftsführer und die Gesellschafter insbesondere die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung beachten und die Beschlüsse mit den erforderlichen Mehrheiten fassen. Die hierbei jeweils zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz.
  • Die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Gesellschafterbeschlüsse erfordern, dass der Gesellschafterbeschluss nicht gegen (i) den Gesellschaftsvertrag, (ii) das Gesetz und / oder (iii) allgemeine gesellschaftsrechtliche Grundsätze und Prinzipien verstößt.

In Zeiten, in denen die Gesellschafter oftmals nicht am gleichen Ort wohnen und / oder anderweitig terminlich gebunden sind, besteht ein praktisches Bedürfnis für die einfache und unkomplizierte Durchführung von Gesellschafterversammlungen. Ein Mittel der Wahl ist hierbei, dass Versammlungen fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden. Für die Praxis ist darauf zu achten, dass entsprechende Satzungsregelungen, die die Möglichkeit einer Beschlussfassung ohne physische Anwesenheit der Gesellschafter an einem Versammlungsort regeln, hinreichend klar und bestimmt sind. Solche Satzungsregelungen erfordern zudem, dass alle stimmberechtigten Gesellschafter die Möglichkeit haben, an der Beschlussfassung mitzuwirken.

Neben derartigen Satzungsregelungen zu Gesellschafterversammlungen unter Einsatz moderner Medien und / oder Hybridveranstaltungen können Beschlüsse auch ohne Einhaltung der formellen Voraussetzungen zur Ladung und Durchführung gefasst werden, wenn alle Gesellschafter anwesend sind und keiner der Beschlussfassung widerspricht (Vollversammlung). Dies ist insbesondere bei Gesellschaften mit einem kleineren Gesellschafterkreis ein gängiges Mittel.

Beschlüsse der Gesellschafter sind für die Willensbildung und Entscheidungsfindung der GmbH von äußerster Wichtigkeit. Fehler bei der Beschlussfassung führen zur Nichtigkeit oder ziehen jedenfalls deren Anfechtbarkeit nach sich. Gesellschafterversammlungen sollten daher mit größter Sorgfalt vorbereitet und entsprechende Nachweise über die Ordnungsgemäßheit aufbewahrt werden. Dies gilt umso mehr, wenn Beschlüsse außerhalb der Gesellschafterversammlung gefasst werden.

Gesellschaftsrecht