Fachartikel
21. April 2026
Stephanie Mayer
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat klargestellt, dass Fehler im Anzeigeverfahren nach § 17 KSchG weiterhin die Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung nach sich ziehen. Dies gilt sowohl, wenn eine erforderliche Massenentlassungsanzeige vollständig unterbleibt, als auch, wenn sie vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. In unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, der Art. 4 MERL in deutsches Recht umsetzt, bleibt es damit bei einer strengen Sanktionsfolge (BAG 01.04.2026 – 6 AZR 157/22).
Die Parteien stritten sich in zwei Parallelverfahren über die Wirksamkeit von Kündigungen im Zusammenhang mit Massenentlassungen. In dem Verfahren 6 AZR 157/22 (Fall „Tomann“) hat der Arbeitgeber – ein Insolvenzverwalter – gegenüber der Agentur für Arbeit keine Massenentlassungsanzeige erstattet, obwohl die Voraussetzungen des § 17 KSchG erfüllt gewesen sind. In dem Verfahren 6 AZR 152/22 (Fall „Sewel“) hatte der Arbeitgeber zwar eine Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit vorgenommen, diese Anzeige erfolgte jedoch bereits vor Abschluss des nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.
Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat im Verfahren 6 AZR 157/22 die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Verfahren 6 AZR 152/22 hat die Kündigungsschutzklage indes abgewiesen und die Kündigungen für wirksam gehalten.
Angesichts dieser divergierenden Rechtsauffassungen hatte der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren 6 AZR 157/22 gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG eine Anfrage an den Zweiten Senat gerichtet, der seinerseits den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anrief. Der EuGH hat mit Urteil vom 30.10.2025 in der Rechtssache C‑134/24 („Tomann“) entschieden. Im Verfahren 6 AZR 152/22 hatte der Sechste Senat seinerseits eine Vorlage an den EuGH gerichtet, der ebenfalls am 30.10.2025 in der Rechtssache C‑402/24 („Sewel“) geantwortet hatte. Auf der Grundlage dieser beiden Entscheidungen entschied das BAG schließlich in beiden Verfahren am 01.04.2026 wie folgt.
Der Sechste Senat stellt zunächst klar, dass Kündigungen, die ohne Erstattung einer nach § 17 KSchG erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, unwirksam sind. Gleiches gelte, wenn die Massenentlassungsanzeige zwar erstattet werde, dies jedoch bereits vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat geschehe. Beide Konstellationen verstießen gegen die in der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL) vorgegebene abgestufte Verfahrensordnung aus Konsultation des Betriebsrats und anschließender Anzeige bei der zuständigen Behörde.
Im Verfahren 6 AZR 157/22 (Fall „Tomann“) hatte das BAG zunächst die Idee, eine fehlende Anzeige nachträglich heilen zu können. Dem erteilte der EuGH aber eine Absage. Die unionsrechtlich zwingende Reihenfolge – zunächst Konsultation mit dem Betriebsrat, dann Anzeige bei der Behörde, erst danach Ausspruch der Kündigungen – sei strikt einzuhalten.
Im Verfahren 6 AZR 152/22 (Fall „Sewel“) fragte sich das BAG damals, ob auch unvollständige Angaben in der Anzeige ausreichen könnten und neben der Unwirksamkeit der Kündigung eventuell auch weniger weitreichende Folgen denkbar wären. Auch dies verletze aber die durch Art. 4 MERL vorgegebene Verzahnung von Konsultations- und Anzeigeverfahren, die nach der EuGH-Rechtsprechung vollständig und in der richtigen Reihenfolge vor Ausspruch der Kündigungen durchlaufen werden müsse. Eine unvollständige oder verfrühte Anzeige könne den Zweck der Richtlinie – insbesondere die Sicherung von Rechtssicherheit und effektiver Beteiligung der Arbeitnehmervertretung – nicht erfüllen.
Dogmatisch leitet das BAG in der bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung die Rechtsfolge der Unwirksamkeit ausdrücklich aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG her, durch den Art. 4 MERL in deutsches Recht umgesetzt wurde. Während die bisherige Rechtsprechung die Unwirksamkeit primär über § 134 BGB begründet hatte, betont der Senat nun den europarechtlichen Hintergrund. Der EuGH hatte alternative, mildere Sanktionen – etwa eine bloße Hemmung der Kündigungsfrist bis zur Heilung – ausdrücklich abgelehnt.
Damit weist das BAG die in der arbeitsrechtlichen Diskussion geäußerten Vorschläge zur „Entschärfung“ der strengen Sanktionsfolge zurück. Der Versuch, das Verfahren der Massenentlassungsanzeige für Arbeitgeber zu entbürokratisieren und formelle Fehler ohne Durchschlag auf die Individualkündigungen zu behandeln, ist damit am EuGH gescheitert. Anzeigefehler führen weiterhin zur Unwirksamkeit sämtlicher betroffener Kündigungen.
Für Arbeitgeber bestätigt die Entscheidung, dass Massenentlassungsverfahren nach §§ 17 ff. KSchG mit größter Sorgfalt zu planen und durchzuführen sind. Fehler im Anzeigeverfahren können die Unwirksamkeit sämtlicher Entlassungen zur Folge haben. Der Begriff der „Entlassung“ wird von der Rechtsprechung weit verstanden und umfasst neben arbeitgeberseitigen Kündigungen auch vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigungen sowie Aufhebungsverträge, etwa im Rahmen vorgelagerter Freiwilligenprogramme.
Die Entscheidungen setzen zugleich einen Schlusspunkt unter die mehrjährige Diskussion um die Sanktionen bei Verstößen gegen das Anzeigeverfahren. Die vorsichtige Hoffnung, formelle Fehler könnten ohne unmittelbare Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Individualkündigungen bleiben, ist endgültig enttäuscht worden. Für eine differenziertere Sanktionsstruktur bei geringfügigen Verfahrensfehlern ist nun allein der Gesetzgeber am Zug. Bis zu etwaigen gesetzlichen Änderungen gilt: Wer Massenentlassungen plant, muss Konsultations- und Anzeigeverfahren strikt nach den Vorgaben der MERL und der §§ 17, 18 KSchG gestalten – andernfalls riskiert der Arbeitgeber die vollständige Unwirksamkeit aller betroffenen Kündigungen.
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