Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, erschütterter Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, zeitliche Koinzidenz

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Dr. Christoph Fingerle

Portrait von Elsa Katharina Rein, FGvW Standort Freiburg

Elsa Katharina Rein

Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist im deutschen Arbeitsrecht das zentrale Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ihr kommt grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Gleichwohl ist dieser nicht unerschütterlich. Insbesondere im Zusammenhang mit einer Kündigung können Zweifel entstehen, wenn sich bestimmte Auffälligkeiten im zeitlichen und tatsächlichen Ablauf ergeben. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28.11.2025 – 7 Sa 33/25 verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen dieser Beweiswert erschüttert sein kann und betont die Bedeutung einer Gesamtwürdigung aller Umstände.

Sachverhalt

Dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten durch eine Eigenkündigung vom 28.07.2024 zum 30.09.2024 beendet hatte. Im Folgezeitraum wurde die Klägerin ab dem 02.09.2024 arbeitsunfähig geschrieben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigung) deckten exakt die verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09.2024 ab. Unmittelbar am auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Tag, dem 01.10.2024, nahm die Klägerin eine neue Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen auf.

Die Beklagte hatte die Entgeltfortzahlung für den genannten Zeitraum verweigert. Hiergegen richtete sich die Zahlungsklage der Klägerin.

Das Arbeitsgericht Ulm hatte der Klage erstinstanzlich stattgegeben und den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bejaht. Es verneinte insbesondere eine hinreichende zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigung und Arbeitsunfähigkeit, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit zeitlich nicht mit dem Ausspruch der Eigenkündigung zusammenfalle. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Sie verwies dabei auf den engen zeitlichen Zusammenhang, die passgenaue Dauer der Krankschreibung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sowie weitere Umstände, die Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung begründeten und den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschütterten.

Entscheidungsgründe

Das LAG wies die Klage auf die Berufung der Beklagten ab. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehe nicht, da der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert sei.

Zwar genüge die Vorlage einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich als Beweis für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Dieser Beweiswert sei jedoch nicht absolut. Der Arbeitgeber könne ihn durch das Vortragen konkreter Umstände erschüttern, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Dabei komme es nicht auf den Nachweis der tatsächlichen Gesundung an, sondern auf Indizien, die den Beweiswert der Bescheinigung in Frage stellen.

Das LAG verweist in seinem Urteil insofern auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wonach es für eine Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufgrund einer zeitlichen Koinzidenz nicht auf das zeitliche Zusammentreffen von Kündigungsausspruch und Beginn der Arbeitsunfähigkeit ankommt. Als Indiz für die Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt vielmehr, dass eine vorliegende Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau mit dem Ablauf der Kündigungsfrist endet. Einer Passgenauigkeit zwischen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der Kündigungsfrist bedarf es nicht. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist ausreichend. Ernsthafte Zweifel am Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können auch dann bestehen, wenn bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers die Bescheinigung zeitlich erst nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber vorgelegt wird (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2024, 5 AZR 29/24).

Entsprechend der zitierten BAG-Rechtsprechung nahm das LAG vorliegend eine für die Erschütterung des Beweiswerts ausreichende zeitliche Koinzidenz an, auch wenn Kündigungsausspruch und Krankmeldung nicht gleichzeitig erfolgten.

Darüber hinaus betonte das LAG, dass stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen sei. Im konkreten Fall sprachen mehrere Gesichtspunkte gegen die behauptete Arbeitsunfähigkeit. Besonders ins Gewicht fiel dem LAG nach vorliegend die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode. Ein solches Krankheitsbild entwickele sich typischerweise nicht plötzlich und dauere regelmäßig mehrere Monate an. Dass die Klägerin bis kurz vor Beginn der Krankschreibung uneingeschränkt gearbeitet hatte und unmittelbar nach deren Ende eine neue gleichwertige Tätigkeit aufnahm, erschien dem Gericht vor dem Hintergrund der bestehenden Diagnose daher erklärungsbedürftig. Zudem hatte die Klägerin bewusst die Kündigungsfrist von ursprünglich vier Wochen verlängert und ihr Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2024 fortgeführt. Auch dieses Verhalten stünde im Widerspruch zu einer tatsächlich vorliegenden mittelgradigen depressiven Episode.

Konkrete Angaben zu ihren gesundheitlichen Einschränkungen, zum Krankheitsverlauf oder zu therapeutischen Maßnahmen ließ der Vortrag der Klägerin vermissen. Nach Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wäre es jedoch die Klägerin gewesen, die substantiiert hätte darlegen und ggf. beweisen müssen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestanden haben und weshalb sie tatsächlich arbeitsunfähig gewesen war. Diesen Anforderungen genügte ihr Vortrag vorliegend nicht, so das LAG.

In ihrer Gesamtheit führten die geschilderten Umstände dem LAG nach dazu, dass ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dem insofern erschütterten Beweiswert sei die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehe mithin nicht.

Praxishinweis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zwar ein starkes, aber kein unangreifbares Beweismittel sind. Arbeitgeber können ihren Beweiswert erschüttern, wenn konkrete Indizien vorliegen, die Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung begründen. Besonders kritisch werden Konstellationen betrachtet, in denen eine Krankschreibung exakt die Restlaufzeit eines gekündigten Arbeitsverhältnisses abdeckt – unabhängig davon, ob der Ausspruch einer Kündigung zeitlich mit dem Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit zusammenfällt.

Arbeitnehmer müssen in solchen Fällen mit erhöhten Anforderungen an ihren Vortrag rechnen. Wird der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert, reicht deren bloße Vorlage nicht mehr aus. Vielmehr müssen sie konkret darlegen, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden und wie sich diese auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben.

Arbeitgeber sollten ihrerseits beachten, dass nicht einzelne Indizien isoliert entscheidend sind. Maßgeblich ist stets eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände. Gelingt es jedoch, den Beweiswert zu erschüttern, kann dies dazu führen, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung vollständig entfällt.

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