Eine Nachtragsverteilung ist auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung grundsätzlich möglich

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Moritz Rothe

Die Nachtragsverteilung von Vermögensgegenständen ist grundsätzlich auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung möglich; insbesondere gehören Steuererstattungsansprüche des Insolvenzschuldners, die vor oder während des Insolvenzverfahrens entstanden sind, zur Insolvenzmasse und können im Rahmen der Nachtragsverteilung an die Gläubiger ausgekehrt werden. Dies präzisierte der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Entscheidung.

Sachverhalt

Der Entscheidung des BGH lag eine Rechtsbeschwerde des Insolvenzschuldners zugrunde. Über das Vermögen des Schuldners war ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, das mit der Erteilung der Restschuldbefreiung endete. Mit Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners beschloss das Insolvenzgericht zugleich den Fortbestand des Insolvenzbeschlags für Steuererstattungsansprüche des Insolvenzschuldners aus Veranlagungszeiträumen während des Insolvenzverfahrens sowie für solche, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Es ordnete die Nachtragsverteilung der entsprechenden Erstattungsbeträge an.

Der Schuldner legte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein und argumentierte, dass diese Ansprüche nicht mehr zur Insolvenzmasse gehörten, da sie nach der Restschuldbefreiung entstanden seien. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, woraufhin der Schuldner Rechtsbeschwerde beim BGH einlegte.

Beschluss des BGH vom 26. September 2024 – Az. IX ZB 5/24

Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, nach der eine Nachtragsverteilung grundsätzlich auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung für den Insolvenzschuldner erfolgen kann, wenn unbekannte Vermögenswerte des Insolvenzschuldners aufgefunden werden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass dem Insolvenzverwalter die Existenz oder der Aufenthaltsort eines Massegegenstands während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war, vielmehr sind auch Gegenstände erfasst, von deren Existenz der Verwalter wusste, die er aber irrtümlich für nicht verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse zog. Gleiches gilt, wenn Gegenstände während der Verfahrensdauer tatsächlich (noch) nicht verwertbar waren.

Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass Steuererstattungsansprüche des Insolvenzschuldners grundsätzlich zur Insolvenzmasse gehören, wenn und soweit der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist. Der für die insolvenzrechtliche Betrachtung maßgebliche Rechtsgrund für eine Steuererstattung wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, weil der Steuerpflichtige schon zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erstattung unter der aufschiebenden Bedingung erlangt, dass am Jahresende die geschuldete Steuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen.

Der BGH betont außerdem, dass der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners wahrzunehmen hat. Insbesondere trifft den Insolvenzverwalter auch eine Steuererklärungspflicht des Insolvenzschuldners und der Insolvenzverwalter hat Steuererstattungsansprüche zugunsten der Masse geltend zu machen.

Praxishinweis

Mit dem Beschluss stärkt der BGH die Position der Gläubiger in der Insolvenz eines Schuldners, indem er bestätigt, dass (zunächst) unbekannte Vermögensgegenstände des Insolvenzschuldners grundsätzlich auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung der Nachtragsverteilung zugänglich sind.

Der Beschluss des BGH verdeutlicht darüber hinaus die hohe praktische Relevanz der Nachtragsverteilung, indem er herausstellt, dass Steuererstattungsansprüche des Insolvenzschuldners, die vor oder während des Insolvenzverfahrens entstanden sind, zur Insolvenzmasse gehören. Mit Blick auf die vielfach erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners erfolgende Steuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume vor bzw. während des Insolvenzverfahrens ergibt sich für Gläubiger für den Fall von Steuererstattungen auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Möglichkeit für einen quotalen Forderungsausgleich im Rahmen der Nachtragsverteilung. Bei der insolvenzrechtlichen Beratung im Zusammenhang mit einer möglichen Nachtragsverteilung für nach Erteilung der Restschuldbefreiung aufgedeckte Vermögensgegenstände von besonderer Bedeutung ist nach dem Beschluss des BGH die Beurteilung der Massezugehörigkeit selbst sowie des Zeitpunkts, in dem die Massezugehörigkeit begründet worden ist. Bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Ansprüchen auf und/oder aus einer Nachtragsverteilung für nach Erteilung der Restschuldbefreiung aufgedeckte Vermögenswerte ist entsprechend eine eingehende fachliche Beratung anzuraten.

Insolvenzrecht und Sanierung